Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 31. (1.8.1877)
- Date
- 1877-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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.MBL 1877^ skselttische 8. Jahrgang Wochen-Zchrift für die religiösen nnd socialen Interessen des Judeuthums. Erscheint jeden Mittwoch u. kostet sammt dem allwöchentlich erscheinenden „Jfld. Literaturblatt" von Rabi>. Dr. M. Rah me r bei allen Postämtern u. Buchbandlungen vierteljährlich 8 Mark 80 Pf. Mit direkter Zusendung : in Deutschland 12 Mk. (7 fl.); nach dem Auslande: 15 Mk. (18 Frcs.) jährlich. Einzelnummern der „Wochenschrift" ä 25 Pf. des „Literaturblatts" ä 15 Pf. Veraunvoctlicher Redakteur und Herausgeber Rabbiner I)r. Ä.. Treuenfels in Stettin. -m- Magdeburg, 1. August. Inserate für die „Wochenschrift" oder das „Literaturblatt" werden mit 2 0 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile, oder deren Raum, berechnet. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen besorgen Aufträge. — Die Inserate sind bis Sonntag einzusenden direct an: Die Expedition der „Jsr. Wochenschrift" in Magdeburg. Inhalt: Leitende Artikel: Der beschränkte Wahlmodus bei Bildung der isr. Vorstände im Großh. Hessen. II. Berichte und Correspondenzen: Deutschland: Berlin. Paderborn. Aus der Pr. Posen. Aus Memel. Schweden: Stockholm. Nord-Amerika: New-Dork. vermischte und neueste Nachrichten r Berlin. Gleiwitz. Aus dem Großh. Hessen. Dresden. Wien. Lemberg. Preßburg. Carlstadt. Siebenbürgen. Rustschuk. London. Constantinopel. Feuilleton r Der letzte Jude. (Fortsetzung.) Sprüche der Väter. Inserate. Wachen- AnAUüt. 1877. Aw. 5637. Kalender. Mittwoch . . . 1 22 Donnerstag . . 2 23 «*» Freitag .... 3 24 Sonnabend . . 4 25 nXT Neumondverk. P.5. Sonntag . . . 5 26 (Sab.-Ende: 8U.33M.)s Montag.... 6 27 Dienstag . . . 7 28 Der beschränkte Wahl modrrs bei Bildung der isr. Dorstände im Großherz. Hessen. 11. Gehen wir nun zur Grßhrz. Verordnung vom Jahre 1841 über. Auf den wiederholt ausgesprochenen Wunsch der 2ten Kammer der Stände, die Israel. Gemeinden möchten bei der Wahl ihrer Vorstände betheiligt werden, erließ die Gr. Negierung im November 1841 eine Verordnung, wonach zwar die bisherigen Vorsteher in ihrer Amtsthätigkeit zu belassen, zur Ergänzung der austretenden Mitglieder hingegen der in 8 6 festgesetzte Modus zu befolgen wäre. Derselbe lautet wörtlich also: § 6. „Der Ersatz des nach 8 5 Ausgetretenen, sowie auch des anderer Verhältnisse wegen aus dem Vorstande Ausgeschiedenen, wird in der Art bewerkstelligt, daß die in Dienstthätigkeit verbliebenen Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft mit so viel von den Kreis- oder Landräthen aus der höchstbesteuerten Hälfte der israelitischen ReligionÄgemeinden- Mitglieder zu bezeichnenden Personen, als Vorstandsmitglieder vorhanden sind, denjenigen nach Stimmenmehrheit wählen, der die Stelle des Ausgetretenen oder Ausgeschiedenen ersetzen soll." — Wenn also z. B. aus einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Vorstande 2 ausscheiden, so soll der Lreisrath aus der höchst besteuerten Hälfte der Gemeindeglieder 3 Personen ernennen, welche in Verbindung mit den 3 zurückgebliebenen Vorstandsgliedern die 2 Personen wählen sollen, welche die Ausgeschiedenen zu ersetzen haben. Eine eigentliche Betheiligung der Gem ein de als solcher kann man wohl diese Wahlart nicht nennen. Überdies lehrt die Erfahrung, daß in solchen Fällen, wo die in Amte verbliebenen Vorstandsmitglieder sich in der zu treffmden Wahl verabredet hatten und einstimmig waren, die von Kreisrathe aus der Gemeinde hinzugezogenen Wahlmänner mit ihren etwaigen dissentirenden Stimmen keinen Ausschlag zu geben vermochten und ihr Mitwirken gleich Null war. — Das Recht der Gemessen aber, ihre Vorsteher, Aeltesten oder Repräsentanten §n freier allgemeiner Wahl zu wählen, ist, wie schon oben angedeutet, ein uraltes, durch Herkommen und Sitte sanctionirtes, und es bezeichnet den ersten und wichtigsten Act der Selbstständigkeit der Gemeinden und deren freier Selbstverwaltung. Und nichts ist bezeichnender, wie tief das Bewußtsein der freien Selbstverwaltung das Volk Israel schon in seinen Uranfängen durchdrungen habe, als der Umstand, daß der Pentateuch sogar die mosaische Grundverfassung von einer freien Annahme der Volksgemeinde und von einem zwischen dieser und Gott vereinbarten Bundesvertrage ausgehen ließ. — Bezüglich des Vorstandes thut der Talm. babli (Ber. f. 51) den Ausspruch, derselbe solle nur mit Genehmigung der Gemeinde eingesetzt werden. Ferner wurde um die Mitte des 12. Jahrhunderts auf einer sehr zahlreich besuchten Synode an deren Spitze Rabenu Tam und R. Samuel (Enkel Raschi's) standen, der Beschluß gefaßt, daß die Vorsteherwahl für die religiösen und gemeindlichen Angelegenheiten frei durch die Majorität der Gemeindeglieder vorgenommen werden solle. (Grätz B. VI. S. 215.) Und so blieb es auch in allen Gemeinden.*) — Und wenn die Gr. Regierung im Jahre 1830 den israelitischen Gemeinden Hessens das allgemeine Wahlrecht entzog,, so that sie dies, wie schon erwähnt, aus den wohlwollendsten Absichten, aber zu einer Zeit, wo der Staat sich berechtigt und verpflichtet hielt, auch die politischen Gemeinden zu bevormunden und ihnen die Selbstver- *) Das dürfte doch nicht so ganz allgemein zutreffend sein! Neben Kopfzahl galt auch Census; die Statuten mancher großen Gemeinden waren in Betreff der Vorstandswahlen durchaus nicht rein demokratisch, und hatten weder gleiches noch direktes Wahlrecht. (Red.)