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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-07-18 · N° 29. (18.7.1877) · p. Seite 227

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 29. (18.7.1877)
Date
1877-07-18
Page
Seite 227 (sequence 3)
Language
German
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227 — daß denselben zu allen Zeiten eine freie, nicht von Außen beherrschte, selbstständige Verwaltung ihrer innern Angelegenheiten zu eigen war. Und diese Selbstverwaltung — dies muß besonders hervorgehoben werden — erstreckte sich nicht blos auf's Finanzwesen, auf Gründung und Unterhaltung von Synagogen und Schulen, auf Kranken- und Armenpflege, sondern auch auf Feststellung des öffentlichen Cultus, des synagogalen Rituals. Auch in letzter Beziehung war die Gemeinde autonom, ihr Wille maßgebend. Denn das Judenthum besitzt, im eigentlichen Sinne des Wortes, keinen geistlichen Stand, der über den Gemeinden stünde und ihnen zu gebieten hätte. Für das, was man einen „Geistlichen" zu nennen pflegt, hat dasselbe kein Wort; und da Religion und Sprache in Wechselwirkung stehen, so beweist der Mangel des Wortes, daß der entsprechende Begriff in der Religion nie vorhanden war. Und in der That giebt es keinen Act im Judenthum, der nicht von Jedem, der mit den betreffenden Satzungen vertraut wäre, ausgeübt werden dürfte. Der Rabbiner ist nach altjüdischer Anschauung nicht Geistlicher, auch nicht Gebieter, sondern Lehrer und Berather der Gemeinde, der ihr nicht blos durch sein Wiffen, sondern auch durch seine Tugend und Frömmigkeit voranleuchten solle. Eine Beeinträchtigung des Gemeindewillens durch den Rabbiner fand in der Regel auch in Religionssachen nicht statt. — Die sich so selbstüberlassene und selbstbestimmende Gemeinde pflegte ihren Willen in öffentlichen Versammlungen oder durch von ihr gewählte Organe: Aeltefte, Vorsteher, Repräsentanten, kund zu geben. Und daß die Wahl dieser Organe eine freie, allgemeine, zu welcher alle zu den Gemeindebedürfnissen contribuirenden Mitglieder herangezogen wurden, war bei erwähnter Beschaffenheit des Gemeindewesens eine selbstverständliche unerläßliche Voraussetzung, sie gehörte zum Lebenselement desselben. Aber im Jahre 1830 sollte es in Hessen anders werden. Die Anregung hierzu soll von einer jüdischen Gemeinde ausgegangen sein, und zwar, das muß man sagen, von Solchen in deren Mitte, die mit dem jüdischen Gemeindewesen und dessen Verlauf in der Geschichte gar nicht vertraut waren. Eine Großherz. Verordnung erschien, welche bestimmte, daß von nun an die Vorsteher der isr. Religionsgemeinden vondenresp. Provinzial-Regierungen ernannt werden, und zum Ersatz der später Austretenden, die zurückgebliebenen Mitglieder des Vorstandes einige Candidaten vorzuschlagen hätten, aus welchen die Regierungsbehörden die ihr geeignet scheinenden Personen herauswählen sollten. Hiermit war den isr.' Gemeinden Hessens die bisher beseffene Wahlbefug - niß entzogen. — Freilich hatte die Regierung den besten Zweck dabei im Auge. Die von ihr ernannten Vorsteher sollten, wie erwähnte Verordnung ausdrücklich besagt, die religiöse und bürgerliche Bildung unter den Israeliten befördern. Allein abgesehen davon, daß den Vorstehern gar keine Mittel zu Gebote standen, diesen Zweck zu erreichen, und daß es um die religiöse und bürgerliche Bildung der Israeliten wäre geschehen gewesen, hätten sie sich diese erst durch das Wirken ihrer Vorsteher aneignen können, so läßt sich die Zwecklosigkeit dieser an und für sich wohlgemeinten Maßregeln schon dadurch hinlänglich erweisen, daß die Israeliten in den Staaten, wo ihnen das allgemeine Wahlrecht verblieben, dieselbe Stufe religiöser und bürgerlicher Bildung einnehmen, welche die Israeliten Hessens erreicht haben. (Wird fortgesetzt.) Berichte und Correspondcuzen. Deutschland. , Breslau. Der Besitzer eines Rittergutes hatte sich freiwillig dem Synagogenverbande der Kreisstadt mit einem Jahresbeiträge von 75 Mark angeschloffen und diese Beiträge unweigerlich bis in die neueste Zeit bezahlt. Nachdem derselbe aber seinen Austritt aus dem Synagogenverbande erklärt hatte und der Filialgemeinde der benachbarten Stadt beigetreten war, wollte er von diesem Zeitpunkte ab an ersteren Beiträge nicht mehr zahlen, weshalb die Execution gegen ihn vollstreckt wurde. Der Rittergutsbesitzer beschritt nunmehr den Weg der Klage. Er hielt das Verlangen des Synagogen-Vorstandes, die Beiträge noch bis zum Schluffe des Jahres zu entrichten, weil die Königliche Regierung die Heberolle, in welcher er mit dem ganzen Jahresbeiträge verzeichnet stände, festgesetzt und genehmigt habe, für unstatthaft, da er dem Verbände freiwillig beigetreten wäre, und meinte, daß er hier bald in Abgang gestellt werden müsse, zumal er der Filialgemeinde vom Tage seines Beitritts zu derselben ab beitragspflichtig wäre, indem sonst Doppelbesteuerung vorliegen würde. Ueberdies bestimmte das Gesetz vom 23. Juli 1847, daß der Beitragspflichtige von seinem Verbände Vortheile genießen solle, was bei ihm nicht der Fall wäre, da er für einen Betplatz noch besonders bezahlen müffe. Die verklagte Synagogengemeinde erklärte in ihrer Gegenschrift den Beitritt des Klägers nur insofern als einen freiwilligen, als ihm nach § 1 der Statuten die Wahl freigestanden habe, sich der Muttergemeinde oder der Filialgemeinde anzuschließen. Wollte der Kläger von Beiträgen für dieses Jahr frei sein, so hätte er seinen Austritt noch vor dem 1. December v. I. erklären müssen, wie der § 91 der Statuten deutlich vorschreibe. Alle übrigen Behauptungen des Klägers wären un - erheblich und auch der Umstand, daß er jetzt bei der Filialgemeinde steuere, nicht geeignet, sie — die Verklagte — in ihrem Rechte zu kürzen. Das Verwaltungsgericht wies den Kläger kostenpflichtig ab. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß nach den Statuten, welche für die Beurtheilung dieses Streitfalles allein maßgebend wären, ausscheidende Mitglieder die Beiträge solange für das ganze Kalenderjahr zu entrichten hätten, als sie ihren Abgang nicht bis zum 1. Dezember des vorhergehenden Jahres anzeigen. Es scheine zwar, als wollte Kläger dadurch, daß er sich der Muttergemeinde freiwillig angeschlossen, ein Recht erworben haben, auch beliebig aus derselben wieder ausscheiden zu können, es müßte jedoch dem in dieser Beziehung von der Verklagten eingebrachten Gegeneinwande beigetreten werden, da Kläger, nachdem er einmal der Muttergemeiyde sich angeschlossen hatte, auch an die Statuten derselben bis zu seinem vollständigen Wiederaustritt gebunden wäre, also auch bezüglich der Kündigungsfristen. (Schles. Presse.) H. Aus Thüringen, 6. Juli. (Or.-Corr.) Die Vorgänge zwischen dem Gemeindevorstande und dem Rabbiner Herrn Dr. Hirschfeld in Gleiwitz sind wohl geeignet, in den weitesten Kreisen das unangenehmste Aufsehen zu machen. Sie beleuchten die in vielen Gemeinden herrschenden Machtbefugnisse der Gemeindeältesten und die Stellung der Rabbinen diesen gegenüber in einer Weise, die jeden Freund des Judenthums nur mit Betrübniß erfüllen kann. Gegen solche Verhältnisse mit aller Energie Front zu machen, ist eine verdienstliche That. Unbeschränkte Hierarchie — im Judenthum Gottlob! ein ziemlich fremdartiger Begriff — hat der eigentlichen Religion noch nie genützt; eine bloße Laienherrschaft aber auf religiösem Gebiete ist im Stande, die Religion gänzlich außer Achtung zu bringen und das religiöse Leben zu vernichten! Wenn solche Verhältniffe allgemein würden, müßte da nicht gerade aus den Herzen der begabtesten und begeistertesten Jünglinge der Eifer für einen Beruf schwinden, der ihnen nach den eifrigsten Studien und mühseligsten Anstrengungen eine so unwürdige Stellung in Aussicht stellt, in welcher ihr heiligstes und selbstbewußtestes Streben unter der ihnen von der Beschränktheit und Ueberhebung der Laienvorstände angelegten Zwangsjacke verkümmern müsste — mW 1t? rHDttf IN Ist das die Stufe, welche der bis jetzt in Israel hochgeachteten Gottesgelehrtheil nunmehr zugewiesen werden soll? Oder ist die jüd. Theologie vielleicht etwas Ueberflüssiges geworden, daß man mit deren würdigsten Trägern so umzuspringen sich erdreistet? Wer solches Gebühren billigt,

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