Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 25. (21.6.1877)
- Date
- 1877-06-21
- Page
- Seite 196 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 196 107 fessionellen Charakters der Kirchhöfe plaidiren. Bekanntlich hat auch Professor Virchow Namens der Fortschrittspartei vor einigen Jahren einen ähnlichen Antrag eingebracht, über den im Abgeordnetenhanse nicht uninteressante Debatten gepflogen wurden. Herr Virchow verlangte die Einbringung eines dahin zielenden Gesetzes schon in „der nächsten Session " Das Abgeordnetenhaus nahm zwar den Antrag selbst an, aber mit der „nächsten Session" scheint es noch seine weiten Wege zu haben, denn das hohe Parlament fühlte es wohl selbst, daß ein derartiges Zwangsgesetz dem Volke und der Gesellschaft keineswegs zum Vortheil gereichen, vielmehr höchst wahrscheinlich an manchen Orten dem confessionellen Hader vielfach Nahrung geben könnte." Straßburg, im Els. (Or.-Corr.) In einer hiesigen Buchhandlung ist dieser Tage eine kleine Broschüre von vr. Leopold Stein, Rabbiner in Frankfurt a. M., erschienen unter dem vielsagenden Titel: „Das jüd. Religionsgesetz. Anleitung, wie der Jsraelite der Gegenwart nach den Erfordernissen der Religion und der Zeit sein Leben religionsgesetzlich zu ordnen habe, 1. Abth. Religionsgeschichtlich. 2. Abth. Religionsgesetzlich." Das ist auf 2 0 Seiten Text Octav splendiden Drucks allerdings sehr viel, was uns da geboten werden soll! Das ganze Judenthum in der Westentasche — das wäre der passende Titel. Doch gehen wir kurz auf den Inhalt ein. Die erste Abtheilung enthält auf 9 Seiten 27 Sätze über die „Entwickelungsgeschichte des rabb. Gesetzes," worin hauptsächlich gegen die „Üeberlieferung" und besonders gegen das bibl. Verbot, „du sollst nicht weichen von dem, was sie dir sagen, weder rechts noch links" Front gemacht wird; das bezöge sich lediglich auf Rechtssachen. „Die Ueberlieferungskette, welche der Talmud am Sinai befestigt — heißt es das. oud. Nr. 10 — hält nicht Stand, denn es fehlen die Priester und Leviten u. s. w." Doch wir wollen bei dem theoretischen Theil, der den practischen begründen soll, hier nicht länger verweilen, — mögen darüber die Fachgelehrten urtheilen —; wir gehen zur 2. Abth. „religionsgesetzliche Lebensordnung für den Israeliten der Gegenwart" über, der auf 10 Seiten den neuesten „Schulchan-Aruch" von Dr. Stein in 36 Paragraphen enthält. Da hat's der Hr. Verf. besonders auf die „Speisegesetze" abgesehen. Er meint im § 14,1. „Alle Verbote von „Trefa," mit Ausnahme des klar (sie) und reinbiblischen Verbotes von Zerrissenem auf dem Felde" müssen unbedingt beseitigt werden, ebenso „das Verbot des Genusses vom Fleische einer nicht nach rabbinischer Vorschrift — Schechita — geschlachteten Thieres." Da scheint denn der gelehrte Hr. Verf. selbst mit dem, was er kurz vorher in § 5 und in der 1. Abth. Nr. 5 als Lehrsatz hingestellt hat, in Widerspruch zu kommen. An letztgen. Stelle sagt er nämlich: „Moses hat den Prüfstein der Vernünftigkeit seiner Gesetze in die Beurtheilung der Nichtisraeliten gelegt, in deren Augen dieselben als „unsere Weisheit und Vernunft erscheinen sollen." Aber gerade unsere Schlachtgesetze werden ja von nichtisraelitischen Sachverständigen bekanntlich als ganz besonders „weise und vernünftig" hervorgehoben, darüber sind ja durch die Schweizer Nabbbinen Kayserling und Engelbert eine Menge mchtisr. Gutachten gesammelt worden. Wenn das Uebrige, was in diesem Büchlein gesagt und verordnet wird, nicht stichhaltiger ist, dann dürfte es wohl in den Wind geredet sein Das Sonderbarste darin ist, daß der Vers, trotz seiner Antipathie gegen „Rabbinisches" dennoch den Zweck der mos. Speisegesetze mittelst eines selbsterfundenen, ganz unhaltbaren Drusch zu motiviren sucht, es hieße (3. B. M. 20, 2) „ich schied euch — nicht: ich trennte euch von den Völkern."! Unbedingte Zustimmung wird der Satz im „Vorwort" erhalten: Rabbinerversawmlungen, Synoden baden nicht Abhilfe geleistet;" deshalb will der Verf. seinen Reformideen durch Broschüren (Tractätlein) Eingang verschaffen. Lehrer, Cantoren, Schächter übernehmen die Propaganda in den Gemeinden. Ob man einem solchen Schächter, der auf Grund dieser Broschüre, die doch das rituelle Scblachten zu beseitigen sucht, in seiner Gemeinde reforwirt, noch ferner die „Schechita" anvertrauen darf, dürfte wohl gar keine Frage erst sein. (Wir kommen auf die Broschüre wohl nochmals zurück. Red.) Darmstadt. In Folge einer Petition der orthodoxen Separatgemeinde zu Darmstadt und des im Prinzipe zustimmenden Beschlusses der Stände ist nunmehr von der großherzoglichen Regierung ein Gesetzentwurf, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betreffend, bei den Kammern eingebracht. Derselbe ist dem Inhalt, großentheils sogar dem Wortlaut nach dein preußischen Austrittsgesetze gleich; er unterscheidet sich pon demselben nur in zwei Hauptpunkten: 1) er läßt die Clausel „wegen religiöser Bedenken" weg; 2) er spricht (wie auch der preußische Entwurf ursprünglich) den Auslretenden jetes Recht auf Benutzung des Begräbnißplatzes rundweg ab. Wir laffen über diese beiden Punkte die dem Gesetzentwürfe beigegebenen Motive selbst sprechen. Dieselben sagen zu Artikel 1: „In dem preußischen Gesetze ist ausdrücklich der Austritt wegen „religiöser Bedenken" gestattet. ES wird nicht erforderlich sein, in dem Gesetze den Beweggrund des Austritts zu erwähnen, da derselbe für die an den Austritt zu knüpfenden Wirkungen gleichgültig sein muß, und die Aufrichtigkeit jenes Beweggrundes doch nicht feftgestellt werden kann." — In Beziehung auf die Begräbnißplätze heißt es in den Motiven: „Der Austretende soll ... der Theilnahme an den Rechten der Mitglieder verlustig gehen, eine Bestimmung, die der bezüglichen Vorschrift des allgemeinen Gesetzes über den Austritt der Kirche durchaus entspricht. Wenn das preußische Gesetz von diesent auch von ihm adoptirten Grundsatz die Ausnahme zuläßt, daß der Austretende den Begräbnißplatz der Gemeinde, aus der er austriu, noch für länger benutzen darf, so ist ein Grund für diese Ausnahme wohl nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Israelit Werth darauf legt, daß seine Angehörigen, daß er selbst auf dem Begräbnißplatz der Gemeinde beerdigt werde, der er bisher angehört hat, so ist auch seine Trennung von dieser Genteinde im Innern nicht vollständig vollzogen, und er wird ebensogut auch noch an den übrigen Einrichtungen derselben Antheil nehmen und demgemäß ihr Mitglied bleiben können; fühlt er sich aber durch seine religiöse Ueberzeugung von dem Bckenntniß und dem Cultus der Gemeinde geschieden, dann wird er auch einen Werth nicht mehr darauf legen können, daß sein Leib auf dem Begräbnißplatz der Gemeinde, der er nicht mehr angehört, ruhe, er wird vielmehr eine anderweite Stätte für denselben suchen müffen." Sowie in dieser Beziehung der hessische Entwurf consequent vorgeht, so ist dasselbe in einzelnen anderen, an sich wohl unerheblichen Punkten, worin er vom preußischen Gesetze abweicht, der Fall. Er unterscheidet sich von diesem überhaupt vorlheilhaft durch den die Motive im Ganzen durchziehenden Gedanken. Während die preußtschen Motiven lediglich Vortheile und Nachtheile abwägen und allerlei Zweckmäßigkeitsgrünve zur Geltung bringen, betrachtet der hessische Entwurf alle einschlägigen Fragen nur nach dem einmal zu Grunde gelegten Rechtsprinzip. Während dagegen in Preußen (im Grunde genommen!) der Fortbestand der Synagogengemeinden als etwas dem Staate nicht Naheliegendes betrachtet wird, geht der hessische Entwurf von dem Gedanken aus, daß der Staat die Pflicht habe, soweit es bei dem Prinzip der Austrittsfreiheil möglich ist, den Gemeinden die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten zu lassen. Dies kommt daher, weil in Heffen die jüdischen Angelegenheiten feit langer Zeit unter staatlicher Aufsicht gestanden haben und nicht, wie in Preußen, ignorirt worden sind. Oesterreich. Wien. (Bericht der Israelit. Allianz zu Wien. Schluß.) Den zweiten Theil der Thätigkeit des Vereins bildet die Förderung des Schul- und Erziehungswesens. In dieser Beziehung sagt der Bericht, es fei bis jetzt noch nicht gelungen, in großem Style zu wirken. Dies liege theils in