Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 25. (21.6.1877)
- Date
- 1877-06-21
- Page
- Seite 195 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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/ Wir haben hier auch noch nie gehört, daß Christ oder Jude daran Anstoß genommen hätte, daß die Kränze nicht auf den Wagen gelegt worden sind.) Breslau. (Or.-Corr.) Wir ehren uns selbst, indem wir die Verdienste unserer Glaubensgenossen schätzen und sie auch in weiteren Kreisen zu allgemeinerer Anerkennung zu bringen versuchen. Als ein solches Verdienst müssen wir die Gründung und Eröffnung des Wiener Lyceums bezeichnen; da Fräulein Amalie Thilo mit demselben auch den Wiener Damen eine neue Bildungsstätte eröffnete, nachdem sie nach 1870 in Breslau ein gleiches Institut mit Erfolg geleitet hatte. Schon vor einigen Jahren hatte sie es versucht, in Dresden ein ähnliches Unternehmen ins Leben zu rufen, aber dieser Versuch scheiterte, einerseits offenbar an confessioneller Engherzigkeit, anderseits vielleicht auch an dem noch immer herrschenden Vorurtheile. Diesem begegnen wir sogar in den gebildetsten Kreisen, da es aus der Unkenntniß der vom Lyceum angestrebte» Ziele entspringt. Deshalb ist es wohl nicht unnöthig, hier mit wenigen Worten auf diese Ziele hinzuweisen. Die Damenlyceen stellen sich die Aufgabe, ihren Zuhörerinnen durch zusammenhängende Vorträge die in der Schule gesammelten Kenntniffe in Geschichte. Literatur und Naturwissenschaften zu erweitern und zu vertiefen. Aber sie ziehen auch eine neue und, wie wir glauben, den für Mädchen und Frauen allerwichtigsten und nothwendigsten Lehrgegenstand in ihr Bereich: wie Erziehungskunst und die Erziehungslehre. Gerade dieses letztere Gebiet ist es, auf dem sich unsere geistvolle Glaubensgenosin sehr schätzenswerthe Verdienste erworben hat. Auch in Wien verdankte sie ihrem begeisterten Vorträge über diese Lehre, den sie vor einem sehr zahlreichen Publikum im Gewerbe-Verein hielt, den raschen und durchschlagenden Erfolg. Diesem ersten Vortrage folgten in den jüngsten Monaten eine Reihe von Vorlesungen, die einen bedeutenden Zuhörerinnen-Kreis anzogen und festhielten. Das neue Lyceum erfreut sich der besonder« Protection bedeutender Männer in Wien, unter denen wir nur die HH. Kompert und Frankel hervorheben. So ungern Breslau die allgemein geachtete und von ihren zahlreichen Schülerinnen hoch verehrte Landsmännin verliert, so wird sie doch mit innigen Glückwünschen in die neue Heimath entlasten, da sie nicht nur eine tüchtige Pädagogin, sondern auch die treue Stütze ihrer Angehörigen ist, und wir ihr deshalb in beiden Eigenschaften die besten und reichsten Erfolge gönnen. L. F. Gleiwitz, Anfangs Juni. (Or.-Corr.) Der Artikel „aus Oberschlesien" in Nr. 2 war sehr vielen hiesigen Gemeindemitgliedern ganz aus dem Herzen gesprochen. Das unerhörte Vorgehen des Vorstandes gegen unseren im Dienste hier ergrauten, nunmehr bald 30jährigen Rabbiner hat bei dem größten Theile der Gemeinde die höchste Indignation erregt. Ihr Corresp. war dabei noch nicht einmal von den Einzelheiten des Vorganges genau unterrichtet, sonst hätte ec noch viel energischer sich äußern können. Daß die betr. Rede — das eigentliche eorpus delicti — frei von persönlichen Angriffen war, das können Hunderte, die sie gehört haben, bekunden; das wird sogar vom Vorstand nicht in Abrede gestellt. Dieser fühlte sich nur dadurch verletzt, daß der Prediger es überhaupt wagte, eine vom Vorstande beschloffene Maßnahme — die aber noch nicht in's Leben getreten war — in ihren Folgen zu beleuchten. Der Redner warnte vor den jetzt in der Richtung der Zeit liegenden blaffen Gleichmachungsbestrebungen und empfahl der Gemeinde ein um so strengeres Festhallen am väterlichen Glauben und eine religiöse Erziehung der Jugend durch Haus und Familie. — Die Alternative, die der Vorstand hierauf den Prediger stellte, bestand nun darin, entweder Text und Thema der jedesmaligen Predigt ihm vorher einzusenden und des Vorstandes hohe obrigkeitliche Bewilligung abzuwarten, oder — die Kanzel bis Neujahr nicht zu betreten. Viele Mitglieder der Gemeinde waren für ein dem Vorstande hierfür zu erlheilendes Mißtrauensvotum, andere wollten in der ersten Erregung Schritte bei der Regierung thun; doch die Gemeinde, im Ganzen eine sehr friedliebende, beschloß eine Eingabe an den Vorstand um Zurücknahme jener Maßregel. Es dürfte gar keinem Zweifel unterliegen, daß der Vorstand auf dieses Ansuchen eingehen, die Kanzel wieder dem belehrenden Vortrag zurückgeden und dadurch die ganzen faux pas so rasch als möglich der Vergeffenheit anheimgeben werde. Bezüglich der Sache selbst erfahren wir, daß der ursprüngliche Falksche Lehrplan von 1872 allerdings — wie aus den entworfenen Schulbüchern hervorgeht — für alle Religionen angelegt war, später kam man davon zurück, und so ist jetzt nur die confessionelle Simultanschule in's Auge gefaßt. Düsseldorf. Im Anschluß an den in Nr. 21 und 22 gegebenen Bericht über der Friedhofsangelegenheit lasten wir nur noch in wörtlichem Auszuge die Schlußbemerkungen der Kohut'schen Broschüre, die wir jenem Bericht zu Grunde gelegt haben, folgen: „Wir haben diesen intereffanten Fall auf Grund authentischer Berichte und Documente deshalb hier so eingehend geschildert, um an einem bestimmten Beispiel zu zeigen, daß wenigstens die Königliche Staatsregierung ebensowenig prinzipiell für die Aufhebung der confessionellen Be gr äbnißplätze, wie für die prinzipielle Errichtung von Simultanschulen ist, sondern überall, den individuellen Fall prüfend, den Gesetzen der Nothwendigkeit und Nützlichkeit Rechnung trägt. Hieraus erhellt auch, was voA den verschiedenen Nachrichten hinsichtlich des bevorstehenden Erscheinens eines Gesetzes in Preußen, nach welchem die Beerdigung einheitlich besorgt werden sollen, zu halten ist. Ein ähnlicher Fall, wie in Düsseldorf, ereignete sich übrigens im vorigen Jahre zu Osnabrück; die jüdische Gemeinde daselbst erklärte nämlich dem Magistrate, von dem Anerbieten, ihre Tobten dem Simultankirchhofe zu übergeben, keinen Gebrauch machen zu können, und als die Juden einen eigenen Gottesacker sich anlegten, erhielt derselbe gleichfalls die Genehmigung von Seiten der König!. Regierung. Die aus Orthodoxen bestehende „Israelitische Religionsgenoffenschaft" zu Wiesbaden protestirte im Oktober v. I. gegen die Benutzung des städtischen confessionslosen Friedhofes und dieselbe wurde denn auch in dem Sinne beschieden, daß ein religiöser Zwang nicht ausgeübt werden dürfe. „Schon aus den wenigen hier namhaft gemachten Beispielen dürfte der Schluß gezogen werden, daß die Königliche Staatsregierung bei der künftigen Regelung des Begräbnißwesens die confessionellen Beerdigungsplätze wenigstens facultativ aufrecht erhalten werde. „Bei dieser Gelegenheit wollen wir noch, nur so nebenbei, bemerken, daß nach ß 6 des Gesetzentwurfes, betreffend den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde, bezüglich der Begräbnißfrage manche kritische Fälle eintreten können. Nach diesem § bewirkt nämlich die Austritts-Erklärung, daß der Ausgetretene an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinde als solchen zustehen, mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr theilnehmen kann. (Wenn ein anderer Begräbnißplatz für ihn zu Gebote steht! Red.) Nun bleibt die Frage offen, wohin denn der aus der Synagogengemeinde Ausgetretene nach seinem Tode beerdigt werden soll? Allerdings bestimmt das Allgemeine Landrecht II., 11, ß 189: „Wo der Kirchhof erweislich nicht der Kirchengesellschaft, sondern der Stadt- oder Dorfgemeinde gehört, da kann jedes Mitglied der Gemeinde, ohne Unterschied der Religion, auch auf das Begräbniß daselbst Anspruch machen", aber diese Bestimmung kann naturgemäß nur rn den Fällen Anwendung finden, wo die Kirchhöfe Eigenthum der bürgerlichen Gemeinden und nicht einer religiösen Genoffenschaft sind Diese und ähnliche Bedenken mögen wohl die Ursache davon sein, daß in gewissen Blättern in bestimmten Intervallen Artikel erscheinen, die für die Aufhebung des con-