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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-06-21 · N° 25. (21.6.1877) · p. Seite 194

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 25. (21.6.1877)
Date
1877-06-21
Page
Seite 194 (sequence 2)
Language
German
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194 Bedauerlich ist ferner, daß die Gleichberechtigung der Juden in Bezug auf Anstellung an den Staatsunterrichtsanstalten noch immer an rein königlichen Anstalten sich nicht bewährt hat. Sämmtliche uns bekannten angestellte jüdische Lehrer höherer Schulen wirken an städtischen Anstalten, d. h. sie sind von städtischen Körperschaften gewählt und die Regierung hat ihnen die Bestätigung nicht versagt. Noch ist uns kein Fall vorgekommen, wo eine solche Wahl aus der Initiative der Regierung hervorgegangen. Wohl aber haben wir trotz der bis jetzt geringen Anzahl von um dieses Fach concurrirenden Juden bereits manche Klagen über Zurückweisung vernommen. Einen nicht unwillkommenen Vorwand für dieselbe bietet der Umstand, daß gewisse Anstalten statutenmäßig einer bestimmten Confession zugewiesen sind, trotzdem sie aus interconfessionellem Gelde erhalten werden. In dieser Beziehung werden wir von dem neuen Gesetz verlangen müsien einerseits die Vorschrift, daß keine confessionellen höheren Anstalten mehr gegründet werden, andrerseits die Declaration, daß durch die Anstellung Andersgläubiger die Confessionalität einer Anstalt nicht beeinträchtigt werde.*) — (Stört das jüdische Geld nicht, so stört auch der jüd. Lehrer nicht). Wir dürfen auf die Gewährung dieser Forderung um so eher rechnen, als eine der ersten Amtshandlungen unseres Ministers durch eine ähnliche Erklärung den berühmten Breslauer Schulftreit mit dem Ministerium Mühler beigelegt hat. Gestehen wir es uns offen: die bisherige Stellung der Regierung zur Frage der Emancipation der jüdischen Religion in der Schule ist nicht eine ausgesprochen freundliche, sondern vielmehr nur eine vorsichtige, welche einmal ausgesprochene Forderung nicht, wie das wohl früher geschehen, kategorisch zurückweist, aus eigener Initiative aber noch keinen nennenswerthen Schritt gethan hat. Run gut, so formuliren wir unsere Forderungen, ehe wir, durch die neue Vorlage überrumpelt, keine Zeit mehr zur Aeußerung derselben behalten. Allgemeiner Grundsatz! Bei der neuen Organis ation ist überall auch auf die jüd. Religion als die eines nicht unbeträchtlichen Bruchtheils des preußischen Volkes Rücksicht zu nehmen. — Daher ist: 1) in der Volksschule für den Fall, daß die Confessionsschule beliebt wird, für die Anlegung jüdischer Volksschulen Sorge zu tragen; in Simultanschulen ist bei der Ordnung des Stundenplans auf die religiösen Gepflogenheiten der jüdischen Schüler und Lehrer gebührende Rücksicht zu nehmen. 2) An höheren Anstalten ist wenigstens an sämmtlichen jüdischen Feiertagen das Fehlen der jüdischen Schüler principiell zu gestatten. (Es ist wunderbar, wie verschiedenartig bisher die diesbezügliche Praxis an Schulen oft derselben Stadt und deffelben Refforts ist) Zum Schreiben am Sabbath darf ein jüd. Schüler auf keine Weise gezwungen werden Die Anfertigung schriftlicher K l a s s e n arbeiten**) darf daher an diesem Tage nicht verlangt werden. *) Diese Forderungen müßten doch genauer praecisirt werden, sonst gehen sie zu weit. (Red.) **) Insbesondere wäre auch für die Abiturient?,.Prüfungen. und, soweit möglich, auch für die Aufnahmeprüfung Berücksichtigung der Sabbathe und isr. Feiertage zu fordern. (Red.) Der jüdische Religionsunterricht ist bei hinreichend vorhandener Schülerzahl nicht nur an der Anstalt zu ertheilen, sondern auch in jeder Beziehung dem christlichen gleichzustellen. Die jüdischen Lehrer haben das Recht, wenigstens an den drei (?)HauptfesttagendesJahreSdenUnterrichtauszusetzen. 3) In Seminarien und sonst durch Beiordnung eines königlichen Commiffars zu den Entlaffungsprüfungen der betreffenden jüdischen Institute hat die Negierung für die Beschaffung staatlich autorisirter jüd. Religionslehrer zu sorgen. 4) Zu den Mitgliedern der königlich wiffenschaftlichen Prüfungscommission muß auch ein Jude gehören, damit, so lange dies von christlichen Examinanden gefordert wird, auch die jüdischen Eandidaien in der Religion eine Prüfung für das Zeugniß über erlangte allgemeine Bildung ablegen. Was wird wohl daß neue Gesetz zu diesen Forderungen sagen? Jedenfalls ist's gut, daß wir uns über dieselben klar werden und sie zur rechten Zeit geltend machen. Darum: Gewehr bei Fuß! 2). Berichte und Correspondenzen. Deutschland. v. Celle, im Juni 1877. Die Mittheilung in Rr. 22 d. Bl. aus Prag, die Bekränzung des Leichenwagenbetreffend, berührt eine Angelegenheit, die einer weiteren Besprechung bedarf. Würden die Kosten der Bekränzung von der Familie des Verstorbenen bestritten, so hätte die Bemerkung der Redaction etwas für sich; allein die Sache liegt anders, namentlich hier zu Lande. Mit dem Uebersenden von Leichenkränzen wird dem Verstorbenen seitens seiner Freunde und Verehrer die letzte Ehre erwiesen, und diese zurückweisen zu wollen, wäre doch sicher eine Pietätslosigkeit sondergleichen. Schön ist der Brauch und der Nachahmung werth, daß bei uns dem Reichen wie dem Armen ein Sarg aus 4 (ungehobelten) Brettern und zwei Brettchen zu Theil wird; allein ein Trost wird den Leidtragenden gewährt, wenn sie in dieser Bekränzung des Sarges die Achtung und Verehrung erkennt, die der Verstorbene im Leben genossen. Traurig ist es, daß auf unseren Friedhöfen noch derartige Auftritte Vorkommen, wie sie der I.-Corresprondent aus Prag mittheilt, und hier gilt es solchem starren Orthodoxismus energisch entgegen zu treten. (Anm. der Red. Es ist an vielen Orten üblich, daß als Zeichen der Theilnahme, Freundschaft oder Achtung Blumen u. drgl. zur Bekränzung des Sarges geschickt werden. Solche Beweise des Wohlwollens zurückzuweisen, wäre ebenso wenig vom rituell-jüdischen Standpunkt begründet, wie vom allgemein humanen und sozialen aus zu billigen. Wir haben daher ausdrücklich zwischen Bekränzung des Sarges innerhalb der Behausung und der Ausschmückung des Sarges oder des Wagens beim öffentlichen Leichenbegängniß unterschieden. — Auch hier in Stettin wird der Sarg im Hause oft mit Kränzen, Palmen rc. belegt, welche in der Regel christliche Bekannte senden. Wir haben in Rr. 22 in der Anmerk, schon gesagt, daß man den Leidtragenden wohl überlasten möge, wie es in der Be Hausung gehalten werden solle; wir sehen auch nicht ab, woher Jemand das Recht nehmen sollte, ihnen solches zu wehren. Wenn aber der Sarg zum Forttragen ausgenommen wird, so werden die Blumen abgenommen; daß sie Jemand anderweitig auf den Friedhof trägt, und daß sie dann auf das geschloffene Grab gelegt werden, kann und wird wieder Niemand verbieten. Nur öffentlich, bei dem sozusagen offiziellen Akte der Halwajath hameth, sollte kein Unterschied zwischen dem Einen und dem Andern gemacht werden. Das war und ist unsere Ansicht, die also mit der des verehrten Hrn. Corresp. nicht collidirt.

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