Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 18. (3.5.1877)
- Date
- 1877-05-03
- Page
- Seite 138 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 138 — das Wesen eines jeden Unterrichts, der sich durch stufenmäßiges Fortschreiten vom Leichteren zum Schwierigeren und allmählich von den einzelnen Theilen zu einer systematischen Zusammenfassung des Ganzen aufbaut, der in methodischer Aufeinanderfolge und im Anschluß an das der Altersklasse der Schüler angemessene allgemeine Wissen seinen Stoff in strenger Ordnung abmißt und vertheilt — das Wesen eines derartigen Unterrichts scheint uns absolut dem sogenannten facultativen Charakter zu widerstreben. Denn welche Leistungen sollte man sich von einem Unterrichte versprechen, dessen Beginn und Abschluß, zeitweise Unterbrechung und Wiederaufnahme dem Belieben der Einzelnen ganz und gar überlassen bleibt? Und welche pädagogischen Schwierigkeiten werden dem Lehrer bereitet, wenn durch den freiwilligen Zu- und Abgang der Theilnehmer an dem Unterrichte in jedem Semester der einheitliche Charakter der Klasse durchbrochen — wenn dem autoritativen und disciplinarischen Zwang, gegenüber der Trägheit und der Unlust am Lernen, in jedem Augenblicke durch den willkürlichen Rücktritt des Schülers die Spitze abgebrochen werden kann? Ohnehin nimmt schon in bedauerlicher Weise der Religionsunterricht in der Würdigung seiner Bedeutung seitens der Schüler wie der minder ernstgesinnten Eltern eine fast niedrigere Stufe ein, als beispielsweise der Unterricht in mancherlei dilettantischen Fertigkeiten, so daß in Collissionsfällen ohne Bedenken der Religionsunterricht zum Opfer gebracht wird, zumal wenn derselbe, wie es in vielen Fällen der Klassen-Combinationen wegen nicht wohl anders thunlich sein mag, in die sonst schulfreien Nachmittagsstunden verlegt ist. Wird diesem Unterricht nun vollends von Amtswegen der facultative Charakter beigelegt, d. h. in den Augen der Schüler und der minder einsichtsvollen Eltern der Stempel des Nebensächlichen, Unnöthigen, ja Ueberflüssigen aufgedrückt, so wird und muß die Folge hiervon eine fast ausnahmslose Selbstexemption von diesem Unterricht sein, so daß die Anstalt wie der Lehrer um die Früchte ihrer redlichsten Bemühungen sich nur zu bald betrogen sehen muß. Abgesehen von diesem aus dem Wesen des jüdischen Religionsunterrichts als einer im Organismus der Schule aufzunehmenden Disciplin hergeleiteten Bedenken, müssen wir aber auch auf die moralische Schädigung Hinweisen, welche für die Schule in ihrer Gesammtheit daraus erwachsen muß, wenn ausnahmsweise nur dem jüdischen Religionsunterricht der obligatorische Charakter abgesprochen würde. Wir sehen gerade in der paritätischen Behandlung des Religionsunterrichts, in der durch eine solche offen bekundeten gleichen Achtung des Staates gegen alle in seinem Bereiche befindlichen Glaubenslehren, den mächtigsten Hebel zur Ausbreitung des Geistes gegenseitiger Duldung und Anerkennung unter den Anhängern verschiedener Glaubensgemeinschaften. Denn nichts wirkt naturgemäß so überzeugend auf die Anschauungen der Jngend, als die unmittelbare Wahrnehmung, wie von Seiten der Vorgesetzten und Lehrer allen Bekenntnissen nebeneinander gleiche Fürsorge mit demselben Maße und in denselben Formen gewidmet wird. Dagegen würde durch die ausnahmsweise Beseitigung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts in den christlichen Schülern die Vorstellung einer sachlich begründeten und darum wahlberechtigten Ungleichheit der jüdischen Religion mit den andern Bekenntnissen unwillkürlich erzeugt und eben dadurch das Bewußtsein der confesfionellen Gegensätze gestärkt, der Geist der Unduldsamkeit der bevorzugten gegen die zurückgesetzte Religion genährt uud solchergestalt der Segen der wohlgemeinten neuen Einrichtung in einen Unsegen verwandelt. Hierbei können wir nicht unchin, besonders an denjenigen Anstalten, die keinen ausgesprochen confesfionellen Charakter haben und welchen auch jede äußere Veranlassung zu ungleicher Behandlung der einzelnen Confesfionen fehlt, an den sogenannten confessionslosen — oder sachgemäßer interkonfessionellen — Anstalten die principiell ausgesprochene Parität der Confessionen als beeinträchtigt anzusehn, wenn, wie dies beispielsweise am Johannes-Gymnasium zu Breslau geschehen, der bis zu dem Erlaß eines hohen Ministeriums vom 19. Febr. 1876 von der Patronatsbehörde und, wie wir annehmen müssen, auch von dem Vertreter der hohen Regierung als obligatorisch behandelte Charakter des jüd. Religionsunterrichts für facultativ erklärt und die jüd. Religion, bis dahin ohne jede uns bekannt gewordene Uuzuträglichkeit Gegenstand der Abiturientenprüfung, aus der Reihe der Prüfungsgegenstände gestrichen worden ist. Rücksichten der Volkscultur also wie des confesfionellen Friedens im Staatsleben fordern gebieterisch den obligatorischen Charakter auch für den jüdischen Religionsunterricht. Wenn aber dem so ist, so liegt in der weiteren Consequenz dieses Standpunktes, daß der jüdische Religionsunterricht auf den höheren Schulen, wo nur immer die Verhältnisse es gestatten, bis zur obersten Stufe durchgeführt und gleich dem der christlichen Confesfionen als Gegenstand der Abiturientenprüfung behandelt wird, wie dies ja anch bis zu obigem Erlasse am Johannes-Gymnasium zu Breslau lhathsächlich der Fall gewesen ist. Denn wenn einmal die Unterweisung in den mit der Religion zusammenhängenden Wissensfächern mit zu den integrirenden Ausgaben der höheren Schulen gerechnet wird, so muß sich selbstredend der Nachweis der sittlichen und wissenschaftlichen Reife für die Universität auch auf jene Fächer mit erstrecken, weil entgegengesetzten Falls den jüdischen Studirenven, so zu sagen, ein Privilegium auf Vernachlässigung ihrer sittlich religiösen Bildung resp. auf totale Unwissenheit in denjenigen Gegenständen ertheilt würbe, welche mit den höheren Interessen der Menschheit innig Zusammenhängen. Wir glauben in dieser Beziehung hier noch auf ein überaus wichtiges Moment Hinweisen zu sollen, welches unseres Wissens bei den Erörterungen dieses Gegenstandes zeither nicht, oder doch nicht genugsam, in's Licht gesetzt ist. Seitdem die frühern mannigfachen Beschränkungen der politischen Rechtsgleichheit der Juden durch die neueren Landes- und Reichsgesetze sammt und sonders beseitigt und die Juden befähigt sind, in alle öffentlichen Staatsämter und zwar sowohl die richterlichen, wie die Verwaltungs- und Lehrämter einzutreten und solchergestalt an der Erfüllung der höchsten staatlichen Aufgaben, wie an der Erziehung der künftigen Generationen wirksam Antheil zu nehmen — eine Berechtigung, von welcher seitens der Juden in stets meiterm Umfange auch Gebrauch gemacht wird — kann es dem Staate ja auch in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maße die für die staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischen Glaubens die nöthige Garantie für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesammten Bildung darbieten. Wie sollte diese aber anders gewonnen werden, als durch obligatorische Theilnahme an dem von Staatswegen eingerichteten und beaufsichtigten Religionsunterricht und durch Dokumentirung genügender Kenntnisse in der letzten Schulprüsung, zumal die Jugend ja, bei unzulänglicher eigener Einsicht, auch bei dem lebhaftesten Triebe nach vielseitigster Ausbildung, dasjenige zu veruachlässigen pflegt, was ihr nicht mit einem gewissen Zwange auferlegt wird, und worin sie nicht die erlangte Tüchtigkeit in einer Prüsung zu bewähren verpflichtet ist. So lange die studirten Juden ausschließlich auf private Stellungen beschränkt waren, lag dem Staate vom Standpunkte seiner eigenen Interessen die Fürsorge für ihre sittlichreligwse Bildung nicht gleich nahe: er glaubte Alles, was über den Kreis des eleiuentaren Volksunterrichts auf religiösem Gebiete hmauslag, ignoriren, oder doch der Privatveranstallung der Synagogengemeinden überlassen zu dürfen. Jetzt liegt die Sache wesentlich anders für ihn; er befindet sich der Alternative gegenüber, wichtige staatliche Functionen einem technisch und wissenschaftlich nach Vorschrift der Gesetze dazu vorgebildeten Israeliten entweder ohne jene Garantien der religiös* sittlichen Bildung, die ec von den Christen unbedingt fordert.