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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-05-03 · N° 18. (3.5.1877) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 18. (3.5.1877)
Date
1877-05-03
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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8. Jahrgang » is. i*'“”. HsrsrUtischr Wochen Schrift für die religiösen und soeialm Interessen des Judenthums. Erscheint jeden Dl, nnerstnfl u. kostet sammt dem allwöchentlich erscheinenden »Jüd. Literaturblatt" von Rabt». 0r. M. Rah me r bei allen Postämtern u. Buchbandlungen vierteljährlich 8 Mark 80 Pf. Mit direkter Zusendung : ui Deutschland 13 Mt. (7 st,); nach dem Auslande: 15 Mk. (18 Jrc4.) jährlich. Einzelnummern der »Wochenschrift" » 35 Ps. de§ „LileraturblattS" a 15 Ps. Beraittwoetlicher Redakteur und Herausgeber Rabbiner l)r. Ä. Treuenfels in Stettin. Magdeburg, 3. Mai. Inserate für die »Wo chenschrif t" oder das „L i t e r a» turblatt" werden mit 2 0 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile, oder deren Raum, berechnet. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen besorgen Aufträge. — Die Inserate sind bis Sonntag einzusenden direct an: Die Expedition der »JSr. Wochenschrift" in Magdeburg. Inhalt: Leitende Artikel: Die Petition preuß. Gemeinden um obligatorischen jüd. Religionsunterricht. Berichte und Eorrespondenre«: Deutsch!anv: Breslau. Aus der Provinz Posen, Cöln. Cassel. Frankfurt a. M. Oesterreich-Ungarn: Budapest. Prag. Schweden: Stockholm. Palästina. vermischte und neueste Nachrichten: Berlin. Breslau. München. Galizien. Plojeschti. Feuilleton: Der letzte Jude. (Fortsetzung.) Inserate. Wachen- Mai. 1877. Ijar. 5637. | Kalender. Donnerstag . . 3 20 Freitag .... 4 21 Sonnabend . . 5 22 Yllpm nro- 37 Omer. Sonntag . . . 6 23 kerek5.Sab.Ende 8 U. 17M. Montag.... 7 24 Dienstag . . . 8 25 Mittwoch . . . 9 26 Die Petition preuß. Gemeinden um obligatorischen jüd Religionsunterricht. Die in vor. Woche dem Cultusminister Or. Falk übersandte, von 147 preußischen Gemeinden Unterzeichnete Petition wegen des obligatorischen jüdischen Religionsunterrichts lautet wie folgt: „Ew. Excellenz wagen die Unterzeichneten im Aufträge der gleichfalls Unterzeichneten Synagogen-Gemeinden, ermuntert und von Dank erfüllt durch die Fürsorge Ew, Excellenz für die rel. Interessen auch der jüd. Jugend innerhalb des Ihrer Leitung unterstellten preuß. Schulwesens, wie wir dieselbe sowohl in mehreren früheren Erlassen, den jüd. Religionsunterricht an höheren Lehranstalten betreffend, als auch besonders in dem vom 30. April 1875 mit inniger Freude begrüßt haben, die gehorsamste Bitte vorzutragen: 1) daß dem Unterricht in der jüdischen Religion gleich denr in den beiden christlichen Confessionen an allen, besonders aber an den höheren Lehranstalten obligatorischer Charakter beigelegt werde und 2) daß in Consequenz deffen gleich dem der beiden christlichen Bekenntniffe und unter denselben Modalitäten wie dieser, auch der jüdische Religionsunterricht bis in die oberen Klaffen fortgesetzt und die jüdische Religion unter die Gegenstände der Abilurientenprüsung aufgenomnien werde. Folgende Erwägungen sind es, durch die wir uns zu diesem gehorsamen Gesuch veranlaßt glauben, und welche uns zu der Hoffnung berechtigen scheinen, daß wir uns nicht vergebens an Ew. Excellenz gewandt haben werden. Wir zweifeln nicht daran, daß Ew. Excellenz mit uns einerseits die Religion als wichtiges ethisches Element in dem Systeme der Jugenderziehung, und in Bezug auf den gemüthbildenden Einfluß als allen übrigen Zweigen der humanen Kultur ebenbürtig betrachten, andrerseits das religiöse Wissen als einen inlegrirenden Theil der wiffenschaftlichen Bildung ansehen, welche ebenmäßig und lückenlos dem Gemüth und dem Geiste der Jugend mitzutheilen die Ausgabe der höheren Schule ist. Aus dieser Stellung des Religionsunterrichts im pädagogischen System der Schule folgt, so glauben wir, mit logischer Consequenz die paritätische Behandlung desselben in Bezug auf Schüler aller Confessionen, weil ja, dem Ziele der Schule gemäß, kein Schüler von vornherein von dem Antheil an dem vollen und ganzen Schatz der Bildung und Kenntniffe ausgeschloffen bleiben darf, den zu überliefern die Aufgabe der Schule ist. — Die Betheiligung der Schüler verschiedener Confessionen an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wiffens kann aber nur geschehen durch Einrichtung völlig gleichberechtigter Unterrichtscurse für jede der in der Schule ausreichend vertretenen Confessionen, weil der Religionsunterricht seiner positiven Natur nach an den confessionellen Boden gebunden ist und bis jetzt wenigstens eine die Unterschiede und Gegensätze einzelner Confessionen in sich auflösende höhere Form allgemeinen Religionsunterrichts, bei welchem alle Schüler vereinigt werden könnten, noch nicht gefunden worden ist, auch schwerlich jemals gefunden werden dürfte. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, kann dein Religionsunterricht einer einzelnen Confession im Lehrpläne der höheren Schule so wenig, als dem Religionsunterricht überhaupt, der obligatorische Charakter abgesprochen werden, ohne gleichzeitig den dargelegten organischen Zusammenhang dieser Disciplin mit dem ganzen Lehrplane in bedenklichster Weise zu zerreißen und so gleichsam das, was mit der einen Hand, durch Einführung des betreffenden Unterrichts, geschaffen wird, mit der andern, durch Versagung des verpflichteuden Charakters, wieder zu zestören. Wenn dem Religionsunterricht, nicht um nebenhergehenden kirchlichen Interesses, sondern um seines eigenen Werthes willen, als einem Ecziehungs- und Bildungsmittel, wie als wissenschaftlichem Erkenntnißobjekt im allgemeinen Lehrplane eine dieses Gegenstandes würdige Stellung angewiesen wird, so ist davon der obligatorische Charakter ebensowenig zu trennen, wie von allen sonstigen wiffenschaftlichen Disciplinen, mit denen die Schule es zu thun hat, und die Theilnahme an diesem Unterricht kann daher nicht der individuellen Willkür preisgegeben werden. Dies gilt ebensowohl von dem jüdischen wie von jedem andern Religionsunterricht. — Denn \ v \ er m!N ch ie

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