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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-04-19 · N° 16. (19.4.1877) · p. Seite 124

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 16. (19.4.1877)
Date
1877-04-19
Page
Seite 124 (sequence 4)
Language
German
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124 — setze und der Verwaltung, nuch religiöse Toleranz im Volke und Anerkennung des Verdienstes, wo immer es sich findet. Dies that sich bei der Beerdigung des kürzlich hier verstorbenen greisen früheren Gemeinderathes F. kund, dessen Leiche, neben anderen hervorragenden Personen, der Oberbürgermeister, der Oberhofmarschall, die Minister des Innern und der Finanzen, und der Präsident des Oberschnlcollegiums bis zum Grabe das Geleite gaben. K. Frankfurt a/M., 9. April. Der gelehrte Rabbinowicz schreibt mir, daß in meiner Mittheilung über die Prager Talmud-Ausgabe das Wörtchen nicht in dem Satze: „daß Eibenschütz nicht Verfasser dieses Schriftstückes, gebt daraus hervor, daß der Schreiber den Rabbiner Abr. Brod seinen Lehrer nennt" rc. rc., wohl Druckfehler sein müsse; denn da A. Brod allerdings der Lehrer von R. Jonathan war, so spreche dies gerade dafür, daß I. E. dieses Schriftstück verfaß^chätte, weshalb er auch gar nicht in demselben genannt feie <3| dieser Zeit sei er auch in Prag nur Darschan, Rabbiner^Mer sei Dav. Oppenheim gewesen. — Da ich mein Chesron Jediah nicht durch eine Unwahrheit verbergen will, so weise ich den angesonnenen Druckfehler ab und nehme dankend die Berichtigung an, daß „nicht" zu streichen sei. Oesterreich. Wien, 2. April. In einigen der österreichischen Kronländer, so z. B. in Böhmen, bestehen noch sonderbare Bestimmungen über die Juden, mit denen sich das Abgeordnetenhaus in einer seiner letzten Sitzungen zu beschäftigen hatte. Es lag nämlich eine Petition der Repräsentanz der böhmischen Judenschaft in Humpoletz vor, dahin gehend, es möge das für Böhmen ani 3. August 1797 erlassene Judenpatent aufgehoben werden. Die meiften Bestimmungen dieses Patents sind zwar durch die spätere Gesetzgebung längst überholt, so diejenigen über den Unterricht, welche, um ein Beispiel anzuführen, die Giltigkeit einer von Juden geschlossenen Ehe davon abhängig wachen, daß die Ehewerber die Bestätigung des christlichen Schuleu-Oberaufsehers über ihnen in der deutschen Sprache gemachten guten Fortgang beigebracht haben. In dieses Gebiet gehören die Bestimmungen des Judenpatents über die Einschränkung des jüdischen „Bevölkerungsbestandes," welcher in Böhmen die Zahl von 8600 Familien nicht überschreiten soll, über die Aus- und Einwanderung, welche letztere an die Rachweijung eines bestimmten Vermögens geknüpft ist, und über die' den Juden gestatteten oder verbotenen Nahrungswege. Hingegen sind andere Bestimmungen des Judenpatents, ungeachtet dieselben mit der neueren Gesetzgebung im offenen Widerspruche stehen, bis in die neueste Zeit gehandhadt worden, so diejenigen über die „Gememdeverfassung," denen zufolge eine eigentliche Judengemeinde nur in Prag bestehen darf, während auf dem Lande blos israelitische Cultusvereinigungen zu religiösen Zwecken gestattet sind, zu welchen der Einzelne beitreten kann oder nicht und welche keine eigentlichen Gemeindevorsteher l aben dürfen. Zwar haben sich trotz des Judenpatenls an einzelnen Orlen in Böhmen, und zwar aus Grund des Vereinsgesetzes und specieller Statuten, Judengeineinden constituirt. Thatsache aber ist es, daß die böhmische Statthalterei noch mit Erlaß vom 20 Juni 1876 den Entwurf einer" neuen Gemeinde-Ordnung für die israelitische Cultusgemeinde in Reichenberg aus dem Grunde beanstandet hat, weil derselbe mit dem Judenpatente vom Jahre 1797 nicht im Einklänge stand. Der Cultusminister cassirte zwar die Entscheidung des Statthalters, die darauf bezügliche Verfügung schloß jedoch die Möglichkeit nicht aus, auch künftighin die eine oder die andere Bestimmung des Judenpatents von 1797 als zu Recht bestehen anzusehen. Dadurch wurde die Petitioil veranlaßt, welche das Abgeordnetenhaus der Regierung dringend zur Würdigung empfahl. Pest. In der Blüthezeit des Schwindels „gründeten" einige Führer der Schomre hadath zu Miskolcz-Borsod ein Heirathsausstattungs-Jnstitut, welches freilich mit den altjüdichen Hachnosas-Kalloh-Vereinen nichts gemein hatte, sondern reine Geschäftssache war und gleich anderen Gründungen verkrachte, wobei tausend Betrogene ihr Geld verloren. Auch in Erlau gründete der Rabbiner Marcus Händler ein solches Institut, jedoch, wie sich herausgestellt hat, ohne irgend welche unredliche Absicht. Er war jedoch den gesetzlichen Vorschriften und der geschäftlichen Führung von Geldangelegenheiten ganz unkundig, er eröffnete die Verwaltung auf eigene Hand, nahm Einzahlungen entgegen u. s. w., ehe das Ministerium die Statuten des Vereins genehmigt hatte. Als die ministerielle Genehmigung angelangt mar, halle der Rabbiner bereits sein Directorat abgelegt, da das Erlauer Institut durch die mittlerweile eingetretene Katastrophe im Borsod-Miskolczer Ausstattungsverein an Credit viel verloren hatte. Hierauf übernahm der Erlauer Geschäftsmann Samuel Lang die Direction, bekundete gleich seinem Vorgänger einen großen Mangel an einschlägiger Fachkenntniß, und änderte schließlich ohne die ministerielle Gutheißung die Vereinsstatuten. Derselbe war gleichfalls nicht im Stande, die gewissenlosen Manipulationen der Instituts-Agenten in der Provinz zu verhindern. Auf solche Weise gerietb das Institut in Mißcredit, bis endlich der dortige Advocat Himfy in Vertretung mehrerer sogenannter Anthellsschein-Inhaber die Klage anstrengte, worauf das Vermögen des Instituts gepfändet wurde. Unter solchen Umständen blieb auch das Falliment nicht lange aus, in Folge dessen gegen die gewesenen Leiter des falliten Instituts das Criminal-Versahren wegen Unterschleifs und Documentenfälschung eingeleitel wurde. Es stellte sich jedoch heraus, daß das Geschäftsgebahren der Angeklagten, wenn auch nicht praktisch, dennoch aber gewissenhaft war, und daß lediglich die auswärtigen Geschäfts- Agenten den jähen Sturz des Instituts herbeigeführt hatten. Der Rabbiner und Lang wurden demnach von dem Verbrechen des Unterschlelfes und der Fälschung freigesprochen, dagegen aber wegen der gelegentlich der Constituirung bewiesenen Fahrlässigkeiten zu einer Geldstrafe von 75 fl., respective 40 fl., eventuell zu der entsprechenden Arreststrafe und zur Zahlung der Proceßkosten im Betrage von 1000 fl. verurtheilt. Dieses Urtheil, gegen welches die Angeklagten appellirt hatten, wnrde vom obersten Gerichtshöfe bestätigt. Rumänien. Bukarest. In der Sitzung vom 23. v. M. interpellirte Senator Deschliu die Regierung bezüglich der Depesche, wonach Unter-Staatssecretär Bourke einem Interpellanten im englischen Parlamente die Antwort gab, daß das Cabinet der rumänischen Regierung Vorstellungen über die jüngsten Judenverfolgungen in Vaslui gemacht und Entschädigung für die Vertriebenen verlangt habe Es sind, sagt Deschliu im Laufe seiner. Rede, einige Wochen verstrichen, seitdem die Juden von Vaslui sich gegen die Uebergriffe des Präfecten Lupascheu beim Senat beklagt; wir haben sofort eine parlamentarische Enquöte verlangt, damit Europa nicht glaube, daß bei uns religiöse Verfolgungen Vorkommen; die Angelegenheit ist hierauf einer Commission übergeben worden, welche aber nichts gemacht hat. Dies hatte die Interpellation im englischen Parlament und die Antwort Bourke's zur Folge, worin behauptet wird, daß man unserer Regierung die nölhigen Ermahnungen zugehen ließ und Entschädigung heischte. — Der Minister Präsident leugnete in seiner Antwort den officiellen Character der Depesche. Oft, sagte ^r, geschieht dies, daß ein Minister Erklärungen abgiebt, um die Opposttion zu beschwichtigen; Bourke wird außerdem blos gesagt haben, daß er alle möglichen Maßregeln ergriffen, nicht aber, daß er ermahnt habe. Die rumänische Regierung hat keinerlei Ermahnung erhalten, wohl aber dürften die hiesigen fremden Vertreter die Untersuchung der Sache verlangt haben. Selbst wenn wir, fährt Bratianu fort, eine ähnliche entehrende Note bekommen hätten, würden wir den Schutz der gesetzgebenden Körper nur dann verlangt haben, wenn wir eine Flotte und

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