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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-02-22 · N° 8. (22.2.1877) · p. Seite 63

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 8. (22.2.1877)
Date
1877-02-22
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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63 erschien in der Kölnischen Zeitnng im Namen vieler Gemeindemitglieder die Anfrage an den „Israelit," warum er einen, hier allgemeine Entrüstung hervorrufenden Artikel von einem fanatischen Feinte des allseitig verehrten Oberrabbiners anfnehme und eine Erwiederung über die wrhre Sachlage verweigere. In tec That war man entschlossen, bei fortgesetzter Weigerung des „Israelit" die Sache durch alle gesetzlichen Mittel zu verfolgen und sie vor dem Tribunal d.r Oeffentlichkeit zu beleuchten, für welchen Fall sogar eine erkleckliche Summe — man sprach von 1000 Mark — zusammengebracht war. Endlich muß wohl auch der „Israelit" durch all' die Kundgebungen eingesehen haben, daß er von seinem Correspondenten falsch bedient wurde. Er nahm nun auf energische Forderung hin eine Erwiederung auf. Wir constatiren jedoch, daß der hierauf von gegnerischer Seite aufgenommene, etwas zahmer gehaltene zwerte Artikel, nicht nur ein Muster jesuitischer Verdrehung ist, sondern wiederum eine lügenhafte Verleumdung (bezüglich des Rauchens am Sabbath im Synagogenhofe) enthielt. Zugleich nahm man hier die ganze Angelegenheit zur Veranlassung, dem Herrn Obberrabbiner die allseitige Uebereinstimmung mit seinem Wirken zum Ausdruck zu bringen, und eine Ergebenheits-Adresse, die demselben vor 14 Tagen in schönster Ausstattung überreicht wurde und die den Wunsch ausspricht, er möge sich durch keinelei Anfechtung in seinem so segensreichen Wirken, für das ihm innig gedankt wird, beirren lassen, mar mit den Namen fast aller Gemeindeniitglieder bedeckt. So der Sachverhalt. Die weitere Beurtheilung über die Zuverlässigkeit der Correspondenzen jenes Blattes überlasten wir jedem Leser. Daß gerade die Sache der Orthodoxie, die jenes Blatt vertreten will, wenn sie wirklich eine rechtgläubige ist, am Meisten dabei geschädigt wird, liegt auf der Hand. M. Hamburg, den 9. Februar. (Or. -Corr.) Die mehrfach besprochene Angelegenheit des Fleischwaarenhändlers Jacob aus Berlin scheint eine größere Tragweite haben zu sollen, als man anfänglich meinte. Bekanntlich hatte I. für eigene Rechnung einen Schächter engagirt, da es den von der Gemeinde angestellten verboten mar, Dienste für I. zu verrichten. Dieser Schächter, Namens Friedmann, hatte eine Zeit lang seine Functionen im Rüterhause (dem städtischen Schlachthause) für Jacob ausgeführt. In Folge dessen wandte sich der Oberrabbiner an den Polizei-Chef, Senator Kunhardt, und verlangte, daß dieser dem Friedmann das Schächten verbieten solle. Der Polizei-Chef wies das Ansinnen zurück, weil er in solchem Falle das Reichsgewerbegesetz verletzen zu müssen glaubte. Nun wandte sich der Oberrabbiner an den Senat, indem er behauptete, daß die Sache mit dem Gewerbegesetz Nichts zu thun habe; das Schächten sei eine rituelle Verrichtung, und nur er habe darüber zu entscheiden, wer in Hamburg schächten dürfe oder nicht. Der Senat in pleno hielt dieses Argument für richtig und untersagte dem Schächter Friedmann bei 30 Mark Strafe das fernere Schlachten im Rüterhause. — Jacob will an höherer Stelle die Wiederaufhebung des Senatsdecrets nachsuchen und hat zu dem Zweck einen gewandten Anwalt mit Führung seiner Sache betraut. Wie es heißt, wird letzterer sich vorläufig an den Bürgerausschuß wenden, und durch dessen Vermittelung eine Auskunft von dem Senate über das von ihm innegehaltene Verfahren und über sein unmotivirt abgegebenes Schächlverbot zu veranlassen suchen. Eine andere Angelegenheit, welche seit fast zwei Jahren, seit dem Tode des Herrn I. A. Delbanco, eines sehr geachteten und wegen seiner Mildthätigkeit allgemein gerühmten Mannes, im Schooße des Vorsteher-Collegiums unserer Gemeinde schlummert — eine Angelegenheit, die ihrer Zeit einiges Aergerniß hervorgerufen hatte — ist jetzt bei dem Ableben eines andern Gemeindevorstehers, des Herrn Samson H. Levy, der nicht minder beliebt war, wieder zur Sprache gebracht, und bildet augenblicklich einen Gegenstand der Verhandlung zwischen Vorstand und Repräsentanten-Collegium. Es hat nämlich der Vorstand des Synagogenverbands am 30. März 1875 beschlossen und vermittelst Schreibens unter diesem Datunl dem Vorstand der Gemeinde angezeigt, daß er bei ferneren Slerdefällen von Gemeindevorstehern, welche nach der Jnkrafitreinng des neuen Gemeinde-Statuts von 1867 erwählt werden, das E'Ern ^-Gebet nur für Diejenigen verrichten lassen werde, welche Mitglieder des Synagogenverbands waren. Begründet wird dieser Beschluß damit, daß Vorsteher gewählt werden könnten, welche die wichtigsten Religionsgesetze, als Beschneidungs- und Eheschließungsgesetze, wie sie in der Constituirungs Urkunde des Synagogenverbands bezeichnet seien, übertreten hätten. Wenn auch die Wahl solcher Personen für längere Zeit noch nicht zu befürchten stehe, so glaube der Vorstand des Synagogenverbands doch seinem späteren Nachfolger im Amte durch wiederholtes Gewähren der Abhaltung jenes Gebets kein Präjndiz schaffen zu dürfen. Die nächste Folge dieses Beschluffes war, daß die drei Gemeindevorsteher, welche dem Synagogenverbands angehört hatten, aus demselben schieden. Es mag hier unerörtert bleiben, ob der Vorstand des Synagogenverbands zu einem solchen Beschlüsse berechtigt war und ob nicht die Gemeindevorsteher als solche bereits den Anspruch auf jenes Gebet erworben hatten; so viel steht zweifellos fest, daß ein Präjudiz erst geschaffen worden wäre, wenn man das Gebet für einen Vorsteher hätte abhalten lassen, der durch Uebertretung jener Fundamentalbestimmungen nicht in den Verband Aufnahme finden konnte; — nicht aber so lange es sich um Personen handelte, bei welchen Nichts im Wege stände, wollten sie Mitglieder des Verbands werden. Wenn die Verwaltung des Synagogenverbands trotzdem, und obgleich sie anerkennt, daß keine Befürchtung vorliege, selbst für längere Zeit hinaus, daß eine Wahl solcher Personen stattfinden möchte — den obigen Beschluß faßte und ihn nicht auf Diejenigen beschränkte, welchen der Verband die Aufnahme verweigert, so liegt darin unzweifelhaft ein sehr bedauerlicher Anlaß zu Reibungen in der Gemeinde, ohne daß genügender Grund dazu vorlag. Mit Bezug auf die Anmerkung einer verehrlichen Redaction zu meinem letzten Bericht diene zur Erläuterung: daß die Gemeinde allerdings 2500 steuerzahlende Mitglieder zählt, aber viele von ihnen Jahre lang mit der Bezahlung ihrer Steuer im Rückstände sind; hauptsächlich wohl, weil der Gemeindevorstand gegen die Säumigen sehr rücksichtsvoll verfährt. — Anfang December 1876 müssen noch 900 Mitglieder den Beitrag für 1875 nicht bezahlt gehabt haben, weil sie sonst an der Repräsentantenwahl Theil zu nehmen berechtigt gewesen wären. Die Zahl solcher Juden, die sich der Gemeinde nicht anschließen, oder die aus derselben austreten, ist sehr gering. 1. Hamburg, den 9. Februar. (Or.-Corr.) Beikommend sende ich Ihnen Ausschnitte aus verschiedenen hiesigen Blättern über den Tod und das Wirken des für unsere Stadt so früh verstorbenen Herrn H. S. Hertz. Es ist derselbe, welcher erst im Laufe dieses Sommers (bei Gelegenheit des Jubiläums des Oberrabb. Stern) der Talmud Thora-Schule 180,000 M. zugewendet. Solch ein einstimmiges und öffentliches Lob. noch dazu vom Präses der gesetzgebenden Versammlung in öffentlicher Versammlung — ist noch keinem der hiesigen Einwohner, und wenn er auch die höchsten Aemter bekleidete, gespendet worden. Die Blätter aller Parteien sind im Lobe des Verstorbenen einig. (Wir geben im nächsten Blatte einige Auszüge Red.) Die Wittwe des Verstorbenen hat am Beerdigungstage 500 M. an die Armen der jüdischen Gemeinde und eine gleiche Summe an die christlichen Armen vertheilen laffen. L . . . . München, den 7. Febr. (Or.-Corr.) Freitag, den 2. Februar, fand in Anwesenheit der israelitischen Cul-

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