Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 7. (15.2.1877)
- Date
- 1877-02-15
- Page
- Seite 55 (sequence 3)
- Language
- German
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in die niederen Schulen wünscht. Das geschieht nämlich lediglich deshalb, weil er vom dortigen Magistrat — wie gleich am Eingang zu lesen — um ein die böheren Schulen betreffendes Gutacbui» angegangen worden in. Selbitv.'rstäild'.rch — und der Aufi uf spricht sich jr klar und deutlich darüber aus — wird die ns Verlangen, da wo es angebracht ist, sich auch auf die Elementarschulen beziehen inüssen, obgleich es noch nicht ausgemacht ist, ob nicht, wo es angeht, die Elementarschulen eo ns e s s i o ne l l bleiben sollten. Wenn der Herr Laie bekennt, daß er die Frage des jüd. Religionsunterrichtes nicht zugleich vom Standpunkte des staatlichen Jntereffes aus prüft, daß er sich nicht die Frage vorlegt, ob der Staat Nutzen daraus ziehen könne, wenn unter seiner Protection religiös unwiffende, also — wie er schreibt — ethisch vernachlässigte Bürger, in einflußreichen Staatsämtern wirken, so hat eben der Breslauer Vorstand gezeigt, daß er die Behandlung des Gegenstands besser versteht. Gerade diejenigen, die soviel jvon sprechen, sollten diesen Gesichtspunkt nie aus den Augen verlieren. Die Nachtheile, die der Herr Laie in der ev. Einführung obligatorischen Charakters der jüd. Religion vorhersieht, wollen uns beim besten Willen als solche nicht erscheinen. Ueber die religiöse Vergewaltigung haben wir schon in voriger Nr. gesprochen. Der einzige Einwand, der einen Schein von Berechtigung hat, ist der, daß es in den höheren Anstalteu bei der geringen dafür angesetzten Stundenzahl schwer halten würde, diemin im Urtext kennen zu lernen, oder vielmehr ordentlich Hebräisch zu lernen. Dagegen läßt sich erstens einwenden, daß dies bei richtiger Vertheilung sich vielleicht wohl ermöglichen laffen und die darauf zu verwendende Zeit an höheren Schulen der an den bisherigen Schulen dafür bestimmten gleichkommen durfte, wenn man bedenkt, daß das Gymnasium deu Schüler bis zu seinem 20., die Religionsschule vagegen nur bir zum 14. behält. Ueberdies ist es ja eine schon vielfach ventilirte Frage, ob es nicht zweckmäßiger sei, für das Hebräische überhaupt die Gemeinden Sorge tragen zu laffen. In diesem Sinne hat sich auf dem Leipziger Gemeindetage der Rabb vr. R ahmer und ähnlich auch die Breslauer August-Versammlung in einer Resolution ausgesprochen. — Der Nutzen aber, den die Gewährung der Petition einbrächte, ist ein unberechenbarer. In Bezug auf die von den Gemeinden unterhaltenen Schulen mürde er darin zu sehen sein, daß dieselben von vielen den Staatsanstalten zu überweisenden Unterrichtsgegenständen entlaste! würden und dadurch das Hauptinteresse dem Hebrätschen zuwenden könnten- Es ist ja ein offenes Geheimniß, daß unter den jetzigen Verhältniffen auch vie sogenannten hebräischen Unlerrichtsanstalten nur sehr Fragliches leisten — mit wenigen Ausnahmen — und auch dieser Uebelstand würde durch die Annahme der Petition beseitigt Was der Herr Vf. sonst über die noch imnier zu beklagende allgemeine oupitio deminutio der jüd. Religion im preußischen Staate sagt, hat unser,» ganzen Beifall, nur sehen »vir darin keinen Grund, deshalb nicht „um den (sie) Almosen des staatlichen Religionsunterrichts zu petitioniren." Berichte und Correspondenzen. Deutschland. M. Frankfurt a M , 31. Januar. (Or. Corr.) Die Be- »vegung in Betreff des Ausrritts aus der Gemeinde ist augenblicklich sehr lebhaft, aber sie geht innerhalb der orth. Relig.-Gesellschaft vor sich. Die Zahl der definitiv gesetzlich Ausgetretenen beträgt 72, d. i. et»va ein Fünftel der Mitglieder der Rel.-Ges. Erwägt man, daß unter diesen 72 sich Rabb. Hirsch mit seiner Familie, der Lehrer, Vorsänger, Schächter, die sonstigen Beamten, Metzger und Bäcker der Rel.- Ges. befinden, so wird die Zahl noch viel geringfügiger erscheinen. Nun ist aber eine bestimmte Agitation gegen die vom Rabb. Hirsch ausgegebene Parole innerhalb seiner R l.-Ges. ins Leben getreten. Es circulirt seit etwa acht Tagen unter ven Mitgliedern der Religions-Ges. eine Liste, de'en Unteizerchn r das Verbleiben bei der Gesammtgemeinde bekunden. G eich in den ersten Tagen unterschrieben ebensooiele, als die Z»l,l der Austrittler beträgt. Rabb. Hirsch hat die Spaltung, die er erstrebte, erreicht, aber er hat sie zunächst in seiner eigenen Heerde! Da find jetzt also drei klaffen, die richtigen mrD 2^2? der DmöJ der DHlüJ D Wn nno der cnrn- Er hat nun 8. ä. 26. Januar folgenden Brief erlassen; er erklärt darin, wie man sehen wird, die auf die Zusatzbestimmungen Eingehenden für die allerschlimmsten. „An den löblichen Vorstand der Israelitischen Religions-Gesellschaft hier." Sehr geehrte Herren! Als vor einigen Wochen „Zusatzbestimmungen zu dem Regulativ der Israelitischen Geineinde" anonym, ohne Unterschrift und Datun» und ohne Begleitschreiben, an die Mitglieder der Israelitischen Religionsgesellschaft zugesandt wurden, durfte man sich der Ueberzeugung hingeben, es »verde kein Urtheilsfähiger sich über die dem angeblichen Zweck völlig widersprechende innere Haltlosigkeit dieses Schriftstückes irgend einer Täuschung hingeben, noch die völlige Bedeutungslosigkeit der darin gemachten Propositionen für aufrichtige Bekenner des gesetzestreuen Judenthums verkennen. In den jüngsten Tagen soll jedoch, wie ich zu »neinein t i e f st e n Schmerze vernommen, versucht worden sein, das Urtheil unserer Miiglieder über den eigentlichen Inhalt und die Consequenzen dieser „Zusatzbestiinmungen" zu trüben und sie zu einem Eingehen auf deren Anforderungen nainentlich durch die Voraussetzung zu bestimmen, als ob durch dieselben alle Gewissensbedenken für einen sich nicht zur Reform bekennenden gesetzestreuen Juden beseitigt wären. Ich sehe mich daher auf's ernsteste verpflichtet, hiermit nach meiner gewissenhaftesten Ueberzeugung zu erklären: daß durch diese „Zusatzbestimmungen" der völlige Austritt aus der hiesigen Israelitischen Reforurgemeinde nach dem Gesetze vom 28. Juli 1876 in keiner Weise für jedes aufrichtige jüdisch-orthodoxe Gewiffen weniger nothwe»»dig geworden sei, daß vielmehr ein Eingehen ans diese Zusatzbestimmungen und die Abgabe einer dem Sinne derselben entsprechenden Erklärung in noch viel höheren» Grade als ein blos stillschweigendes Unterlassen des Austrittes, den Gewiffenspflichten eines gesetzestreuen Juden widerstreiten, und habe diese Erklärung in der anliegenden, gairz objektiv gehaltenen „Beleuchtung der Zusatzbestinunungen rc." begründet. Ich gestatte n»ir, sehr geehrte Herren, Jh»»en diese meine Erklärung und deren Begründung mit dem ergebensten Ersuchen zu übermitteln, dieselben den Mitgliedern mrsrer Religionsgesellschaft gefälligst zugänglich »nachen zu wollen, damit Jeder der geehrten Herren, so »veit an uns liegt, wiffe, was er thue, und nicht aus Unkunde oder augenblicklichein Mangel an Ueberlegung sich zu einem Schritte beei»»fl»»ffen lasse, von den» er fern geblieben wäre, hätte er sich dessen volle Tragweite vergegenwärtigt, und sich zum Bewußtsein gebracht, »vie sehr ein solcher Schritt mit seinen »vahren Ueberzeugungen im Widerspruch steht. Genehmigen Sie, rc. Rabbiner Hirsch." Es folgt eine „Beleuchtung der Zusatzbestimmungen zu den» Regulativ der Israelitischen Gemeiilde." In derselben setzt Rabb. Hirsch auseinander. „Erstens die Nichtaustretenden bleiben Mitglieder der „Reform-Gemeinde." (daß sie Mitglieder bleibe»», wird nicht bestritte»», aber sie bleiben Mitglieder der G e s a m m t - und S t a »n »ngemeinde!) „Ziveitens erkennt er in förmlichster Weise die Berechtigung der Reform an und sanktionirt rnit seiner Unterschrift die Verleugnung der jedem orthodoxen jüdischen Gewiffen heiligsten Grundsätze," (die Verbleibenden protestiren entschieden gegen dies