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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-02-08 · N° 6. (8.2.1877) · p. Seite 47

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 6. (8.2.1877)
Date
1877-02-08
Page
Seite 47 (sequence 3)
Language
German
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einzufübrende Zwang seine großen Gefahren in sich berge, und daß, wenn Gesetzestreue Die Petition untersebreiben sollen, ein Passus in dieselbe aufgenomnien werden müsse, welche die Rechte der Ellern bei divergiienden rei. Ansichten gewahrt wissen wollen." — Und „Nicht Gesetzesireue"? Ich däetue, diese-ben Kamelen sind all h diesen nölhia. Doch liebe „Gesetzestrene", kannst ruhig sein; hätte Herr Or. Lehmann das Guchtachten sorgfältiger gelesen, so hätte er seine Bewerkilng unterdrückt angesichts des Passus ans der vorletzten Seite desselben, der sich ziemlich eingehend über Dispensation ausspricht. Schwerer wiegend, weil nicht aus Flüchtigkeit der Lectüre hervorgegangen, sondern aus scheinbar ganz berechtigten Erwägungen, sind Einwendungen eines allzu ängstlichen Rabbiners. Hören wir dieselben; vielleicht gelingt es in dem einen oder anderen Punkte, da er, wie er schreibt, „der Belehrung zugänglich," ihn bessern Sinns und aus einem Gegner zum Freunde der unsrer Meinung nach gerechten Sache zu machen. „Das Gutachten ist im Allgemeinen vortrefflich," so schreibt er, „aber mich so unbedingt zu ihm bekennen, möchte ich doch nicht. Sogleich am Eingang die Diatribe über den Religionsunterricht, der der Kirche, und den, der der Schule, der Sittlichkeit dient, ist sehr subtil und riecht nach — Kulturkampf " Mag sein, aber ist das Gutachten schuld daran und nicht vielmehr die Thatsachen? Thatsächlich ist dem System Mühler der Religionsunterricht vorwiegend im Dienst der Kirche gewesen, daher die principielle Abweisung jeder Forderung einer andern Konfession, und es ist nicht der kleinste Ruhm der Aera Falk, in diesem Punkte eine neue Richtung eingeschlagen zu haben. Die nähere Ausführung dieses Gedankens gehört nicht hierher; übrigens legt der Verkäster des Brieses auf diesen seinen Einwurs selbst nicht großen Werth. Gefährlicher schon scheint ihm das im Gutachten gebrauchte Argument, daß der Staat jetzt in eignem Interesse sich uin diesen Unterricht kümmern müsse, da er jetzt Beamte jüd. Konfession zu allen Zweigen der Verwaltung zulasse und von den Kandidaten die Garantie einer gewissen religiös sittlichen Vorbildung zu verlangen verpflichtet sei. „Wie nun," fragt unser Freund mit geistreicher Dialektik, „wenn der Staat den Spieß umkehrt und sagt: Ich stelle keinen Juden an, weil er in seiner Jugend keinen Religionsunterricht genoffen hatl? So lange er kein amtliches Zeugniß hierüber aufweist, bleibe er draußen!? Der Staat denkt vernünftig: quilibet civis praesuinitur boniis, und besitzt er sonst die nölhigen Kenntniffe, so möge er werden, wozu ihn diese befähigen." — Gemach, lieber Freund; denkt der Staat bei anderen Konfessionen ebenso? Oder wird nicht vielmehr nur der als bomi8 angesehen, der auch in der Religion ein Zeugniß der Reife aufzuweisen hat? Woher also diese Bevorzugung gerade der jüd. Religion? — Weil diese das privilegium odiostim hatte, der Privatthätigkeit überlassen und — den ersten Elementarunterricht abgerechnet — völlig vom Staate ignorirt zu werden. Und nun sollte er „den Spieß umkehren" und sagen: Zur Strafe dafür, daß ich für deine rel. Ausbildung nicht gesorgt habe, darfst du nicht angestellt werden!? Wer den Schaden hat, darf wahrlich für Spott nicht sorgen, und der Spott wäre der grausamste. Mit Fug und Recht (Ref. hat das Gutachten nicht verfaßt, darf das also wohl sagen) ist daher in deni Gutachten die Behörde darauf aufmerksam gemacht, daß sie ihre Kandidaten mit zweierlei Maße mißt, daß sie bei den einen für erläßlich antieht, was sie' von den anderen als unumgänglich nothwendig fordert, und mit Fug und Recht wird daher die Beseitigung auch dieser Ungleichheit durch Ertheilung des obligat. Characters auch an den jüd. Unterricht gefordert. Doch wir lind noch nicht zu Ende; das schwere Geschütz kommt noch, Erwägungen, neben welchen dem Herrn Einsender die eben genannten als nebensächlich erscheinen. Er verschließt sich nicht den Unzuträglichkeiten des facultativen , Unterrichts. „Aber man sollte zumal von einem Wohlwollen - I den nichts fordern, was dieser nicht gewähren kann. Meines Erachtens kann der Minister nicht Ja sagen Denn wenn der Staat einen UmerriäN für obligatorisch erklärt, so erwächst! ihm auch die bind.ade Vervflichtung, überall für diesen Unterricht zu sorgen; wo er diese Pflicht nicht erfüllen kann, da darf er auch keinen jüdischen Schüler aufuehmen, sondern er muß sagen: Hier kannst du den für dich unbedingt nothwendigen Unterricht nicht erhalten. Wollen z. B. jild. Eltern, die in X. wohnen, ihr Kind in die dortige Realschule schicken, so wird sie der Director abweisen, denn er kann keinen jüdischen akademisch-gebildeten Religionslehrer für die Schule besolden, ein solcher ist dort wahrscheinlich auch gar nicht zu beschaffen, aber der Gegenstand ist obligatorisch, kein Schüler kann ein Maturitätszeugniß erlangen, ohne in ihm genügende Kenntniffe nachzuweisen, folglich muß der Director dem Knaben den Eintritt in die Schule von 36. wehren." Hier sind dem Herrn Einsender zwei Momente, die allerdings einander berühren, aber doch besser getrennt von einander betrachtet worden wären, in eines zusammengefloffen. 1) Ist dem Staat überall die Beschaffung geeigneter Lehrer möglich? 2) Wenn das nicht der Fall, ist dann diejenige Schule, an der kein jüd. Religionsunterricht ertheilt wird, gezwungen jüdische Schüler abzuweisen? Die erste dieser Fragen ist bereits in der im August v - I. zu Breslau abgehaltenen Versammlung jüoischer Religionslehrer durch folgende von Dr. Badt aufgestellte Thesis beantwortet: „Für die Heranbildung geeigneter Religionsleh^ rer kann am geeignesten die Staatsbehörde durch Aufnahme der jüd. Religion unter die Gegenstände der Lehrerprüfung und durch Abordnung eines Regierungsvertreters zu den Entlassungsprüsungeu derjenigen Anstalten, die sich mit der Heranbildung jüd. Theologen befassen." Die Befolgung dieser Resolution vorausgesetzt, glauben wir den Staat allerdings in der Lage, in jedem jüd. Elementar- und sonstigen Lehrer für die unteren und mittleren, in jedem jüd. Rabbiner mit moderner Bildung ffür die oberen klaffen geeignete Kräfte zu schaffen. Uebrigens sind dies curae posteriores und wir wenigstens geben uns ganz ruhig dem Vertrauen hin, daß einer wohlwollenden Regierung im Verein mit der dabei interessirten Gemeinde die Lösung solcher vermeintlichen Schwierigkeiten sicher gelingen dürfte. Diese sind nämlich nicht überall da vorhanden, wo der Herr Einsender sie zu sehen glaubt. Die zweite Frage nämlich, ob ein jüd. Schüler eine Schule nicht besuchen könne, an der kein jüd. Religionsunterricht ertheilt wird, wird durch die tägliche Erfahrung, die dem Herrn Einsender zwar entgangen, aber sicher nicht unbekannt geblieben sein kann, in verneinendem Sinne erledigt. Trotz obligatorischen Unterrichts besuchen ja evangelische Schüler katholische und katholische Schüler evangelische Gymnasien, ohne jedes Hinderniß und ohne jeden Unterricht in ihrer Religion. Es besteht eben dafür eine Bestimmung, daß erst bei einer bestimmten Zabl von Schülern einer bestimmten Konfession die Schule die Forderung nicht zurückweisen kann, einen Rel.-Lehrer der betr. Konfession anzustellen. Oft machen katholische Abiturienten au eoange.ischen und evangelische an katholischen Schulen Abiturientenexamen in Allem, außer in der Religion! Solche Fälle kommen vor, sind aber nicht Regel. Nun denn, möge das auch bei vereinzelten jüd. Schülern so sein, nur statuire man, für den jüdischen Schüler nicht das als Regel, was bei dem Andersglaubenden eine Ausnahme bildet. Noch viel weniger schlagend sind noch einige andere minder wichtige Bedenken des Herrn Einsenders, mit deren Widerlegung wir ihn und die Leser verschonen wollen Das Recht und die Billigkeit sind offenbar auf unsrer Seite.*) *) Nachdem dieses niedergeschrieben war, kommt uns die Nr. 5 der jüd. Presse zu, die in einem Leitartikel allerhand — wie der Vers, selbst sie nennt — „laienhafte" Gegenvorstellungen enthält, auf die wir in einem demnächstigen Artikel zurückzukommen gedenken.

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