Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 5. (1.2.1877)
- Date
- 1877-02-01
- Page
- Seite 40 (sequence 4)
- Language
- German
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40 6) der Versöhnungstag? Denken Sie mir, bei uns wird sogar nach ^3 (allerdings nur ein mal) recltirt, Gesang und Gebet sind eingcfübrt, aber nichts, auch gar nichts fällt aus. Am Tage bleiben, wie am n"“l» einige Pijutim weg. um Zeit für die Predigien oder die Seelenfeier zu gewinnen. Sonst wieder Alles beim Alten. 7) Hat man doch sogar am nn HOTin, das C'DII? d. I) den lieben Frieden nicht zu stören, das beibehalten, was freilich dem Mainzer Inquisitor ein solcher Dorn im Auge war, daß er in seiner bekannten Wahrheitsliebe (?) dessen Abschaffung (!) in Cassel als ein schreckliches Attentat verkündete, mährend es heute noch in optima korma vor sich geht. Da haben Sie die gewaltigen radikalen Reformen, die hier vorgenommen wurden! Und gleichwohl hat man die Dreistigkeit, zu behaupten, heilige Gebete wären ausgemärzt worden! Ich enthalte mich jeder Bezeichnung! Sie haben es in gebührender Weise gethan und Ihre Leser werden es nun um so bestimmter zu thun in der Lage sein! Hoffen wir, daß den jüdischen Gemeinden endlich die Augen ausgehen und jeder Zweifel darüber schwindet, um was es den Heuchlern eigentlich zu thun ist: ohne talmudisches gründliches Wisss en und in allen s0n stigen Disciplinen Ignoranten wollen sie — Stellen haben. (Aber die Einführung der Orgel, die höchstwahrscheinlich den eigentlichen Stein des Anstoßes bildet, ist hier mit Stillschweigen übergangen! Red.) Luxemburg, den 10. Januar. (Ein Gegenstück zum Schlachtverbote in St. Gallen) Bei Eröffnung des hiesigen Schlachthauses entstanden verschiedene Differenzen in Betreff des rituellen Schlachtens, weil nach Dem in Kraft getretenen Reglement die Bouterole eingesührt wurde und alles im Schlachthause abzuschlachtende Vieh mit diesem Instrument getödlet werden sollte. Man verbot das Schächten zwar nicht, suchte aber auf allerlei Weise deshalb zu hindern. In Folge dessen beantragte ich bei dem hiesigen Stadtrathe beiliegende Convention, welcher die Sache im Sinne der Gewissensfreiheit nach meinen Anträgen genehmigt. Dr. Bl. Luxemburg, den 29. December 1876. Die Bürgermeister und Schöffen, Rach Einsicht des Reglements vom 22. Januar 1876 in Betreff der Benutzung des stäolischen Schlachthauses; Rach Vernehmung des Herr Directors des Schlachthauses sowie des H. Rabbiners der israelitischen Gemeinde; erlassen folgende Instructionen in Betreff des Schlachtens nach israelitischem Ritus, nämlich: 1. Das Schlachthaus steht denjenigen Metzgern, welche nach israelitischem Ritus geschlachtetes Fleisch liefern, jeden Tag Vormittags zwei und Nachmittags zwei Stunden, so wie Samstags Abends eine Stunde offen. Im Winter sind die Stunden von 7—9 Vormittags und von 1—3 Uhr Nachmittags, so wie Sanlstags Abends die Stunde von 6—7 Uhr zur Disposition. Im Sommer sind es die Stunden von 6—8 Uhr Vormittags und von 2—4 Uhr Nachnlittags. Ueber die am Samstag Abend zu gewährende Stunde wird der Director am 15. Mai eine Zeit festsetzen. 2. In der in § 1 festgesetzten Zeit, haben die Metzger, welche rituell geschlachtetes Fleisch liefern, beim Schlachten den Vorzug, weßhalb dieselben Sorge zu tragen haben, damit ihr Vieh rechtzeitig im Schlachthause eintreffe. 3. Der vom Rabbiner autorisirte Schächter hat während der festgesetzteil Stunden im Schlachthause zu verweilen, um nöthigenfalls sofort zu Dienste zu sein. 4. Nur derjenige Schächter, welcher vom Rabbiner autorisirl ist, wird zum Schächten im Schlachthause zugelassen. 5. In der Ausübung seiner Vorschriften, darf der Schächter in keiner Weise dnrch das Personal des Schlachthauses beeinträchtigt werden. 6 Beschwerden gegen den Schächter, sind demRabbiner schriftlich einzureichen, welcher das Nöthige veranlaffen wird, Mißstände zu beseitigen. Das Collegium der Bürgermeister und Schöffen, E. Servals, Präsident. Weyer, Seccelär. Aus Rheinheffen, im Jan. Wie die Religionen des Juden- und Chrlstenthums, so sind auch Die Vorgänge auf jüdischem und christlichem Gebiete grundverschieden trotz der oft scheinbaren Uebereinstimmung voll tont cormne chez nous. Dies zeigt die Art der Anwendung, welche in Hessen die Christen vom religiösen Auscrittsgesetze machen, und in Preußen die Juden. Die Hessische Regierung hat nämlich halben Ernst mit der Treunnng von Staat nno Kirche gemacht, indem sie die evangelische Kirche von einer Synode leiten läßt, in welcher auch einige — kirchlich gesinnte — Laien Sitz und Stimme haben. Das Kirchenbudget wird iiuinnehr durch eine von den Betheiligten zu erhebende Kirchensteuer aufgebrachk, welche indeß bei dem nicht unbedeutenden Slaalszuschusse und der Masse der Beitragenden so unbedeutend ist, daß der Höchstbesteuerie bei den Christen kaum so viel zahlt, wie der Nieorigstbesteuerte bei den Juden. Dennoch ist ein allgemeiner Nothschrei über die Höhe der Kirchensteuer erhoben worden und der Austritt aus der Kirche maffenhaft erfolgt, so daß viele Gemeinden total aufgelöst worden sind und der Pfarrer oft nicht blos der Gemeinde, sondern selbst des Küsters und Lehrers entbehrt. Als Grund des Austritts fordert das Gesetz nicht die Angabe von „religiösen Bedenken," man scheut sich daher nicht, offen und allgemein dafür „die Kirchensteuer" anzugeben. Wie ganz anders doch bet den Juden in Preußen! Dort kommt der Austritt ganz vereinzelt vor, und selbst die Frankfurter Orthodoxie vermag trotz eigener Anstrengung und fremder Hülfeleistung das alte Gemeindebaud nicht zu lockern; nur wenige fremde Zuzügler folgen dem falschen Rufe: „Treitnung, Austritt!" Bei Den Meisten ist doch der moralische Fonds zu groß, um „religiöse Bedenken" zu erheucheln, oder aus „Geldrücksichten" das alte Gemeinde - band zu zerreißen. Man zahlt im äußersten Falle lieber doppelt. Das ist ein Maßstab für die Größe des religiösen Interesses und fiir die andauernde Lebensfä agkeil des Juoenthums — denen gegenüber, welche angesaiigen haben, bei drohender Gefahr daran zu zweifeln. Wie ganz anders bei Juden und Christen! jene die schwache Minorität und vom Staate preis egeben, diese die überwiegende und herrschende Majorität und vom Staate geschützt! — Ein Unterschied giebr sich aber auch hierbei zwischeil der evangelischen und katholischen Kirche zu erkennen. Die Katholiken schaaren lich um ihre Kirche in Stunden der Gefahr und zeigen sich auch zu den größten Geldopsern für sie bereit. Wir haben hier euren neuen Beweis, daß die wenigsten Menschen Kraft genug haben, die religiöse Idee in ihrer Flüchtigkeit sestzuhalten und sich dauernd dafür zu interesüren, wenn ein ceremoniell religiöses Leben sie darin nicht unterstützt. Es ist auch verkehrt, wie in der evangelischen Kirche geschieht, blos den Verstand zu pflegen und religiöse Denker zu erziehen, statt auch dem Herzen und Gemüthe religiöse Nahrung zu bereiten. Auch der jüd. Rationalisinus kann hieraus eine Lehre ziehen. Fulda. Ueber den verstorbenen Rabbiner Dr. S. Euoch entnehmen wir der „Jüd. Pr.", deren Reoacleur er war, soldende biographische Notizen: „l)r. Eno.h wurde am 8. Oct. 1814 in Hamburg geboren besuchte das Johannäum daselbst und saß zu den Füßen des C^acham Isaak Bernays Nach absolvirtem Abilurieulenexamen besuchte er die Universität zu Würzburg, wo er gleichzeitig seine talmudischen Studien beim derzeitigen Rabbiner R. Abraham Bing forcsetzte. Nachdem er hieraus im Alter von 18 Jahren in Erlangen zum Dr. phil, promovirt worden, widmete er sich zunächst ganz den jüdischen Studien und zwar zuerst bei dem Rabbiner Dr. Bodenheimer in Hildesheim, dann bei dem Rabbiner Dr.