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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-18 · N° 3. (18.1.1877) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 3. (18.1.1877)
Date
1877-01-18
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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'k-Amku "glicver Quadik Beschki- ^kr, sowie imer "'Fabrik. ll, .mieui. im tzombiirger zum 1, April rer, Schächter freier ncl. Schechita lsstunden werinsprucht, mitjerbienften geen sich beim . I Brady ttt» >8 «uk die Leilage zur Israelitischen Wochenschrift. Nr. 3r Magdeburg, den 18. Januar 187 7. 8. Jahrgang. geplündert. Sämmtliche Inwohner, die sich zur Wehr setzen wollten, wurden gröblich insultirt, selbst mißhandelt, desgleichen friedliche Passanten, wenn dieselben wagten, den Unholden ein scheeles Gesicht zu zeigen. Diese Mißhandlungen werden zur Stunde in ungeschwächtem Maße fortgesetzt, und nehmen die Exzedenteu weder auf Alter und Geschlecht die mindeste Rücksicht; die Regierung verhält sich in diesen skandalösen Fällen den militärischen Exzedenteu gegenüber nicht nur passiv, sondern bestraft oft noch die Klage Führenden, wenn selbe der mosaischen Religion angehören." Was hier über die militärischen Schändlichkeiten — auf rumänisch wahrscheinlich: Heldenthaten der „ruhmwürdigen Enkel der Römer Trajans"! — berichtet ist, hat weder sachlich noch örtlich etwas gemein mit den Eingangs erwähnten Dingen in Vaslui. Der Schrecken aber verbietet dieses und jenes. Zur Jllustrirung theilt der Pest. Ll. ein ihm zugekommenes Actenstück mit. Es ist dies ein über mündlichen Auftrag des betreffenden Präfekten ergangener Erlaß des Primär C. Oliouu in Pojana Carnului, Distrikt Vaslui in der Moldau. Derselbe lautet in getreuer Übersetzung: „Mein Herr! Laut Artikel X. des Ruralpolizei-Gesetzes ist Ihnen als Fremden jüdischer Nationalität der Aufenthalt in einer Landgemeinde ohne vorherige Erlaubniß des Gemeindcrathes nicht gestattet. Ich ertheile Ihnen daher eine dreitägige Frist, nach deren Ablauf Jeder, der nicht im Staude ist, besagte Erlaubniß vorzuzeigen, unter keiner Bedingung mehr in dieser Kommune verbleiben darf. Im Ueberlretungsfalle werden Sie mit Anwendung der öffentlichen Gewalt aus den Wohnungen exmitlirt und bis über die Grenze der Kommune geschafft werden. ' Der citirte Artikel X des Ruralpolizei-Gesetzes vom Jahre 1868 lautet: „Ein uuterstandsloses Individuum (8Äv8 aven) darf sich — ohne vorherige Ermächtigung des betreffenden Gemeinderaths — in keiner Dorfgemeinde ansässig machen." Gegen diesen Gesetz-Artikel läßt sich sicherlich vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus keine Einsprache erheben; darf aber dieser Gesetz-Artikel auf solche Personen Anwendung stnden, die 25 und mehr Jahre an einem und denlfelben Orte ansässig, dort erlaubten Handel oder Gewerbe betreiben, in vollster Harmonie mit ihren christlichen Mitbürgern leben, alle Lasten des Staates tragen helfen? Die Antwort ergiebt sich aus dem Gesetz selbst, das nur von „unterstandslosen" Individuen spricht. Nach so viel Trübem mag nachstehender kleine Artikel des „Berl. Tagbl." erheiternd wirken. t „Das Verhältniß zwischen Rumänien und der Türkei verliert nichts an Spannung, Rumänien fühlt sich grausam aus seinen Selbstständigkeitsträumen herausgerisfen und protestirt mit größter Lebhaftigkeit gegen die Anniußung der Pforte, die Pforte dagegen macht nicht die geringste Miene, ihrem kleinen, gerngroßen Vasallen die Zügel lockerer zu lassen, und sie schiebt die neue türkische Verfaffung als Allerweltsriegel vor. In Betreff der von Rumänien gellend gemachten Einwendungen gegen Bestimmungen der promulgirten türkischen Verfassung wird seitens der Pforte als Prinzip nämlich festgehalten, daß Aenderungen einzelner Verfassungsbestimmungen durch den Sultan und das Ministerium nicht mehr zulässig seien; es feien dieselben lediglich durch Beschlüsse der zu berufenden Landcsvertretuug zulässig. In dieser Weise soll auck der Abgesandte Rumäniens beschiedeu werden. Um den Rumänen gleichzeitig ein Zeichen zu geben, daß es der Pforte mit der Oberherrlichkeit bitterer Ernst ist, mehr wohl aber noch um zu den „Humanitäts-Predigten" der christlichen Mächte ein überraschendes Gegenstück zu bieten, wirft sich die Pforte mit aller Macht plötzlich für die Jntereffen der rumänischen Juden auf. Der Sultan erklärt sich als besonderer Schutz- und Schirmherr dieser armen Unterdrückten und fordert von dem rumänischen Kabinet die Emanzipirung der Juden im Sinne der ottomanischen Constitution und volle Gleichstellung aller Nationalitäten und Religionen. Die Aufregung ist in Rumänien infolgedessen eine ungeheure. Die Kammer hält keine Ferien, sondern erklärte sich sofort in Permanenz. Den „christlichen" Machten aber hat die Pforte mit dieser Verfügung in Sachen der Humanität einen solchen sarkastischen Seiteuhieb abgegeben, daß man in der That nicht umhin kann, dem diplomatischen Talente der neuen türkischen Staatsmänner ein Complinnnt zu erweisen." Wir schließen diese Zusammenstellung mit Erfreulichem. Es ist bekannt genug, wie die rumänische Presse an sinn- und ruchlosem Aufstacheln gegen die Juden das Ihrige thut — so klagte erst Ende v. I. wieder ein solches Blatt über die Uebermacht der Juden, welche sich Ritmänieu unterwerfen und aits ihm ein neues Palästina machen wollen — mitunter findet sich als weißer Rabe ein Gerechter und Vernünftiger auch in der rumänischen Journalistik. So schreibt mau uns aus I. F. Bakau, 6. Januar.*) In einem hier erscheinenden, von einem Rumänen redigirten Blatte Namens „Presenlul", ein zu Gunsten der Juden in Rumänien geschriebener Artikel, worin er die Sache der Juden warm vertheidigt und die unverschämten Verleumdungen der Hypernational-Politiker geißelt. Der Artikel verdient der Oeffentlichkeit übergeben zu werden, denn soviel mir bekannt, hat's bis nun noch kein noch so frei und gut denkender Rumäne gewagt, öffentlich für die Sache der Juden resp der Humanität Partei zu ergreifen in einer überaus aufrichtigen und offenherzigen Weise. Ich will Ihnen den Artikel übersetzt zur gefl. Benutzung zusenden. Bukarest, 12. Januar. Die rumänische Regierung tauschte mit Frankreich, England und Italien Erklärungen, welche den llnterthanen dieser Mächte gegenseitige Begünstigung gewährt. Die im Vertrage mit Oesterreich vom rumänischen Gouvernement noch fest gehaltene Klausel, betreffend die Ausschließung der Staatsbürger israelitischer Confession von allen diesen Begünstigungen, wurde jedoch in Paris. London und Rom ausdrücklich abgelehnt und dies unterhalb des Ratifizirungs-Vermerks ganz besonders noch in der Erklärung verzeichnet. Marokko. Aus Stettin, 2. Januar. Von Hernr Franz Neumann, dem Repräsentanten des hiesigen Vereins zur Förderung überseeischer Handelsbeziehungen für das Kaiserreich Marokko, erhalten wir aus Caiabla nca das nachstehende, vom 7. v. M. datirte Schreiben : „In welcher beklagenswerthen Lage sich im Kaiserreich Marokko noch die jüdische Bevölkerung beftndel und welchem Druck dieselbe trotz der eindringlichen Vorstellungen der englischen Regierung noch immer unterliegt, davon giebt folgender Fall Zeugniß, einer von den vielen, die sich hier fast täglich ereignen. Ein junger italienischer Graf, der sich zum Vergnügen schon geraume Zeit in Marokko aufhält, und von Zeit zu Zeit feinen Aufenthaltsort ändert, drang vor einigen Tagen zur nächtlichen Stunde in ein hietiges jüdisches Haus ein und versuchte mit Gewalt die Tochter des darin wohnhaften achtbaren Juden zu entführen, und da ihm dies in Folge der energischen Gegenwehr der gereiz- *) Dem Herrn Cor resp. Das Schreiben von A. I. ist jedenfalls confidentiell und nicht zu publiciren.

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