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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-18 · N° 3. (18.1.1877) · p. Seite 21

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 3. (18.1.1877)
Date
1877-01-18
Page
Seite 21 (sequence 3)
Language
German
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21 ^"Weisung frec "6°gen-Gen,einden lJen' baü dieselben l84y) verbindlich ^1. daß es kei- ^lige,, Alliers nir e. ^meffe,l«n Beruligioier ErkeMnasernl ge- 'lWOerer keine jüdische gewisse,, böhem, chkeil (jeboten mar, de». ii Gemeinde» te- )te Ziele weit über eu, wie deren die ondern Dirigenle» nd aus deren Bechere» Unterrichtssind, soweit solche en Cursen in den en. sich kundgebenden ins M vssentiichen dtischen Palroiials chehen — mit dem üchse für die Symn, ein ideeller eminenten Vorzümeeinen vssenrlichen gi onsunterricht vor :n desoiidern Nell' in diesem Punkte s der einschlägigen i Berlin, Mitglieds irer Zeit veranstale rc, welcher sich oobr. folgendem«- sie, ans den un- Anstalten 5«iam" gen immer, auch md, mer bleiben, abgesehen von ihrer unmotivirten kirchenpolitischen Ausnahmestellung." Das von uns, wie von allen Synagogengemeinden in Städten mit öffentlichen höheren Unterrichtsanstalten zu erstrebende höchste Ziel ist sonach der mit möglichster Vollständigkett durchgeführte Ersatz jenes isolirten Religionsunterrichts durch den dem allgemeinen Lebrplan der öffentlichen Schule inhärirenden Religionsunterricht, der in seinen Leistungen allein auf der Höhe der ihm pädagogisch und wissenschaftlich gestellten Ausgabe sich zu erhalten vermag. In welchem Umfange aber auch immer dieser Ersatz durch Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der öffentlichen höheren Schule geboten werden mag — als ein solcher ist er überhaupt nur unter der Voraussetzung des ihn, beizulegenden obligatorischen Charakters anzuerkennen und zwar weil unter dieser Voraussetzung allein ein befriedigendes stetiges Ergebniß von jenem Unterricht zu erhoffen und für die Synagogengemeinde eine Garantie gegeben sein würde, daß es der ihr angehörigen Jugend in der Thal an einer Gelegenheit zur Erlangung einer systematischen, consequenten, den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Unterweisung in der Religion nicht fehle, wogegen die blos facullative Betheilignng an einem solchen Unterricht jene Möglichkeit eines gleichwerthigen Ersatzes nur zum Schein darbieten, und die Gemeinde keineswegs der Sorge überheben würde, in ihrem eigenen Bereiche nach wie vor ihrer Einwirkung unterstehende besondere Anstalten zu unterhalten. Mit dem ideellen Vortheil würde bei Ausschließung des obligatorischen Charakters auch der materielle Vortheil illusorisch sein, der für die Synagogengemeinden sonst allerdings in der theilweisen Entbürdung von der ihnen zeither obgelegenen Verpflichtung zur Unterhaltung besonderer Religionsschulen erwachsen möchte. — Wäre hier in Breslau beispielsweise in allen höheren öffentlichen Anstalten, in denen jüdische Schüler in genügender Zahl vorhanden sind, für dieselben ein obligatorischer Religionsunterricht in derselben Weise durchgeführt, wie dies z. B. in dem Johannes-Gymnasium und in den höheren Töchterschulen der Fall ist, so könnte die Synagogengemeinde dem Versuche näher treten, ihre beiden Religionsunterrichts-Anstalten in eine einzige zu verschmelzen und sie auf das für das Bedürfniß der Elementarschüler erforderliche Niveau herabzusetzen. Sie würde alsdann zwar selbst in dieser Begrenzung noch eine besondere Last auf sich haben, die keiner andern Confession unseres Wiffens hier obliegt, aber sie würde sie gerne tragen in I dankbarer Anerkennung des ideellen Nutzens, den die Jnsti- ) tuirung des jüdischen Religionsunterrichts in den öffentlichen höheren Schnlen für ihre Angehörigen zur Folge hat. Bleibt diese Institution aber ohne innere Verwurzelung mit der öffentlichen Schule nur eine äußerlich aufgepfropste Treibhauspflanze, so märe die Genieinde in ihrem Gewissen gehindert, aus bloßen Rücksichten der Ersparniß an der Organisation ihrer besonderen Anstalten zu rütteln. Zum Schluffe sei nun noch desjenigen Bedenkens erwähnt, das mit einem gewiffen Anscheine von Berechtigung zumeist von freisinniger Seite gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts vorgebracht wird, nämlich, daß derselbe eine Art von Gewiffenszwang für Schüler mit abweichender Glaubensrichtung involvire. Dem gegenüber können wir zunächst constatiren, daß thatsächlich die mannigfachen und zum Theil gegensätzlichen Strömungen der religiösen Ansichten innerhalb des auf der allgemeinen Culturstufe der Gegenwart befindlichen deutschen Judenthums das engere Gebiet des jüdischen Religionsunterrichts im Wesentlichen unbeeinflußt gelassen haben, weil derselbe sich überall auf den Zweck beschränkt, die Jugend mit den unbestrittenen Grundlehren des jüdischen Glaubens und der Geschichte seiner Bekenner, sowie mit der auf die Religion bezüglichen Literatur vertraut zu machen. — Den meistentheils nur auf die Gestaltung der gottesdienstlichen Einrichtungen bezüglichen Divergenzen zwischen den verschiedenen Partheien wird dagegen wohl nirgends eine Einwirkung auf den Gegenstand des Jugendunterrichts gestattet, so daß es nur selten Vorkommen dürfte, daß jüdische Eltern aus Gewiffensbedenken die Theilnahme ihrer Kinder an einem von Staats- oder Gemeindewegen eingerichteten und von anerkannt qualiftcirten Lehrern geleiteten Unterricht perhorresciren sollten. Würden sich aber gleichwohl Fälle dieser Art ereignen, so bietet ja das von dem Magistrat mit unserem Einverständniß eingeführte Dispensationsverfahren genügende Bürgschaft gegen jede Möglichkeit eines Gewiffenszwanges, da sowohl die Behörden wie wir selbst in Bezug auf die Qualisicatiou derjenigen Personen, welche den Ersatzunterricht zu ertheilen für befugt erachtet werden, die weitesten Grenzen ziehen und nur notorisch unfähige oder moralisch ungeeignete Winkellehrer ausschließen. Das eingeführte Dispensationsverfahren ist überdies den Grundsätzen ganz analog, welche der Herr Unterrichtsminister in dem hohen Erlaß vom 29. Februar 1872 generell angeordnet hat; und wenn dieselben auf dem Gebiet des christlichen Religionsunterrichts als eine genügende Garantie gegen Gewissenszwang erachtet wurden und thatsächlich sich bis jetzt ungeachtet der so überaus lebendigen Bewegungen auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens innerhalb der christlichen Confession als ausreichend bewährt haben, so dürfte umsoweniger bezweifelt weroen, daß sie auch in der Anwendung auf den jüdischen Religionsunterricht ein genügendes Schutzmittel gegen etwaige Consequenzen des demselben zu ertheilenden obligatorischen Charakters darbieten würden. — Unter allen Umständen legen wir principiell den höchsten Werth darauf, daß auch in diesem Punkte die jüdische Religion den übrigen Glaubensgemeinschaften gleich behandelt und daß derselben im staatlichen Leben keine, selbst scheinbar ihr zur Bevorzugung gereichende Ausnahmestellung angewiesen werde. Wir beschließen die vorstehenden Ausführungen mit dem Ausdruck uuieres Dankes dafür, daß der geehrte Magistrat in dieser so wichtigen Angelegenheit auf unsere consultative Mitwirkung einigen Werth gelegt hat, und geben uns der Hoffnung hin, daß es hochdeffelben Bemühungen umsomehr gelingen wird, dem in den hiesigen höheren Schulen städtischen Patronats eingeführten jüdischen Religionsunterricht, den ihm von Anfang an beigelegten obligatorischen Character zu erhalten und zu wahren, als unserer unmaßgeblichen Auffassung nach der hohe Erlaß vom 30. April 1875 in dem Paffus : „Als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler wird derselben nicht angesehen," kein direcles Verbot enthält, vem jüdischen Religionsunterricht einen obligatorischen Character beizulegen. Noch viel weniger

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