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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-18 · N° 3. (18.1.1877) · p. Seite 20

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 3. (18.1.1877)
Date
1877-01-18
Page
Seite 20 (sequence 2)
Language
German
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— 20 — Ämter einzutreten und solchergestalt an der Erfüllung der höchsten staatlichen Aufgaben, wie an der Erziehung der künftigen Generation wirksam Antheil zu nehmen — eine Berechtigung, von welcher Seitens der Inden in stets weiterm Umfange auch Gebrauch gemacht wird — kann es dem Staate ja auch in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maße die für die staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischer! Glaubens die nöthige Garantie für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesummten Bildung darbieteu. Wie sollte diese aber anders gewonnen werden, als durch obligatorische Theilnahme an dem von Staatswegen eingerichteten und beaufsichtigten Religionsunterricht und durch Dokumentirung genügender Kenntnisse in der letzten Schulprüfung, zumal die Jugend ja, bei unzulänglicher eigener Einsicht, auch bei dem lebhaftesten Triebe nach vielseitigster Ausbildung, dasjenige zu vernachlässigen pflegt, was ihr nicht mit einen! gewissen Zwange auferlegt wird und worin sie nicht die erlangte Tüchtigkeit in einer Prüfung zu bewähren verpflichtet ist. So lange die studirten Juden ausschließlich auf private Stellungen beschränkt waren, lag dem Staate vom Standpunkte seiner eigenen Interessen die Fürsorge für ihre sittlich - religiöse Bildung nicht gleich nahe: er glaubte Alles, was über den Kreis elementaren Volksunterrichts auf religiösem Gebiete hinauslag, ignoriren, oder doch der Privatveranstaltung der Synagogengemeinden überlassen zu dürfen. Jetzt liegt die Sache wesentlich anders für ihn; er befindet sich der Alternative gegenüber, wichtige staatliche Functionen einem technisch und wissenschaftlich nach Vorschrift der Gesetze dazu vorgebildeten Israeliten entweder ohne jene Garantien der religiös-sittlichen Bildung, die er von dem Christen unbedingt fordert, übertragen zu müssen oder — wenn er sie ihm wegen Mangels jener Garantien vorenthalten wollte — sich in einen Widerspruch mit sich selber zu setzen, da er selbst es ist, der die sittlich-religiöse Bildung der jüdischen Studirenden als eine der Willkür des einzelnen Individuums überlassene Nebensache behandelt und dadurch die Meinung an den Tag legt, daß derselben für den Erwerb einer vollen harmonischen Bildung kein entscheidender Werth beizumessen sei. — Diesem Dilemma kann der Staat nur durch Gewährung und Förde - rung voller Parität auch auf dem Gebiete des Religionsunterrichts entgehen und diesem Gesichtspunkte gegenüber müßten alle Bedenken gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts, wenn solche in der Thal vorhanden wären, in den Hintergrund treten. Nachdem wir im Vorangehenden die Bedeutung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts, sowohl aus dem Wesen desielben, wie aus seiner Stellung im Erziehungssystem der staatlichen Schule genugsam erörtert zu haben glauben, bleibt noch übrig, den Gegenstand besonders auch vom Standpunkte der jüdischen Religionsgemeinden und der ihnen obliegenden Fürsorge für eine angemessene Gestaltung ihres Religionsunterrichtswesens einer nähern Betrachtung zu unterziehen, welche ebenmäßig dahin führt, den obligatorischen Charakter des an den höheren Schulen einzuführenden Religionsunterrichts als durchaus nothwendig zu erkennen. Es ist bereits angeführt, daß der Staat in Consequenz seines früheren, von dem Herrn Cultusminister mit Recht als jetzt nicht mehr haltbar bezeichneten Standpunktes, sich damit begnügte, die Fürsorge für die religiöse Unterweisung der jüdischen Jugend ganz und gar den Synagogen-Gemeinden und zwar mit der Einschränkung zu übertragen, das; dieselben durch das Ge'etz (§ 62, Ges. vom 23. Juli 1847) verbindlich gemacht wurden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. Daß mit der Erfüllung dieser knapp bemessenen Verpflichtung dem Bedürfniß nach Verbreitung religiöser Erkenniniß unter der aufwachsenden Jugend auch nicht entfernt genügt sei, daß es hierzu vielmehr viel umfassenderer Veranstaltungen bedürfe, — dieser Einsicht hat sich keine jüdische Gemeinde zu entziehen vermocht, die einen gewissen höheren Culturstand erreicht hatte und der die Möglichkeit geboten war, jenem Bedürfnisse einigermaßen zu entsprechen. So entstanden in allen leistungsfähigen Gemeinden besondere Religionsunterrichts-Anstalten, die ihre Ziele weil über die gesetzliche Obliegenheit hinaus verfolgten, wie deren die hiesige Gemeinde beispielsweise zwei mit besondern Dirigenten und Lehrercollegien zu unterhalten hat und auf deren Benutzung auch die Zöglinge der öffentlichen höheren Unterrichts- Anstalten beider Geschlechter angewiesen sind, soweit solche nicht in neuester Zeit an den betreffenden Cursen in den städtischen Anstalten sich zu belheiligen haben. Würden diese Unterrichtscurse dem sich kundgebenden Bedürfniß entsprechend nach und nach auf alle öffentlichen höheren Lehranstalten staatlichen und städtischen Patronats ausgedehnt und — wie dies hier zeither geschehen — mit dem obligatorischen Charakter bekleidet, so erwüchse für die Synagogengemeinde daraus ein doppelter Gewinn, ein ideeller und ein materieller. Jener besteht im Wesentlichen in den eminenten Vorzügen, welche der dem Lehrplane einer allgemeinen öffentlichen Schule als lebenoiges Glied eingefügte Religi onsunterricht vor demjenigen in einer noch so gut organisirlen besondern Religionsschule voraus hat. Wir wollen uns in diesem Punkte auf das Urtheil eines anerkannten Kenners der einschlägigen Verhältnisse berufen, des Rectors Horwitz in Berlin, Mitglieds der von dem Herrn Cultusminister in neuerer Zeit veranstalten Conferenzen über' die Seminarienfrage rc., welcher sich in einem gedruckten Gutachten vom 13. Novbr. folgendermaßen äußert: „Von allen übrigen Schulen losgelöste, aus den ungleichartigen Elementen verschiedener Anstalten zusammengebrachte Neligionsschulen, werden immer, auch nachdem die materiellen Hinderniffe weggeräumt sind, erhebliche pädagogische Kämpfe zu bestehen haben. — Alles was Schule heißt, muß in Rücksicht auf Zeit, Ort und Zugehörigkeit der Einzelnen an feste, einheitliche Voraussetzungen geknüpft sein, sonst nehmen die Collisionsfälle kein Ende. Die Kämpfe zwischen der Religionsschule und dem Turnplatz oder der Musik - stunde, zwischen den Obertertianer und seinem Nachbarn aus Sexta und noch mancherlei andere sind bekannt. Solche Religionsschulen sind sicherlich besser als gar nichts und sie haben vortreffliche Lehrer und oft gute Resultate aufzuweisen, allein pädagogische Nothstätten sind es einmal und werden es ihrer Natur noch im- S!ä! streb digle * but i Leh ' wm , mir! * schrill?eise ihn I versch larich bann Saji i Wisst batifb tuiru höher diese pslanz aus ihrer in von fr jüdisch, öerfelb.

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