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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-11 · N° 2. (11.1.1877) · p. Seite 14

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 2. (11.1.1877)
Date
1877-01-11
Page
Seite 14 (sequence 4)
Language
German
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14 Die Trauerrede wird auf Wunsch der Familie dem Drucke übergeben werden. Ueber die Beerdigung, die Tags darauf in Landsberg stattfand, wird Ihnen wohl von daher Näheres berichte! werden. Oldenburg. Was Sie in Preußen mühevoll erst noch zu erstreben suchen, ist bei uns bereits Gesetz. Seit Beginn des neuen Jahres ist der jüd. Religionsunterricht in unserem Lande obligatorisch. Die betreffende, im „Gesetzblatt" vom 15. December oeröffentlichie Ministecial- Bekauntmachuilg lautet: „In Ausführung der Bestimmungen des Schulgesetzes vom 3. April 1855 wird rückstchtlich des jüdischen Religionsunterrichtes im Herzogthum Oldenburg mit Höchster Genehmigung Folgendes bestimuit: In denjenigen Schulachten, in welchen vom Synagogen Gemeinderath und dem Landrabbiner gemäß Art. 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1858, betreffend die Cultus- und Uuterrichtsangelegenheiten der Juden im Herzoglhum Oldenburg, ein jüdischer Religionsunterricht eingerichtet ist, finden aus denselben diejenigen Vorschriften Anwendung, welche rückstchtlich der Bestrafung der Schulversäumnisse für die katholischen Volksschulen des Herzogthums in den §§. 3 ff. der Bekanntmachung des Großherzoglichen kathol. Oberschulcollegiums vom 23. December 1856, betreffend die Conlrole über den Schulbesuch uud die Bestrafung der Schulversäummsse, gegeben sind, und zwar mit folgenden Abänderungen. Die Versäumniß- Verzeichnisse werden nach einem vom Localschulinspector mttgetheilten Schema von dem jüdischen Religionslehrer ausgestellt. Als Localschulinspector fungirl der Landrabbiner, an Stelle des Oberschulcollegiums tritt das Staatsministerium, Departement der Kirchen und Schulen ein. Die erkannten Geldstrafen fließen in diejenige Casse, aus welcher die Kosten des Religionsunterrichts bestritten werden, und sind an deu Verrechner dieser Casse zu zahlen. Vorstehende Bestinunungen treten mit dein 1. Januar 1877 in Kraft. Oldenburg, 9. December 1876. Das S t a a 1 s m i n i st e r i u m. Koschmin, 31. Decbr. (Or.-Corr.) Herr Dr. Fröhlich verlangt in seiner Erwiderung (Jahrgang 1876 Nr. 52) Zurücknahme einer Stelle meines Sendschreibens. Hätte er diesem Wunsche nicht die D r o h u n g hinzugefügt, so würde ich mich zu einer, im Zusammenhänge ohnehin sich von selbst ergebenden, Klarlegung verstanden haben Der Drohung kann ich nur die Bemerkung entgegensetzen, daß ich ruhig den „weitern Schritten" entgegensehe. Im Allgemeinen halte ich mich zu dem Hinweise verpflichtet, daß ich die Schrift des Herrn Dr. F. nicht gelesen, um sie zu kritisiren, sondern in Folge des Lesens mich gedrängt fühlte, es öffentlich auszusprechen, daß wir Juden von solchen Schulen nichts Günstiges zu erwarten haben. Ich habe nie bezweifelt, daß man gern „die israelitische Jugend mit zu den confessionell gemischten Schulen rechne" — aber ob der Geist dieser Schulen ein demgemäß confessionell-gemischter werde, ob der Lehrkörper die confessionelle Mischung zeigt, das mußte ich nach den Vorkommnissen in meiner Heimalhproviuz und in Schlesien, sowie nach der Darstellung des Herrn Dr. Fr., bezweifeln — und dagegen hat Herr Dr. Fr. seine Erwiderung nicht gerichtet! — Er hat ni.its dagegen gesagt, daß man in der jetzigen Verfassung der Simulianschulen uns vielleicht duldet, über darüber hinaus keine Rücksicht auf uns nirumt! Di-. A. Lwin. S. Frankfurt a. M., 31. Dec. (Or.-Cvrr.) Rabbiner Hirsch hat außer Dr. Lehmann noch eine andere Persönlichkeit gefunden, die ihn in seinem Fanatismus bestärkt. Es ist l dies eine hier gänzlich unbekannte Größe, mit dem Namen I Spitzer aus Wien, der an den Vorstand der Religions-Gesellschaft ein hebräisches Schreiben richtete mit dem Motto: nblpa rotp 'n'n'V ybx “liaxn -HPK Sa *) die Abbreviatur löst er auf in: Samson Raphael Hirsch. Da kein Mitglied jenes Vorstandes der hebräischen Sprache kundig ist, so konnte mir nichts Näheres angegeben werden. Wenn es mir gelingt, diese Epistel zu erhalten, werde ich deren Inhalt mitlheilen. Ein lodtgebornes Kind des ausgetretenen Sohnes vom Rabb. Hirsch sollte heute begraben werden; der Leicheucommiffär trug Bedenken, es zu thun, und fragte hierüber bei einem Mitglieds des Gemeiudevorstandes an. Weil nun wegen Sabbath keine Sitzung hierüber abgehalten werden konnte, und auch weil die zweite definitive Anzeige des Austritts noch nicht amtlich angemeldet war, so wurde das Begraben auf dem jüdischen Friedhof vorläufig gestattet. Hannover. Ende Decbr. (Or.-Corr.) Der „Hann. Courier" berichtet aus Leer: Die hiesigen Kaufleute.M. D. Heffe und Söhne, welche sich weigerlich gestellt halten, eine vom Synagogen Vorstande über sie verhängte Kirchenstrafe von je 50 Pf. zu bezahlen und dieserhalb von Polizeiwegen gepfändet worden sind, legten gegen dieses Verfahren Recurs ein. In dieser Angelegenheit ist von Seiten des Cultusministers Falk unterm 13. December d. I den beschwerdeführenden Mitgliedern der hiesigen israelitischen Gemeinde folgende, auch weitere Kreise inleressirende Entscheidung zugegangen : „Auf die Recursbeschwerden vom 23. März und 29. November v. I. wegen der von dem dortigen Synagogen- Vorstande gegen Sie verhängten Geldstrafen eröffne ich Ihnen im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern, daß die von dem Landrabbiner zu Emdeir, mit Genehmigung der Königlichen Landdrostei zu Aurich vom 21. December 1861 erlassene Vorschrift, wonach in der Synagogengemeinde zu Leer derjenige in eine Geldstrafe von 5 Sgr. oder 50 Pf. verfällt, welcher zu dem ihm angesagten Jahreszeit-Gottesdienste nicht erscheint und auch keinen Ersatzmann stellt, als nicht mehr zu Recht bestehend angesehen werden kann. Wenn die in Rede stehenden Strafen den Charakter eines kirchlichen Straf- und Zuchtmittels hätten, so könnten sie nach §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 für zulässig nicht mehr erachtet werden. Sind sie aber, wie mit Recht angenomnlen werden muß, in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts und zur Sicherung der vom Staate gewollten Ordnung vorgeschriebe«, so ist die Anwendung der fraglichen Vorschrift mit der im Artikel 12 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekenntnisses nicht vereinbar. Indem ich hiernach die erhobene Beschwerde über die nach der bestehenden Vorschrift gegen Sie erlassenen Strafverfügungen für begründet erachte, bemerke ich, daß die Vorsteher der Synagogengemeinden in der Provinz Hannover, aus der im §. 37 des hannoverschen Gesetzes vom 30. September 1842 den Landrabbinern beigelegten Strafbefuguiß eine gleiche Befugniß für sich nicht herleiten können, daß daher auch aus diesem Grunde die von Ihnen angefochtenen, nicht von dem Landrabbiner, sondern von dem dortigen SynagogewVorstande erlassenen Strafverfügungen für unzulässig zu erachten sind." Es ist hierzu zu bemerken, daß schon das frühere königl. hannövrische Ministerium in den 60ger Jahren die Unzulässigkeit der fraglichen Jahrzeit-Minjan-Störungs-Slrafe aus- *) „Thue Alles, was S. R. H. dir gebietet" — 1, Mos. 21, 12. — Mit einem solchen „Wörtchen" ist freilich nichts bewiesen und soll auch nichts bewiesen werden, während vr. Lehmann den Gehorsam gegen H's. Ansprüche allen Ernstes als Religionsgebot hinstellt, Spitzer wird übrigenskeine ganz unbekannte Persönlichkeit sein, sondern es ist wohl der Rabbiner der Wiener Schisfsynagoge, der schon vor mehreren Jahren in Ausdrücken des wildesten Zelolismus seine Zuhörer aufgesordert hat, sich vön der Wiener Gemeinde loszusagen. (.Red.)

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