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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-11 · N° 2. (11.1.1877) · p. Seite 13

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 2. (11.1.1877)
Date
1877-01-11
Page
Seite 13 (sequence 3)
Language
German
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13 teressen auch der jüdischen Jugend erkennen, deren diese bisher sich nur ausnahmsweise, wie z. B. in einigen hiesigen Schulen städtischen Patronats, zu erfreuen halte. Ungleich werlh- und bedeutungsvoller aber noch als die vom Geiste der Toleranz eingegebene Rücksicht ans die Interessen unserer Glaubensgenossenschafr erscheint uns die der Anordnung des Herrn Ministers zu Grunde liegende, von der bisherigen in durchaus fundanientaler Weise abweichende principielle Auffassung von der Stellung und dem Range, der dem Religionsunterricht überhaupt in dem pädagogischen System einzuräumen ist, weil aus dieser Austastung erst mit nothwendiger Consequenz die Anerkennung der vollen Gleichberechtigung der Bekenntnisse in Bezug auf den besonder» Religionsunterricht sich ergiebt. Während nämlich früher bei den» ausschließlich confessionellen Charakter der höheren Schulen der Religionsunterricht, wenn auch als staatliche Veranstaltung, dennoch vorzugsweise nur als ein Mittel zur Förderung der confessionellen Jnteresten, als eine Institution für den Zweck der Kirche betrachtet und behandelt wurde, führte der Gang der allgemeinen Verhältnisse zwischen Staat und Kirche in neuester Zeit endlich dahin, den Religionsunterricht aus dieser Unterordnung unter die Zwecke der Kirche zu befreien und ihn in die ihm gebührende höhere Sphäre dadurch zu erheben, daß er einerseits als ein wichtiges ethisches Element in deni Systeme der Jugenderziehung, andererseits als ein Object des Wissens und der Erkenntniß gewürdigt wird. Es ist damit also auf dem pädagogischen Gebiet ebensowohl die volle Ebenbürtigket der religiösen mit allen übrigen Zweigen der humanen Cultur, wie die Anerkennung des religiösen Lehrstoffes, als ein es integrirenden Moments der wissenschaftlichen Bildung ausgesprochen, deren grundlegende Verbreitung im Gemüth und im Geiste der Jugend die Aufgabe der höheren Schule ist. Aus dieser Stellung des Religionsunterrichts im pädagogischen System der höheren Schule folgt, wie bereits angedeutet, mit logischer Consequenz die paritätische Behandlung desselben in Bezug auf Schüler aller Confessioneu, weil ja, dem Ziele der Schule gemäß, kein Schüler von vornherein von dem Antheil an dem vollen und ganzen Schatz der Bildung und Kenntniffe ausgeschlosten bleiben darf, den die Schule zu überliefern die Aufgabe hat. — Die Betheiligung der Schüler verschiedener Confessionen an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wissens kann aber nur geschehen durch Einrichtung völlig gleichberechtigter Unterrichtskurse für jede der in der Schule ausreichend vertretenen Confessionen, weil der Religionsunterricht seiner positiven Natur nach an den confessionellen Boden gebunden ist und bis jetzt wenigstens eine die Unterschiede und Gegensätze einzelner Confessionen in sich auflösende höhere Form allgemeinen Religionsunterrichts, bei welchem alle Schüler vereinigt werden könnten, noch nicht gefunden worden ist, auch schwerlich jemals gefunden werden dürfte. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, kann dem Religionsunterricht einer einzelnen Confession im Lehrplane der höheren Schule so wenig, als dem Religionsunterricht überhaupt, der obligatorische Charakter abgesprochen werden, ohne gleichzeitig den dargelegten organischen Zusammenhang dieser Disciplin mit dem ganzen Lehrplane in bedenklichster Weise zu zerreißen und so gleichsam das, was mit der einen Hand geschaffen wird, mit der andern wieder zu zerstören. Wenn dem Religionsunterricht, nicht um nebenhergehenden kirchlichen Interesses, sondern um seines eigenen Werthes willen als Erziehungs- und Bildungsmittel, wie als wissenschaftliches Erkenntnißobject im allgemeinen Lehrplane seine Stellung angewiesen wird, so ist ihm der obligatorische Charakter in gleicher Weise, wie allen sonstigen wissenschaftlichen Disciplinen, mit denen die Schule es zu thun hat, wesentlich immanent und die Theilnahme an ihm kann daher nicht der individuellen Willkür preisgegeben werden. Dies gilt ebensowohl von dem jüdischen Religionsunterricht, wie von demjenigen jedes andern Bekenntnistes. — Denn das Wesen eines jeden Unterrichts, der sich durch stufenmäßiges Fortschreiten vom Leichteren zum Schwierigeren und allmälig von den einzelnen Theilen zu einer systematischen Zusammenfasiung des Ganzen aufbaul, der in methodischer Aufeinanderfolge und im Anschluß an das der Altersklasse der Schüler angemessene allgemeine Wissen feinen Stoff in strenger Ordnung abmißt und vertheilt, — das Wesen eines derartigen Unterrichts widerstrebt absolut dem sogenannten fakultativen Charakter. Denn welche Leistungen sollte man sich von einem Unterrichte versprechen, besten Beginn und Abschluß, zeitweise Unterbrechung und Wiederaufnahme dem Belieben der Einzelnen ganz und gar überlassen bleibt? Und welche pädagogischen Schwierigkeiten werden dem Lehrer bereitet, wenn durch den freiwilligen Zu- und Abgang der Teilnehmer an dem Unterrichte in jedem Semester der einheitliche Character der Klaffe durchbrochen; wenn dem autoritativen und disciplinarischen Zwang, gegenüber der Trägheit und der Unlust am Lernen, in jedem Augenblicke durch den willkürlichen Rücktritt des Schülers die Spitze abgebrochen werden kann? Ohnehin schon nimmt in bedauerlicher Weise der Religionsunterricht in der Würdigung seiner Bedeutung Seitens der Schüler wie der minder ernstgesinnten Eltern eine fast niedrigere Stufe ein, als beispielsweise der Unterricht in mancherlei dilettantischen Fertigkeiten, so daß in Collisionsfällen ohne Bedenken der Religionsunterricht zum Opfer gebracht wird, zumal wenn derselbe, wie es in vielen Fällen nicht wohl anders thunlich sein mag, in die sonst schulfreien Nachmittagsstunden verlegt ist. Wird diesem Unterricht nun vollends von Amtswegen der fakultative Charakter beigelegt, d. h. in den Augen der Schüler und der Eltern der Stempel des Nebensächlichen, Unnöthigen, ja überflüssigen aufgedrückt, so wird und muß die Folge hiervon eine fast ausnahmslose Selbstexemption von diesem Unterricht sein, so daß die Anstalt wie der Lehrer um die Früchte ihrer redlichsten Bemühung-'n sich nur zu bald betrogen sehen muß. (Schluß folgt.) Berichte und Correjpondenzeu. Deutschland. Y Berlin, den 1. Januar. (Or.-Corr.) Gestatten Sie mir, in wenig Worten eine erhebende Trauerfeiec zu beschreiben, der ich am letzten Sonnabend, kurz nach Ausgang des Sabbath, beigewohnt. Sie galt dem in weiten Kreisen wohlbekannten, plötzlich verstorbenen Stadtrath Benny Burchardt aus Landsberg a. d. Warte, der, vor wenig Jahren hierher übergesiedelt, in kurzer Zeit sich die allgemeinste Verehrung und Hochachtung auch hier gewann. Ec wurde zum stellvertretenden Vorsteher der Gesammtgemeinde, zum Vorsteher des Krankenhauses, zum Direktor der Gesellschaft der Freunde gewählt, und bewährte sich in all diesen Stellungen als ein wahrhaft warmherziger, allem Guten uno Edlem mit unermüdlichem Eifer hingegebener Jude. Seine Angehörigen ließen den Rabbiner seiner früheren Gemeinde, (Herrn vr. Klemperer), an deren Spitze der Verstorbene Jahrzehnte gestanden, Herkommen, damit aus Freuudesmunde dem Entschlafenen der Nachruf werde, der ihm gebührte. Nach Hunderten zählte das Publikum, welches sich im Sterbehause zusammengefunden hatte, um dem verdienten Todten die letzte Ehre zu erweisen. Erschienen waren unter anderen Deputationen des Vorstandes der Gemeinde, des Krankenhauses, und als Vertreter der daselbst fungirenden Aerzte die Herren Professoren von Langenbeck und Jakobsohn, die beide den echt humanen Sinn des Verewigten kennen zu lernen oft genug traurigen Anlaß hatten. Eingeleitet und beschloffen wurde die Feier durch herzergreifende Chorgesänge, die Herr Direktor Lewandowsky dirigirte. I 1

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