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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-01-04 · N° 1. (4.1.1877) · p. Seite 3

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 1. (4.1.1877)
Date
1877-01-04
Page
Seite 3 (sequence 6)
Language
German
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3 verlangt werden, worüber noch verhanoelt wird. Durch dieses Kompromiß, wobei jedoch kein religiöses und freiheitliches Prinzip aufgegeben ist, wird sich die Einheit in unserer Gemeinde, trotz Hirsch und seinen Schwänzen, erhalten, wenn nicht inzwischen der fanatische Geifer der Korachiten die Atmosphäre der gemäßigten Zone verpestet. Die in Rede stehenden „Zusatz-Bestimmungen zu dem Regulativ der i s r a e l i t i s ch e n G e m e i n d e" lauten wie folgt: §. I. Einnahme und Ausgabe für Cultus und Schule und ebenso der durch Steuern aufzubringende Bedarf hierfür sind in den Büchern, im Veranschlage und in der Rechnung der Gemeinde getrennt zu halten von denjenigen für die übrigen Gemeinde-Zwecke; demgemäß wird auch die Schatzungssteuer getrennt in eine solche für Cultus- und Schul-Zwecke, sowie in eine solche für sonstige Gemeinde- Zwecke. Diejenigen Liegenschaften der Gemeinde und diejenigen sonstigen Objecte, welche bisher für Cultus und Schule bestimmt waren, bleiben für die Folge diesen ihren Zwecken gewidmet, unbeschadet des Eigenthumsrechts der Gemeinde, soweit ihr ein solches dermalen zusteht. Ebenso werden zur Deckung des Bedarfs für Cultus- und Schul-Zwecke überwieseu: „die Erträgnisse aus Liegenschaften, ferner die Einkünfte aus dem Erlöse verkaufter Liegenschaften, sowie aus Kapitalien der Gemeinde, worunter die Einnahmen aus dem Beerdigungswesen nicht begriffen sind. §. II. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche auf Grund von Gewisfensbedenken solches schriftlich bei dem Gemeinde- Vorstand beantragen und zugleich Nachweisen, daß sie einem jüdischen Cultus-Verbande in hiesiger Stadt angehören, der selbstständig eine Schulanstalt und eine Synagoge unterhält, hören, solange gegenwärtige Bestimmungen in Kraft bleiben, auf, vollverpflichlete und vollberechtigte Gemeindemitglieder zu fein und treten für die gleiche Zeitdauer zur Gemeinde in das Verhältniß von Mitgliedern des weiteren Gemeinde-Verbandes. Als solche sind sie von dem auf Cultus- und Schul-Bedarf entfallenden Theile der Gemeindesteuern befreit. — Die von den Mitgliedern des weiteren Gemeinde Verbandes zu entrichtenden Steuerbeträge sind nicht für Cultus und Schule zu verwenden; es ist daher über diese Steuern separat Casse und Buch zu führen. § III. Die Mitglieder des weiteren Gemeinde-Verbandes haben, solange diese ihre Stellung dauert, kein Recht auf die Benutzung der Schule und der Cultus-Anstalten, sowie kein actives und passives Wahlrecht zu dem Gemeinde- Ausschuß und Vorstände. §. IV. Diese besondere Stellung, sowie ihre Consequenzen hören auf und die Vollverpflichtung sowie Vollberechtigung greift wieder Platz: 1., wenn das betreffende Gemeindemitglied, ungeachtet desfallsiger Anforderung des Vorstandes unterläßt, die Fortdauer der im §. II normirten Voraussetzungen dieser Sonderstellung nachzuweisen, sowie 2., mit der etwaigen Aufhebung gegenwärtiger Bestimmungen (§. VIII.). §. V. Der Gemeinde-Vorstand wird aus der Zahl der Mitglieder des weiteren Gemeinde-Verbandes je eines in die Verwaltung der beiden nachbezeichneten Gemeinde-Anstalten, nämlich: a) in das Pflegamt des Hospitals, b) in die Verwaltung des Friedhofes ernennen. Die Amtsdauer des Ernannten ist ein Kalenderjahr; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Den Mitgliedern des weiteren Gemeinde-Verbandes ist das Recht eingeräumt, in nachfolgender Weise auf diese Wahl einzuwirken: Alljährlich im December können dieselben in einem von dem Vorstande öffentlich bekannt zu gebenden Termine in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzettel durch einfache Stimmenmehrheit für jede der zu besetzenden Stellen drei geeignete Persönlichkeiten vorschlagen. Wählbar und wahlfähig ist hierbei jeder unbescholtene Angehörige der israelit. Gemeinde, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: Angestellte eines Cultus-Verbandes und einer Schul-Anstalt. Aus diesem Wahlaufsatz hat der Gemeinde-Vorstand die Ernennung zu den betreffenden Aemtern vorzunehmen. tz. VI. Die Verwaltung des Hospitals und des Friedhofes wird in der bisherigen Weise derart geführt werden, daß einerseits den Mitgliedern des weiteren Gemeinde- Verbandes deren Benutzung nicht aus religiösen Bedenken unmöglich gemacht wird; dagegen auch andrerseits dieserhalb die Gemeinde-Angehörigen abweichender religiöser Richtung in ihrer Freiheit nicht beschränkt werden*) und die ordnungs- ( mäßige Fürsorge für die Zwecke dieser Anstalt nicht beeinl trächtigt wird. s §. VII. Diese Beschlüße treten in Kraft, wenn a) nach dem Ermessen des Gemeinde-Vorstandes ausreichende Sicherheit dafür besteht, daß ein genügender Theil der Mitglieder der israelitischen Religions- Gesellschaft auf Grundlage dieser Zugeständnisse in der Gemeinde verbleibe; b) die Genehmigung der Staats-Regierung ergangen ist, und zwar mit Ende des Kalenderjahres, in welchem diese Genehmigung erfolgt. VIII. Die Abänderung und Aufhebung vorstehender Bestimmungen bleibt zwar Vorbehalten, jedoch soll solche immer nur auf das Ende eines Kalenderjahres und zwar frühestens auf den 31. Der. 1878, sowie nur mittelst eines 'spätestens drei Monate zuvor ergangenen Beschlusses des Vorstandes und Ausschusses erfolgen können. Cassel. Der Mainzer „Israelit" veröffentlicht nachstehende ihm unter Berufung auf das Preßgesetz vom hiesigen Gemeindevorstande übersendete Erklärung: „In Nr. 47 des „Israelit" voin 22. November befindet sich ein von den hiesigen Herren Juda G oldb er g und Henle Hahn Unterzeichneter Artikel, welcher als Antwort auf eine Berichtigung des Herrn Landrabbiner Dr. Adler in der „Jsr. Wochenschr." die Thätigkeit und den Charakter des Letzteren auf das Heftigste angreift. Eine hieran geknüpfte längere Betrachtung der Redaclion verschärft diesen Angriff und dehnt denselben auf die Verhältnisse in den hessischen Gemeinden überyaupt aus. Wir haben hierauf Folgendes zu erklären : „Die in beiden Artikeln enthaltene Schilderung der Wirksamkeit des Herrn Dr. Adler entspricht, soweit dies unsere Gemeinde angeht, nicht den thatsächlichen Verhältnissen. „In Uebereinstimmung mit Herrn Or. Adler constatiren wir, daß die ritualen Einrichtungen in unserer Gemeinde den Mitgliedern der verschiedenen Richtungen gestatten, ihren religiösen Ueberzeugungen nach zu leben. Herr Henle Hahn hat auf diesbezügliche Vorstellungen uns die freimüthige Erklärung abgegeben, daß er, als ihm fraglicher Artikel zur Unterschrift vorgelegt wurde, die demselben zu Grunde gelegte Berichtigung des Herrn Or. Adler nicht selbst gelesen, sondern nur auszügliche Mittheilungen daraus erhalten habe. Nach Durchlesung der Letzteren hat *) Eine gewiß sehr vernünftige Bestimmung; aber sie ist sehr elastisch, und es könnte dieser Elasticität viel zngemuthet werden Wie nun, wenn der Eine verlangt, daß ihm im Hospital Trefa-Kost bereitet werde, um seiner Freiheit willen? Der Andere wieder, daß kein Pflegling in seinem Zimmer am Sabbatb etwas thue, was der Schulchan Aruch verbietet oder sich eines Spazierstockes bediene rc. — um seiner rel. Bedenken willen? Wenn die Orthodoxen verlangen, daß niemand auf Gräber des Friedhofs Blumen pflanze, weil sie sonst diesen nicht mehr für einen jüdischen halten und benutzen können? Wir sagen dies nicht, um obige Bestimmung zu bemängeln, das liegt uns sehr fern! — sondern um zu zeigen, daß nie Frieden zu erzielen ist, wenn Keiner in etwas nachgeben will. Und wo könnte in irgend einem Verhältniß Eintracht bestehen, wenn jeder durchaus „seinen Kops aufsetzt"?! (Red.)

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