Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 49. (4.12.1878)
- Date
- 1878-12-04
- Page
- Seite 388 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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f. — 388 — 856 und 257 des Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen, welche sämmtlich strenge Strafen für alle Jene vorfchreiben, welche sich kraft ihrer priesterlichen Stellung bei Knüpfung und Lösung eines Ehebündnisie in Folge Unachtsamkeit oder Unregelmäßigkeit eines Vergehens oder Verbrechens schuldig machen. Die Orthodoxen, so auch die im Sinne drr Congressual- Normen geregelten israelitischen Cultusgemeinden, resp. deren Rabbinen, werden in dieser Beziehung die nöthigen Instructionen im Wege der orthodoxen Vermittlungs-Commission, beziehungsweise durch die israelitische Landes-Kanzlei erhalten." Aus der oben citirten umfangreichen Hofkanzlei-Verordnung geben wir in gedrängter Kürze nachstehenden Auszug: §. 1 behandelt die aus der Verwandtschaft stammenden Hindernisse zur Eheschließung; 2—10 in umfassender Weise die Vorschriften zur Verkündigung des zu trauenden Ehepaares, so auch den Jnstanzenzug der Dispensirunz von der Verkündigung, welche im Falle der Roth, bei einem zu befürchtenden Sterbefalle auch vom Gemeindevorsteher erlheilt werden kann. §. 11 und 12 handeln von dem Akt der Trauung und die nöthigen Zeugen des Rabbiners und eines Reugionslehrers. §.13 über die Art der Jmmatrikulirung. §. 14 sagt wörtlich: Jede ohne Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen geschloffene israelitische Ehe ist u n g i l t i g. §. 15—16 schreiben die Strafen für Uebertretungen obiger §§. vor. §. 17—18 besprechen das Verfahren und die Pflichten des Rabbiners bei vorkommenden Scheidungen vom Tisch und Bett. §. 20 und 21 enthalten Bestimmungen für den Fall, wenn nur der eine Theil die Scheidung wünscht. §. 22 und 23 zählen besondere (erschwerende) Gründe auf, welche das Urtheil auf sofortige Ehescheidung begründen. §. 24 und 25 über den durch den Gatten der Gattin zu verabfolgenden Trennungsbrief und die hierauf bezüglichen Pflichten des Rabbiners. §. 26. Ueber Ehebruch. §. 27. bestimmt: Uebertritt zur christlichen Religion löst die Ehe nicht, sondern diese kann nur im Sinne der §§. 24, 25 und 26 gelöst werden. Rußland. Aus Russisch-Polen erhalten wir folgendes interesiante Schreiben: Wie an einem düstern Regentage ein plötzlicher Sonnenstrahl daS Nebelgewölbe durchbricht, so überraschend angenehm wirkte auf das in letzter Zeit durch die judenfeindlichen Hetzartikel der rusiisch^polnischen Tagespresie bis zum Ueberdrusse übersättigte Lesepublikum das Erscheinen einer Abhandlung*!: „Ein Blick auf die rechtliche Stellung der Juden in Rußland und im Auslande", die aus der Feder eines tüchtigen und angesehenen Juristen floß, der mit gründlicher Kennt niß des betreffenden Materials ausgerüstet, Revue hält über die Entstehung und Entwickelung der zur Zeit noch bestehenden Ausnahmsgesetze für die Juden in Rußland, und zu dem Resultate gelangt, daß deren fernerer Bestand für den Gesammtstaat sowohl als auch insbesondere für das Wohl der Juden nur höchst schädlich, und deren Beseitigung daher als conditio sine qua non für Verbesserung der Lage der Juden, betrachtet werden müsse. Den Ursprung und den Hauptgrund zur Entstehungsgeschichte der Beschränkungen und Ausnahmsgesetze gegen die Juden in Rußland, findet Verf. in dem Glaubenseifer der herrschenden orthodoxen Kirche, die in ihrer früher» Anschauung kurzsichtig und bornirt, in der Duldung und Zulaffung fremder Confeffionen eine Gefährdung ihrer eigenen Festigung und Ausdehnung erblickte, und nach Kräften dahin strebte, jeden Zufluß der Bekenner anderen Glaubens fern zu halten, ohne in ihrem blinden Fanatismus auf das ökonomische Staatswohl die mindeste Rücksicht zu nehme». Nachdem aber in späterer Zeit die religiöse Intoleranz einer solchen exclu¬ *) In Landau's „Jüd. Bibliothek" IV. Theil 1878, Petersburg. Verf. dieser in der russ. Publizistik Sensation machenden Abhandlung ist Hr- Ludwig Slonimski, Advokat und Redacteur des officiösen Blattes „Ruski Mir" in Petersburg, Sohn des Hrn. S. Slonimski, Red. d. Ha« zephira in Warschau. siven Gesetzgebung in ihren nachtheiligen Folgen für die materielle staatliche Existenz und den Aufschwung von Handel und Gewerbe erkannt wurde, sehen wir zwar die Juden und die Gesetze über dieselben nach und nach unter staatliche Aegide gestellt und letztere nicht ausschließlich durch das religiöse Monopol kirchlicher Herrsucht geleitet, wodurch auch den vorgekommenen Ausbrüchen des Fanatismus gegen die Juden kräftig seitens des Staates gesteuert wurde. — Allein trotz dieser bester» Erkenntniß wurde im Grunde die Stellung der Juden nicht viel gebeffert, und dem Grundübel nicht nur nicht radikal abgeholfen, sondern demselben aus folgenden Gründen sogar Vorschub geleistet: Indem das hauptsächliche Motiv einer milden und tote ranlern Behandlung der Juden seitens der Gesetzgebung in dem materiellen Interests einer ökonomischen Ausbesserung der Staatsfinanzen gesucht, und bei Ertheilung der einzelnen Rechte an die Juden nur von dem Standpunkte des Staatsnutzens ausgegangen wurde, daher einzig und allein die Liebe des Geldes hier den ausschlaggebenden Faktor bildete, so folgte die praktische Ausführung der Gesetze auch diesem leitenden Staatsprinzip gemäß, und in Consequenz deffelben machte sich für die Lage der Juden ein zwiefacher Mißstand geltend: Einerseits wurden die Juden in bestimmten Wohnorten blos auf die Exploitirung von Geldgeschäften beschränkt und von allen Branchen freier und ausgedehnter Erwerbsquellen strenge ausgeschlossen, und durch diese gewistermaßen durch die Staatsgewalt errichtete commerzielle Scheidewand zwischen ihnen und ihren christlichen Mitbürgern, wurde die Absonderung und Ausnahmestellung der Judenheit staatsrechtlich auch im praktischen Leben sanctionirt, und erstere in eine Art abgesondertes Ghettoleben verwiesen und darin föllig isolirt und concentrirt. Andererseits erzeugte die durch ihre geschäftliche Thätigkeit und intelligente Ausnutzung der Handels- und Geldgeschäfte in materieller Beziehung bester situirte Judenheit den Neid und den Haß der christlichen Bevölkerung, die wie die Söhne Labans dje Klage^ erhob: (1. B. MoseK 31, 1) „Jacob nahm alles waS unseres Vaters war. und von dem was ihm gehörte hat er all' die Herrlichkeit geschaffen!" Letztere Umstänoe veranlassen wieder neue gesetzliche Maßregeln gegen die Juden und der blos materielle Staatsnutzen, von dem aus der Schutz der Juden seitens der Regierung seinen directiven Ausgangspunkt nahm, erwies sich dennoch für erstere als höchst nachtheilig und drückend, und die unaufhörlich statuirten exceptionellen Ausnahmsgesetze verschlimmerten ihre Stellung in Staat und Gesellschaft mehr und mehr. (Schluß folgt.) Rumänien. Bukarest, 26. November. In der Proclamation, welche Fürst Karl an die Bewohner der Dobrudscha erlaffen hat, heißt es, die Einwohner aller Nationalitäten und Bekenntniste sollten mit Vertrauen die rumänischen Behörden empfangen, welche mit der Aufgabe gekommen wären, den Prüfungen der Vergangenheit ein Ziel zu setzen und den moralischen wie materiellen Zustand des Landes zu entwickeln. Das rumänische Recht lasse keinen Unterschied der Race und Religion zu. (S. neueste Nachr. in d. Beilage.) — Zwischen Wien, Bukarest und Belgrad ist, wie der Berliner Gewährsmann der „Wiener Pol. Corresp." hört, auf Grund des Berliner Vertrags bereits ein regelmäßiger diplomatischer Verkehr etablirt worden. Deutscherseits dürfte dazu erst geschritten werden, wenn von Seiten jener beiden Staaten die vom Congreste gestellte Vorbedingung:) die Regelung der I u d e n f r a g e, erfolgt ist. (S. auch w. u. „Rom." Bukarest, 27. November. Der offizielle „Monitorul" veröffentlicht das Reglement für die allgemeine Verwaltung der Dobrudscha. Danach soll die Provinz in die drei Distrikte Tultschah, Kustendsche und Silistria zerfallen. Den neuen Beamten wird zur Pflicht gemacht, die verschiedenen Glaubensbekenntnisse zu respektiren. Bürger jeder Konfession sollen je nach der Majorität der Glaubensgenossen zuBürgermeistern ernannt werden können.