Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 49. (4.12.1878)
- Date
- 1878-12-04
- Page
- Seite 387 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/5369809-9583355-9583295--3847-9583300- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 387 — Falle der Dienstunfähigkeit, sowie ihren Hinterbliebenen wirksame Unterstützung in Aussicht stellt. Sollte es indeß möglich sein, daß Jemand aus sogen- „religiösen Bedenken" sich von dem Beitritt zurückgehalten sehe, so sagen wir, daß diese Zurückhaltung eine völlig unbegründete ist, denn die Lchawa istun d bleibt jeder relig.Parteirichtung vollständig fremd. (Wir erhielten diese Corresp. gleichzeitig mit zwei Gesuchen unr unentgeltliche Ausnahme voir „dringenden Bitten" für — israelitische Cultusbeamte, die von Krankheit und Unglück heimgesucht, zur Linderung ihrerNoth die öffentliche Wohlthäligkeil angehen. Wäre,» die beiden Hilfeflehenden Mitglieder der „Achawa", sie hätten jetzt zur Zeit der Noth ihre ehrenvolle, durch geringe jährliche Beiträge selb st erworbene Antheilungsquote für sich und die Ihrigen, anstatt daß sie jetzt sich mit Bitten an fremde wohlthätige Menschen wenden, wo „die Gabe gering und die Schande groß." Wir glauben überhaupt, daß man mit derartigen Sammelaufrufen für einzelne Personen nicht dem Lesepublikum der jüd. Blätter zu oft kommen solle, das ist in Privatkreisen zu erledigen, nur für eine von Unglück heimgesuchte Gesummt heit ist die Gesammtwohlthätigkeit in Anspruch zu nehmen. Red.) Oesterreich. Wien, 22. Nov. (Or. Corr.) Die Wählerversammlung, welche am 17. Nov. behufs der Ergänzungswahlen in den Vorstand stattgefunden hat, gab Veranlassung zur Erörterung verschiedener Fragen. Wie gewöhnlich wurde wieder viel über Gottesdienst und Unterricht gesprochen. Es besteht hier seit einigen Jahren an Sabbathen Nachmittag ein Jugendgottesdienst, dem jedoch der weitaus größte Theil der Schüler nicht beiwohnen kann, da um diese Zeit in den Schulen Unterricht ertheilt wird. Während der Landesschulrath eben jetzt wegen der Jahreszeit den Sonntagsgottesdienst für die katholische Jugend sistirt hat, verlangte ein Herr, der Gemeindevorstand möge beim Landesschulrath dahin wirken, die Unterrichtsstunden an Sabbathen Nachmittags aufzuheben, damit es den israelitischen Schülern möglich werde, dem Jugendgottesdienste beizuwohnen. Ein anderer Herr wünschte, der Vorstand möge die Eltern dazu verhalten, ihre Kinder im Judenthume zu erziehen und sie mit dem jüdischen Schriftthum vertraut machen. Er vergaß nur anzugeben, welche Zwangsmittel dem Vorstande zur Verfügung stehen, falls dieser auf den Vorschlag eingehen würde. Mit Hinweis auf die hier bestehende protestantische Volksschule verlangte ein dritter Redner die Creirung einer jüdischen Volksschule. Dieser Herr dachte wohl nicht daran, daß die protestantische Schule zu jener Zeit enstand, als es bei uns Pfarr- und nicht wie jetzt Communalschulen gab, wo die Volksschulen eben ausschließlich katholisch waren. Ohne des Kostenpunkts zu gedenken — und wie wir hören, sollen die finanziellen Verhältniffe der Gemeinde nicht sehr rosig sein, wenn sie auch mehrere reiche Mitglieder hat — möchten wir hervorheben, daß> thathsächlich hier eine jüdische Volksschule — die Talmud- Thora besteht, zu deren Erhaltung die Gemeinde eine jährliche Subvention gewährt. Als pi6ce de resistance betrachten wir folgende Auseinandersetzung. Als der Vorstand wegen der Ausführung gottesdienstlicher Reformen interpellirt wurde, bemerkte ein Wähler, der Vorstand möge erklären, daß er zu einer derartigen Reform nicht berechtigt sei, da dessen Mitglieder nicht Theologen sind. Sofort erhob sich ein Mitglied des Vorstandes und wies darauf hin, daß der Vorredner im Jrrthum sei, der Borstand sei nicht blos eine Administrativ — sondern, gesetzlich eine Kirchenbehörde. Tatsächlich verhält es sich auch so. In den Gesetzen aus neuester Zeit stpht gewöhnlich nach dem Worte: „Klrchenbehörden", in einer Klammer: „Vorstände der israelitischen Cultusgemeinden." Wir müssen jedoch offen bekennen, daß die Bemerkung des Herrn Wählers vieles für sich hat. Der Voistand der Wiener israel. 'Cultusgemeinde besteht aus wackern, biedern, vortrefflichen Männern; manche derselben haben einen weithin tönenden Ruf und Namen — aber offen gestanden, jüdische Theologen oder Schulmänner sind sie nicht, wenn auch einige derselben in ihrer Jugend den Talmud studirt, oder vor Jahren praktisch Pädagogik getrieben haben mögen. Wäre es nicht sonderbar, wenn man etwa dem Gemeinderathe, in deffen Mitte katholische Geistliche sind, eine theologische Frage vorlegen wollte? Oder wenn im Landes-Bezirks- oder Ortsschulrath nicht praktische Pädagogen und Männer, die durch ihre amtliche Stellung im steten Contract mit den Schulen leben, säßen? Oder würde man es nicht geradezu für absurd erklären, wenn es etwa dem jüdischen Gemeinde-Vorstände einfiele, den Aerzten im jüdischen Spitale vorzuschreiben, in welcher Weise sie die Kranken behandeln und welche Medicamente sie verschreiben sollen? Wohl wissen wir, daß es unter den Juden nicht Geistliche und Laien gibt. Zum Rabbiner wird derjenige gewählt, bei dem man das nölhige oder wünschenswerthe theologische Wissen rc. voraussetzt. Auch ist es uns nicht fremd, daß der Zustand, wie er jetzt besteht, dadurch entstanden ist, weil noch vor einigen Jahrzehnten die meisten Rabbiner außer dem Talmud nichts kannten und verstanden; man suchte daher die Gemeindeinstitutionen, so weit man dies für angezeigt hielt, ihrer Leitung und Einflußnahme zu entziehen. In Frankfurt a. M. ging man sogar so weit und schloß den jeweiligen Rabbiner von jeder Einflußnahme auf die dortige jüdische Gemeindeschule statutarisch aus. Daß heute diese Verhältniffe anders geworden sind, braucht nicht gesagt zu werden. Daß aber auch der jetzige Zustand kein naturgemäßer ist, braucht ebenfalls nicht gesagt zu werden. Wir würden daher glauben, daß sich hier eine Einrichtung, wie sie in vielen deutschen jüdischen Gemeinden besteht, empfehlen würde, daß nämlich die Rabbiner' und Prediger im Vorstande Sitz und Stimme haben, wenn religiöse Fragen auf der Tagesordnung stehen. — Daß dadurch der „Hierarchie" nicht Thür und Thor geöffnet wird, braucht denjenigen, die jüdische Verhältniffe kennen, nicht gesagt zu werden. Falls, wie dies früher hier der Fall war, Rabbiner und Prediger noch actio am Unterricht berheiligt sind, so soll ihnen auch bei Unterrichtsfragen Sitz und Stimme eingeräumt werden; ist dies nicht mehr der Fall, so muß eben ein praktischer Schulmann mit diesem Amte betraut werden. Indem wir im vollsten Maße die Capacitäten, aus welchen der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde in Wien besteht, zu würdigen wissen, so möchten wir doch an den Satz: „non omnes possumus omnia“ erinnern, oder um mit Goethe zu sprechen: „Wer herrschen will, muß sich beschränken lernen." B. Sch. Pest. Der in Nr. 47 erwähnte ministerielle Erlaß in Angelegenheit der „Scheidung und Wiederverehelichung von Israeliten" lautet: „Es sind Fälle vorgekommen, daß manche Nabbinen auf ganz leichtsinnige Weise die Scheidung israelitischer Eheleute Hervorrufen und durchführen, welche Scheidung, wenn sie den Bestimmungen der Hofkanzlei-Verordnung vom 2. November des Jahres 1863 nicht entspricht, nach den bürgerlichen Gesetzen als giltig nicht anerkannt wird; doch ist den auf solche Art geschiedenen Eheleuten die kirchliche Wiederverehelichung gestattet, — was zur Erschütterung der moralischen Fundamente der Gesellschaft nicht wenig beiträgt. Um diesem Uebelstande zu begegnen, finde ich für nöthig, zu erklären, daß die bezogene Hofkanzlei-Normalverordnung auch heute noch in Kraft besteht, und ist es selbstverständlich, daß anstatt der in derselben namhaft gemachten Behörden, welche dermal nicht mehr bestehen, die an deren Stelle befindlichen Behörden amtszuhandeln berufen sind. Ich sende daher den in Frage stehenden und für die israelitischen Eheangelegenheiten maßgebenden Hofkanzlei-Normalerlaß der Jurisdiction mit dem Bedeuten in Abschrift zu, damit alle Vorstände jener israelitischen Cultusgemeinden, welche weder im Sinne der Congressual-, noch aber der orthodoxen Normativen geregelt sind, ihren respectwen Rabbinen es zur unabiveislicheu Pflicht machen, daß sich dieselben streng an die Bestimmungen dieser Normalverordnung halten mögen; gleichzeitig sind dieselben auch auf die §§. 252, 253,