Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 38. (18.9.1878)
- Date
- 1878-09-18
- Page
- Seite 299 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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scheid ganz richtig sei, allerdings vollkommen plausibel finden müssen. Die Lache liegt aber ganz anders. Die Petition ist im Februar dieses Jahres ergangen und es wurde s. Z. in diesem Blatte darüber berichtet. Wir geben nur kurz an, daß die Petition wesentlich dahin geht: Es solle dem Israeliten auf einem Tag im Jahre Dispens von seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen ertheilt werden, und zwar in Beziehung auf die Erfüllung von Handelsgeschäften aus die Präsentation von Wechseln und auf gerichtliche Handlungen (namentlich Function als Geschworener). Die Antwort des Reichskanzleramts beruht zum Theil dararauf, daß es der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten zustehe zu bestimmen, welche Tage als Feiertage in ihrem Gebiete gelten sollen. Sie fährt dann fort: „Ihren Wünschen könnte also nur dadurch genügt werden, daß reichsgesetzlich der jüdische Versöhnungslag neben den Sonntagen und allgemeinen Feiertagen als geeignet bezeichnet würde, den Verfall von handelsrechtlichen Ansprüchen und Wechselforderungen hinauszuschieben. Dies allgemein — auch für Verdi dlichkeiten, an denen Jitden nicht betheiligt sind — auszusprechen, -würde sich nicht rechtfertigen lassen; den Verfalltag aber je nach dem Glaubensbekenntniß des Verpflichteten abweichend festzustellen, wäre in hohem Maße unzweckmäßig, zumal wenn man die Möglichkeit der Mitbetheiligung von Personen verschiedener Religion an derselben Schuld und daneben noch die Thatsache berücksichtigt, daß der Gläubiger in vielen Fällen von dem Glaubensbekenntniß seines Schuldners nichts weiß. Wenn das gewünschte Gesetz ferner feststellen soll, daß der Israelit am Versöhnungstage wider seinen Willen zur Ausübung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Pflichten und zur Vornahme gerichllicher Handlungen nicht solle gezwungen werden können, so würde dadurch eine Ausnahmestellung zu Gunsten der Juden begründet werden, welcher andere Glaubensgenoffenschaflen sich nicht zu erfreuen haben Denn auch die Christen sind an Sonn- und Feiertagen keineswegs in der Lage, der Erfüllung öffentlicher Pflichten sich ganz zu entziehen. Wenn auch die Cwilprozeßorbnung (§§ 171, 193,200, 681) und die Slrafprozeßordnung (§ 43) gewisse prozessualische Akte an den Sonn- und Feiertagen der Regel nach untersagen, so sind doch Ausnahmen nach richterlichein Ermeffen zugelasfin, denen der Betroffene sich nicht entziehen kann. Andererseits ist bei der Heranziehung der Juden zum Schöffen- und Geschwornendienn eine billige Berücksichtigung von Entschulbigungsgründen(Gerichtsversassungsgesetz §§ 54, 94) ebenso wie bei der Ladung von Zeugen und Sachverständigen (Civrlprozeßordnung [§§ 346, 367], Slrafprozeßordnung [§§ 50, 72] gestatte t." Was den letzten Punkt betrifft, so beruht der Bescheid doch wohl auf einer kleinen Begnffsverwechselung. Christen können allerdings in den Fall kommen, an einem Sonntage etiva als Zeugen rc. in einem dringenden Criminalfalle vorgelaoen und vernommen zu werden. In einem solchen Roth- und Ausnahmefall verlangt auch der Jude keine bevorzugende Rücksicht auf seinen Jom Kippur. Aber jene Ausnahmsfälle sind äußerst selten, und von ihnen abgesehen hat der Christ an allen Sonn- und Feiertagen sein Leben lang nichts mit Gerichtsverhandlungen rc zu lhun. Der Jude möchte an dem einen Tage verschont sein mit Vorladungen und Terminen in Bagatellsachen, mit Prozessen, die ohne Schaden für Staat, Gesellschaft und Private, sehr füglich einen Tag später verhandelt werden können, und mit dem Geschwornendienst, da es doch überall genug Geschworne christlichen Glaubens giebt, so daß die Juden an dem einen Tage dispensirt werden können. Dazu brauchten die Staatsanwälte nur angewiesen zu werden, jüdische Geschworne am Jom Kippur abzulehnen. Im Uebrigen würde es genügen, wenn nur die §§ 319 und 320 der alten preuß. Allg. Ger-Ordn. wieder hergestellt würden! Aus Württemberg, 10. September. (Or.-Corr.) Die von Prof. vr. Schleiden zu Gunsten unseres Glaubens gehaltenen und in Westermanns Monatsheften gebrachten Vorträge sind schon öfters — aber meist blos in jüd. Zeitblättern — als Exlraabdrücke annoncirt und gelangen dadurch nur wenig selbst unter das jüd. Publikum. Ich glaube, daß diese Abdrücke viele Abnehiner finden und dadurch auch unter Christen kommen würden, wenn von der betr. Verlagsbuchhandlung commissionsweise eine Anzahl — je nach Größe der Gemeinde — (25, 50 u. s. w.) an Rabbinate und Cultusoorstände verschickt würden; ich wenigstens würde hier eine Anzahl absetzen, wenn ich Exemplare in Händen hätte und so gewiß auch anderwärts — und zwar von beiden Vorträgen. Der Vorstand des deutsch israelitischen Gemeindebundes würde sich ein Verdienst um die gute Sache noch mehr erwerben, wenn er die betr. Buchhandlung zu Obgenanntem veranlassen würde. Für Württemberg füge umstehend die Hauptadreffen bei: Herr Kirchenrath Dr. Wassermann in Stuttgart, Herr Rabb. Herz (Göppingen). Herr Haas (Freudenthal bei Bietigheim), 0r. Engelbert (Heilbronn a/N.), Herr vr.Berlin.ger (Braunsbach bei Krailsheim), Herr Weimann (Buchau a/F.), Herr Oberdörfer (Oberdorf), Herr Gunzenhäuser ^Mergentheim), Herr Dr. H e i l b r o n n (Weikersheim), Herr Dr. Silberftein (Mühringen), Herr Stern (Bullenhausen bei Mühringen), Herr Kahn (Laupheim). W Oesterreich. Sczerzec (Galizien). Dem „Lemb. Jsr." wird von hier geschrieben: Am 9. d. Mts. Morgens verschied der hiesige Domprobst Josef Czojkowski im Alter von 88 Jahren. Dieser Priester der röm. kath. Kirche gehörte zu den leider nur äußerst spärlich gesäten edlen Naturen, welche tie ihnen übertragene Mission in der edelsten Bedeutung des Wortes auffaffen und zu realisiren suchen. Ein Menschenalter bald waltete der Selige seines Amtes als Priester in dieser Gemeinde und immer waren es dieselben Prinzipien der Humanität, welche ihn leiteten bei all seinem Thun und Lassen Niemals konnte eine Spur von Engherzigkeit in seinen Unternehmungen wahrgenommen werden. Selbst arm, unterstützte er dennoch ohne Unterschied des Glaubens und des Stammes die Armen und Dürftigen mit dem Reste seiner Einkünfte. Den Juden gegenüber bewies er sich besonders freundlich und wohlwollend und nannte sie „Verwandle" (D'a'np). Auch das jüdische Schriftthum war ihm lieb und werlh, und er pflegte im Gespräche mit den hiesigen Juden zu äußern: „ihr habt ein goldenes „Ai“ und fügte, wenn mancher verduzt blieb und des Wortes Sinn nicht sofort begriff, die Fortsetzung des prophetischen Wortes hinzu: (Ai gam sos 3. B. Mos. 26, 44.) „Auch wenn ihr in Feindesland sein werdet, werde ich euch nicht verwerfen und meinen Bund mit euch nicht brechen." An seinem Krankenlager stand der jüdische Arzt Herr Moritz Misch, dessen Verdienste von der Geistlichkeit öffentlich anerkannt werden. In sozialer Beziehung hat der Selige viel für die gegenseitige Toleranz gewirkt und ein friedliches Zusammenleben der Bekenner verschiedener Confessionen ermöglicht. Die Kanzel benutzte er zum Lehrstuhle, wo er seine Pfarrkinder die Ideen der Humanität und der Brüderlichkeit lehrte. Diese und noch andere edle Thaten die er in seinem Leben verübte, trugen ihm die Sympathie aller Mitglieder der Sczeczecer Gemeinde ohne Unterschied der Confession ein. und geschah es wohl zum ersten Male, daß die hiesige jüdische Gemeinde, welche in 99 Theilen aus Chassidim besteht, einem verstorbenen kath. Geistlichen das Geleite bis zum Grab, und daß viele Juden ihre Lüden schloffen. — Möge diesem Ehrenmanne für die guten Thaten, welche er im Leben geübt, reichlicher himmlischer Lohn zu Theil werden und möge ein würdiger Nachfolger ihm in diesem Amte folgen und in seinem Geiste das Seelenamt leiten. Wien. Baron Hirsch, der vor 2 Jahren 1 Million Frcs. der Alliance Jsr. Univ. gespendet und im russ.-türk. Kriege so viel für die Verwundeten gelha , hat jetzt wieder 100,000 Frcs. für die Familien der einberufenen Reservisten beigetragen. Das Haus Rothschild spendete 20,000 Gulden; auch die andern jüd. „Häuser" tragen beträchtliche Summen bei.