Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 38. (18.9.1878)
- Date
- 1878-09-18
- Page
- Seite 297 (sequence 3)
- Language
- German
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— 297 — italienischem Schutz stehenden Juden eintreten lassen, um sich keinen Reklamationen ansznsetzen; für die weitaus beträchtlichere Anzahl Juden rumänischer Natnialiiät aber nicht. Schon glauben, und mit Recht, die Kenner der Geschichte der Zustände in Rum. und rer Beziehungen Rußlands zu demselben, daß, wie das letztere jederzeit getrachtet Hut, unmittelbar, nachdem es das Land ausgesogen, sich als Protector desselben zu geriren, es etwa ebenso wie es nach dem Pariser Frieden 1856 uns die schleunigste Evacuation des Landes von den türkischen und österreichischen Truppen, um die autonome Frecheil des Landes zur Wahrheit zu machen, am heftigsten drang, nun auch Rumänien den nachhaltigsten Schutz gegen die „opinion dmise dans l’arfc. 44 du traitd“ geben und an diesen gemeinsamen Jnteressenpunkl seine Protectorrolle wieder unknnpfen und das alte Spiel von Neuem beginnen werde. Alles läßt danach voraussehen, daß der Art. 44 zu einer praktischen Anwendung und Geltung nicht gelangen und überdiese erste Bedingung derUnabhängigkeit Rumäniens zur Tagesordnung übergegangen werden wird. Wir würden dies auf das Bestimmteste im voraus aussprechen, auch wenn uns nicht der Beweis vorläge, daß da Rußland seinen Einfluß ausübt, die Gleichheit der bürgerlichen und politischen Rechte der verschiedenen Religionsbekenner als eine Phantasie des Berliner Congresses anfgefaßt wird. Ungeachtet desArt. 5 hat die ruff. Negierung die Mohamedaner in Bulgarien zur Aufnahme ins Heer und für die Officierstellen für unfähig erklärt. Berichte imb Correspondenzen. Deutschland. Berlin. (Rechte früherer Mitglieder einer Synagogengeme'nde in Friedhofsangelegenheiten.) Nachdem ein Mitglied aus der Synagogengemeinde zu Gr. ausgetreten war, verweigerte der Synagogenvorstand demselben den Zutritt zum Friedhofe der Gemeinde, auf welchem Angehörige desselben beerdigt sind In Folge einer darauf im Streitverfahren angestellten Klage verurtheilte das Bezirks-Verwaltungsgericht den Synagogen-Vorstand, dem Kläger den Zutritt zum jüdischen Friedhofe zu Gr. zu gestatten. In den Gründen der Entscheidung wurde ansgeführt, daß die Vorschrift des §. 6b des" Gesetzes vom 26. Juli 1 876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengenieinden hier nicht zur Anwendung komme, daß es aber eines Jeden natürliches Recht sei, die Gräber seiner auf einem öffentlichen Begräbnißplatze beerdigten Angehörigen zu besuchen, und daß auch Niemand etwa um deswillen von diesem Besuche ausgeschloffen werden dürfe, weil er aus der Synagogen Gemeinde ausgetreten sei. Auf die hiergegen vom Verklagten eingelegte Revision hat das Ober- Verwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben, und die Klage als fin Verwaltungsstreitverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Die Gründe des Erkenntnisses führen aus, daß unter dem Rechte der im §. 6b des Gesetzes vom 26. Juli 1876 bestimmten „Mitbenutzung des Begräbnißplatzes" der Synagogengemeinde nur das Recht zur Beerdigung von Leichen zu verstehen sei, nicht aber die Befugniß zum Besuche und zur Ausschmückung von Gräbern, welche für Personen, die ein Recht auf Mitbenutzung des Begräbnißplatzes hatten, daselbst bereits angelegt worden sind. Komme hiernach die besondere Vorschrift des §. 6b a. a. O. hier nicht in Betracht, so könnte die weitere Frage aufgeworfen werden, ob nicht den ausgetretenen Synagogengemeinde-Mitgliedern überhaupt ein Recht zusteht, die auf dem Begräbnißplatze der Synagogengemeinde befindlichen Gräber ihrer Angehörigen zu besuchen? Für die Bejahung dieser Frage sei geltend gemacht worden, daß das Recht zum Zutritte aus der rechtlichen Natur und Bestimmung der öffentlichen Begräbnißplätze folge; denn nach gemeinem Rechte stehe fest, daß mit Ausschluß eines Gebrauchs zu profanen Zwecken der Begräbnißplatz demjenigen Gebrauche unterliege, der sich aus dem Zwecke eines solchen ergebe. Da« nun die Bestimmung des Kirchhofes nicht nur die einer Beerdigungsstelle, sondern auch die einer Gedächtnißitätte 1 ei, so enthalte die Erwerbung eiuer Begräbnißste lle Seitens der Angehörigen zugleich das Recht des Zutritts zu der Erinnerungsstätte.* *) — In eine nähere Eröterung dieser Gesichtspunkte sei indessen hier nicht einzutreten. Derrn seien dieselbe» zutreffend, so handele es sich um ein Recht, welches keineswegs ausschließlich den aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen, sondern überhaupt einem Jeden zügelst, welcher die Gräber seiner Angehörigen besuchen will. Als öffentliche Begräbnißplätze seien aber auch die Friedhöfe der Juden zu betrachten, weil den Synagogengemeinden, welche die Rechte juristischer Personen haben, gesetzlich die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze obliegt. Handle es sich also im vorliegenden Falle nicht um ein Gemeindenutzungsrecht, so finde auch der §. 164 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 keine Anwendung, wonach das Perwaltungsstreitverfahren nur für Klagen Einzelner wegen Verletzung der ihnen als Mitglieder einer Synagogengemeinde zu stehe nd en R e cht e gegeben ist. Vielmehr müsse dem Kläger überlassen bleiben, polizeilichen Schutz in Anspruch zu nehmen, falls ihm das Betreten eines öffentlichen Begräbnißplatzes zu reglementarisch nicht geschlossener Zeit und Stunde fortgesetzt verweigert wird. Breslau, 10. Sept. (Or.-Corr.) Gegen das Pasquill, „der jüd. Referendarius" brachte auch die socialdemokratische „Wahrheit" eine Entgegnung, welche hier um so ehr eine auszügliche Erwähnung verdient, da das fragliche Blatt gewiß nur sehr wenigen Lesern der „Wochenschrift" zu Gesicht kommt. Der Artikel ist übrigens ebenfalls in einem Seperatabdruck erschienen. Der Verf sagt u. a. „Wenn ich als Sozialdemokrat dieses Pamphlet, das in den bürgerlichen Kreisen so ungeheuren Unwillen einer- und so hämische Freude andererseits hervorgerufen hat, hier bespreche, so geschieht es, weil die liberale Preffe — einseitig und kritiklos, wie sie immer ist — die Sache ganz falsch behandelt. Von vornherein bemerke ich dabei, daß ich selber — Jude bin, meine Ausführungen daher, so weit sie antijüdisch sind, nicht katholischen Sympathien entspringen. Zur Sache selbst habe ich nun Folgendes zu sagen: Daß ein so trauriges Machwerk in der wohlhabenden Klasse, die sich doch die „gebildete" nennt, überhaupt so viel Bestall finden konnte, ist ein furchtbar beschämendes Zeugniß für das gesammte Breslauer Bürgerthum. Ich war erstaunt, selbst in wissenschaftlichen Kreisen, in denen meine jüdische Angehörigkeit nicht gekannt war, über das Thema Urtheile zu hören, die ich sonst nur von Leuten gewohnt war, die zufällig persönlich einmal unter dem Drucke eines jüdischen Ausbeuters zu leiden hatten. Und nicht grade „katholische" Stimmen sind es, die über den „jüdischen Reserendarius" jubiliren, sondern eben so sehr evangelische, und zwar nicht grade frömmelnde, sondern freigeistelnde und — fortschrittliche. . Es ist nicht sowohl der Religionshaß, der aus diesen Kundgebungen spricht, als der Racen haß, dessen einzige siegreiche Bekäulpferin nur die Sozialdemokratie sein wird?) Der Arbeiter — sofern er nicht grade einmal vom jüdischen Trödler oder dergl. geprellt worden ist 2) — haßt im Juden eigentlich nur den glücklichen Besitzenden, der fortwährend Geld zusammenscharrt, 3) er respektirt aber den geb ild eten Juden, der sich ihm von einer anderen Seile als der des Erwerbenden zeigt. Anders die Bürgerklaffe; sie mißgönnt dem Juden nicht blos sein Geld — sondern auch die Bil- *) Es ist traurig genug, daß die weltliche Behörde einem jüdischen Vorstand dieses erst sagen muß Wie gereizt derselbe auch durch den, und sei es noch so böswilligen, Austritt eines Mitgliedes geworden sein mag, es darf sich der Vorstand einer isr. Gemeinde nie zu einem Beschluß hinreißen lassen, der die Lehren des Judenthums als inhuman in den Augen von Nichtisraeliten hinstellt. (Red.) *) Aber sie setzt an dessen Stelle einen noch wildern Klassenhaß. *) Und wenn der Trödler Christ'war? haßt er dann die Confessio» oder die Race oder die Classe? *) Sieht man in Breslau keine armen Juden?