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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-09-18 · N° 38. (18.9.1878) · p. Seite 296

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 38. (18.9.1878)
Date
1878-09-18
Page
Seite 296 (sequence 2)
Language
German
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— 296 — deutet haben. Ohne auf die Einzelheiten des von diesen Herren vorgelegten Planes einzugehen, können wir doch bemerken, daß sich darin bedeutendes administratives Ge» schick zeigt, Und daß sie praktische und wirksame Maßregeln zur Förderung jüdischer Jnteresien in sehr lobenSwerther Weise vorgeschlagen haben. Was uns aber bei dem Projecte der HH. Kristeller und Weinberg besonders angesprochen hat, ist der Vorschlag, daß, wenn die verschiedenen Zweige der Alliance nach gemeinsamem Plan sich organisirt haben, dann eine jährliche Delegirtenversammlung in Paris zusammentreten soll, um die Finanzen des Instituts zu besprechen, das Budget zu votiren und wichtige Fragen in Erwägung zu ziehen, welche den gesammten Einfluß und das Prestige der allgemeinen Alliance in Anspruch zu nehmen geeignet sind. Dies entspricht durchaus der Organisation, die wir oben besprochen haben. Herr Lehmann, der Schatzmeister der Alliance, hat in seinem Finanzberichte gesagt, daß er 100,000 Mitglieder und eine Einnahme von 1,000,000 Francs gebrauche. Als Antwort hierauf können wir nur sagen, daß es zur Erreichung eines solchen Resultats kein besseres Mittel gäbe, als die Annahme des von uns erwähnten Planes. Die Verwirklichung desselben würde der Alliance eine gewisse Majestät verleihen, welche Juden in der ganzen Welt interessiren könnte, sie würde zugleich das Judenthum erheben, und ein Vereinigungs- und Zufluchtspunkt für alle Israeliten sein." Ueber die Gleichberechtigung der Juden in Rumänien lesen wir in Nr. 247 d. Augsb. Allgem. Z., und zwar in einer aus äußerst sachkundiger Feder stammenden Beleuchtung des Berliner Vertrages, folgende leider nur zu wahre Betrachtung, deren Befürchtungen zu theilen wir nicht umhin können. Der Vers, führt aus, daß in Art. 43 des Vertrages die Anerkennung der Unabhängigkeit Rumäniens seitens aller Vertragsmächte nur eine bedingungsweise sei, und daß diese Bedinguugen auf zwei Gegenstände sich beziehen; die erste derselben, so fährt er fort, betrifft die im Art. 44 gleichlautend mit der für Serbien in dem Art. 35 getroffenen Bestimmung des Grundsatzes der Religionsfreiheit und der politischen und bürgerlichen Gleichberechtigung aller verschiedenen Religionsbekenner. Dieser Grundsatz, welcher hauptsächlich die bürgerliche und politische Gleichstellung der Israeliten bezweckt, hat bei der verhältnißmäßig viel größeren Anzahl der Juden in Rumänien für dieses eine viel größere und praktischere Bedeutung als für Serbien, und wir würden uns lediglich auf das beziehen können, was wir über die Debatten im Berliner Congreß, welche zu dieser Bedingung geführt, an welche die Anerkennung der Selbstständigkeit Rumäniens geknüpft ist, erwähnt haben, wenn nicht der Ernst, welcher diesen Grundsatz in seiner Anwendung auf Bulgarien (Art. 15), Montenegro (Art. 27), Rumänien (Art 44) und, wie wir später sehen werden, auf das gesammte Gebiet der Türkei (Art. 62) zu charaklerisiren scheint, dadurch ein beträchtlicher Loch erhielte, daß der Fürst Gortschakoff noch in einer der letzten, der Annahme der Redactionsentwürfe gewidmeten Sitzungen, als man zum Art. 44 gelangte, „rappelait les observations qu’il a prdsentdes, dans une prdcddente sdance, ä propos des droits politiques et civils des Isradlites en Romanie, 8. A. S. ne veut pas renouveller ses objections, mais tient a ddclarer de nouveau, qu’il ne partage pas surce point l’opinion dnoncde dans le t r a i 16. Es schien nöthig, diese Erklärung des russischen Reichskanzlers und ersten Bevollmächtigten zum Congreß in ihrem Wortlaut zu geben, nicht blos aus Anlaß des Punktes, um welchen es sich hier handelt, sondern, um zu zeigen, welchen Charakter Rußland den Vertragsbestimmungen von Berlin schon im Voraus protokollmäßig, ohne Widerspruch von Seiten der übrigen Contrahenten, geben durfte, noch ehe der Vertrag unterzeichnet war. Rach des Fürsten Gortschakoff Declaration enthält der Art. 44 des Bert. Vertrags — und da die Art. 5, 27, 35 und 62 wörtlich damit übereinstimmen, so enthalten auch diese nur — eine „opinion." Der Berliner Vert rag wird sonach von eine in derTheilnehmer desselben im vorhinein zu einem Tummelplatz für „opinions" erklärt. Die Verachtung, welche Rußland jederzeit vor der Heiligkeit der Verträge bekundet hat, wird hiermit auch dem Berl. Vertrag gegenüber mit solchen Cynismus im Voraus ausgesprochen, daß es Wunder nehmen kann, daß ein Congreß dieUnanständigkeitderQualfication solenner Vertragsbestimmungen als „opinions nicht gefühlt worden ist und sich keine Stimme dagegen ausgesprochen hat. Mit großen Worten werden wie in den Debatten im Congreß, so auch in den Circularnoten nno Reden insbesondere auch der englischen und französischen Minister nach ihrer Heimkehr vom Congreß die „prineipes de la libertd religieuse“ gefeiert und als „1a base de i'organisation sociale dans tous les etats de l’Europe“ gepriesen, welche sie als eine Errungenschaft nach Hause milgebracht hätten. Es ist nicht wahr. Rußland hat es ihnen deutlich gesagt: sie haben nichtsmitgebracht als „opinions". Dre Mächte haben im Vertrage vielmehr selbst bescheinigt, daß es nur „opinions" sind, die im Art. 44 und den übrigen gedachten niedergelegt sind; denn da bei der Verfügung des Congreffes über die Länder der Grundsatz der Anerkennung der Religionsfreiheit und der politischen Gleichberechtigung der verschiedenen Religionsbekenner für die Türkei, Montenegro, Serbien und Rumänien ausgesprochen worden ist, so hätte die Consequenz erfordert, daß derselbe Grundsatz auch zur Anwendung gekommen und ausgesprochen worden wäre in Beziehung auf den nach Art. 45 von dem Fürstenthum Rumänien an Rußland abgetretenen Theil Bessarabieus und für die von der Türkei in Asien überkommenen, später zu erwähnenden Gebietstheile. Dies ist aber nicht geschehen; hier blieb vor der russischen Schildwache die „base de 1'Organisation sociale dans tous les dtats del'Europe“ des Herrn Waddington, selbst nach lhrer Degradation zu einer bloßen „opinion" plötzlich respectooll stehen; sie überschritt nicht den Pruth, der sonach für diese in Europa die Grenze bildet; jenseits desselben ist die „base" nicht einm rl mehr als „opinion" vom Congreß festgeyalten und conservirt worden Die Juden im adgtrenllten b essarabischen Gebiete bleiben sonach, ivas sieund ihre mehr als 3 M ill. G l a u b e n s g n o s s e n in ganz R u ß l a n d bisherwaren und sind: nämlich bürgerlich und politisch denlPriilcip nach rechtlos und unter Ausnah msbe st immun gen gestellt. Run ist bekannt, daß die allgemeine Stimmung in Rumänien, wo die Juden stets als ein eingedrungenes, niedriges und verachtetes Element der Gesellschaft angesehen wurden, und wo die dem entsprechende Behandlung der Juden gleichsam in das Fleisch und Blut der Bevölkerung übergegangen ist, sehr wenig geneigt ist, dieselben zur politischen und bürgerlichen Gleichberechtigung zuzulaffen. Die höheren Stände namentlich, welche meist Schuldner der Juden sind, fürchten bei der Emancipation derselben aus ihren Gütern verdrängt zu werden. Es liegt also sehr nahe, daß Rumänien den Art. 44, ungeachtet der Charakterisirung desselben im Art. 43 als „condition de l'inddpendance" mit Rußland nur als eine „opinion dnoncee dans le traitd" ansehen wird. Vielleicht wird es in concreten Fällen einige „Managements" für die | unter französischem, deutschem, österreichisch-ungarischem und

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