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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-08-28 · N° 35. (28.8.1878) · p. Seite 273

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 35. (28.8.1878)
Date
1878-08-28
Page
Seite 273 (sequence 3)
Language
German
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— 273 — Mittel gekommen, die ihm verhaßten Juden zu schädigen; er versucht es. sie lächerlich zu machen. Ein Artikel der „Schles. Zeit.," dessen Urheber so muthig war, sich nicht zu nennen, beschäftigt sich mit den jüdischen Referendaren, deren angeblicher Hochmuth und deren Schmierigkeit jedem an Sauber- und Bescheidenheit (!) gewohnten Christen sein Fach zu verleiden geeignet sei. Der Vers., der, wie gesagt, sich nicht nennt, ist etwa unter den gebildeten Mistkäfern zu suchen, so schmutzig, und ekelhaft ist sein Artikel vom Anfang bis zum Ende. Die hiesigen Blätter haben mit vollem Recht diesen Artikel theils ignorirt, theils als einer Entgegnung unwürdig bezeichnet. Nur das Organ der hies. Socialdemokraten hat eine Zurückweisung desselben versucht. Die „Schles. Volkszeit." aber hat ein guter. „Geschäft" dabei gemacht; der Artikel hat in einem Separatabzug mehrere Auflagen erlebt. Es kennzeichnet jedoch die seltsame Gesinnung der Redaction, wenn sie aus der Zahl der Käufer dieses Schandartikels auf die Zahl ihrer Gesinnungsgenoflen schließen will. Mit gleichem Rechte darf der Betrunkene in der Gosie, der es nie verfehlen wird, eine große Menschenmenge um sich zu versammeln, dieselbe für gleichfalls betrunken halten. (Eine inzwischen uns zugegangne „Entgegnung" werden wir in nächster Nr. abdrucken. Red.) Breslau, 17. August. (Entscheidung des Bezirks- Verwaltungsgerichts Oppeln, über Heranziehung zu denAbgaben de r Synagogeng emeinden.) Der Vorstand der Synagogengemeinde zu C. hatte den in R. außerhalb des Synagogenbezirks wohnenden Kaufmann P. zur Deckung der Gemeindebedürfnisse für das Jahr 1877 mit einer Abgabe von 48 Mk. veranlagt. P., welcher innerhalb des Synagogenbezirks im Dorfe P. eine Mühle besitzt, hielt diese Heranziehung für nicht gerechtfertigt, weil er nie auf dieser Mühle wohne. Er erhob deshalb Klage mit dem Anträge, die Synagogengemeinde nicht für befugt zu halten, ihn zu den betreffenden Abgaben heranzuziehen. Die Beklagte widersprach dem Klageantrags und führte aus, daß Kläger sich zeitweise in P. aufhalte. Sie brachte ferner eine Verfügung der Regierung zu Oppeln aus dem Jahre 1864 bei, Inhalts deren eine frühere Beschwerde des Klägers über die Heranziehung zu Beiträgen für die Synagogen zemeinde C., weil Kläger einen zweiten Wohnsitz in P. habe, zurückgewiesen worden war, und beantragte Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht erkannte nach dem Klageantrags. In den Gründen der Entscheidung wurde ausgeführt: Nach § 58 des Gesetzes über die Verhältniffe der Juden vom 23. Juli 1847 seien die Kosten des Cultus und der übrigen die Synagogengemeinde betreffenden Bedürfnisse nach den durch das Statut einer jeden Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsätze auf die einzelnen Beitragspflichtigen umzulegen. Der § 58 des Gesetzes verordne: Ob und in wie weit einzelne zerstreut oder von dem Mittelpunkte des Synagogenbezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogengemeinde aufzubringenden Kosten u. s. w. beizutragen haben, ist nach Maßgabe der Vortheile festzusetzen, welche jeden Juden durch die Verbindung mit der Synagogengemeinde zu Theil werden." Wenn hiernach allo sogar die im Synagogen - Bezirk — außerhalb der Stadt C. — wirklich wohnenden Gemeindemit- < glieder von Beiträgen zu entbinden seien, sobald ihnen keine Vortheile durch die Verbindung mit der Synagogen-Gemeinde zu Theil würden, so könne es um so weniger einem Zweifel unterliegen, daß der Kläger, der vermöge seines unstreitigen Wohnsitzes in der Stadt R. auch Mitglied der dort bestehenden Synagogen-Gemeinde sein müsse und von der Synagogen-Gemeinde C. keinerlei Vortheile beziehe, von der Zahlung von Beiträgen zu den Bedürfnissen der verklagten Synagogen-Gemeinde entbunden werden müsse. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob Kläger außer in R. auch in P. einen Wohnsitz habe oder nicht. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte die Revision ein und machte geltend, daß gesetzlich der Regierung die Entscheidung darüber zustehe, ob und inwieweit eine Heranziehung der auswärts wohnenden Juden zu erfolgen habe. In der Regierungs-Verfügung vom Jahre 1864 aber, durch welche der Antrag des Klägers auf Freilassung von den Synagogen- Gemeinde-Beiträgen zurückgewiesen worden sei, liege eine endgütige Entscheidung vor, welche der Kläger anzugreifen nicht mehr berechtigt fei. Das Ober-Verwaltungs-Gericht hat die Revision für begründet erachtet, das angefochtene Urtheil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen : Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 findet auch auf solche Abgaben Anwendung, welche an Synagogengemeinden zu ent-» richten find. Nach § 1 daselbst sind alle Reclamationen gegen Abgaben ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung bei der Behörde anzubringen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuermäßigung oder Befreiung für das laufende Kalenderjahr. Dem angeblich zu Unrecht Belasteten bleibt dann nur übrig, im nächsten Jahre seine Reclamation rechtzeitig zu erneuern. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger in früheren Instanzen reclamirt hat und zurückgewiesen morden ist. — Aber selbst wenn dies feststeht, wird die Aufhebung der Vorentscheidung erfolgen müssen, weil dieselbe auf unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts beruht. Die Festsetzung darüber, ob und in wie weit einzelne zerstreut von dem Mittelpunkte des Synagogenbezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogen-Gemeinde aufzubringenden Kosten, insbesondere zu Cultusbedürfnissen beizutragen haben, ist kein Act der Judicatur im Steuerbeschwerdeverfahren, sondern ein Aufsichtsact zur Organisation des Gemeindewesens. Die Befugniß, diese Festsetzung zu treffen, ist den Verwaltungs - B e- Hörden, den Regierungen verblieben und nicht auf die Verwaltungs-Gerichte übergegangen. Hat die Regierung hinsichtlich eines bestimmten Synagogen-Bezirks eine solche Festsetzung nicht getroffen, so kann eine Heranziehung der nicht im Mittelpunkte des Synagogen-Bezirks wohnenden Juden zu den Kosten der Synagogen-Gemeinde überhaupt nicht stattfinden. Entgegengesetzen Falles ist die Festsetzung der Regierung maßgebend. Es fragt sich daher noch im vorliegenden Falle, ob die Regierung zu Oppeln die in P. wohnenden Juden für die Bedürfniffe der Synagogen-Gemeinde C. beitragspflichtig erklärt hat. Stellt sich Letzteres als zutreffend heraus, so wird weiter zu erörtern und zu entscheiden sein, ob Kläger als ein in P. wohnender Jude anzusehen, d. h. ob anzunehmen ist, daß derselbe in dem genannten Orte einen Wohnsitz hat. — War hiernach die Revision für begründet zu erachten und die Vorentscheidung aufzuheben, so konnte doch in der Sache selbst, da diese nicht genügend aufgeklärt ist, eine Entscheidung nicht getroffen werden. Die Sache mußte daher zu anderweiter Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht zurückgewiesen werden, welches zunächst die nach Obigem erforderlichen weiteren Ermittelungen zu veranlassen hat. Norderney, 20. August. (Or.-Corr.) Freitag, den 9. August, fand hier die Einweihung der neuerbauten Synagoge statt. Es war somit das lang ersehnte und lang erstrebte Ziel erreicht, an welchem länger als ein Jahrzehnt mit bewunderungswürdiger Hingebung nnd Ausdauer von denen gearbeitet worden ist, welche jetzt mit Befriedigung und Freudigkeit auf das gelungene Werk zurückschauen dürfen. Im Jahre 1867 wurde von Herrn vr. Rosin aus Breslau und Herrn Wilhelm Wolf aus Hamburg der Plan gefaßt, am hiesigen Orte eine Stätte der Andacht zu errichten. Wohl fehlten gänzlich die Mittel zur Ausführung dieses Planes. Es sollte gleichsam eine Schöpfung aus Nichts hervorgehen. Es bildete sich noch in demselben Jahre ein provisorisches Comit6 aus den anwesenden Curgästen, welches sich die Aufgabe gestellt, die Summe für den Synagogenbau durch Sammlungen bei den hier weilenden Curgästen zu beschaffen. Freilich eine harte und schwere Arbeit — aber was

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