Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 30. (24.7.1878)
- Date
- 1878-07-24
- Page
- Seite 236 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 236 — find befähigt für alle öffentlichen Aemter, Funktionen und Ehrenstellen und werden alle gleicherweise zur Zeugenschaft vor den Gerichten zugelaffen. Die Ausübung aller Culte ist vollständig frei und es darf keinerlei Zwang geübt werden weder auf hierarchische Organisation der verschiedenen Religionsgesellschaften, noch auf ihre Verbindungen mit ihren geistlichen Oberhäuptern. Die Geistlichen, Pilger und Mönche aller Nationalitäten, welche in der europäischen und asiatischen Türkei reisen oder sich dort aushalten, werden voller Gleichheit der Rechte, Vor - theile und Privilegien sich erfreuen." Man erkennt augenblicklich den großen Vorzug dieser Bestimmung vor jener des Vertrags von San Stefano, die sie zu substituiren hat. Dort war nur von ruffischem Schutze für die christlichen Geistlichen die Rede; hier ist die Gleichheit statuirt für alle Religions Genossenschaften. Ein Moment ist noch besonders hervorzuheben. Der ursprüngliche Antrag des Marquis von Salisbury wollte die Gleichheit der Culte nur für den europäischen Theil der Türkei fordern, da es zu weitgehend schien, auch für den asiatischen Theil des ottomanischen Reiches, der bekanntermaßen ganz und gar mohamedanisch ist, dergleichen zu verlangen. Die ersten Worte des Antrages lauteten auch demgemäß: „Tous les habitants de l’Etnpire Ottoman en E urope.* Da erhob sich der Vertreter der Pforte, Karatheodory, und erklärte, der Congreß möge immerhin diese Beschränkung fallen laffen und dis Worte „en Europe“ streichen, da die Pforte ohnedies gewillt sei, demnächst die Gleichstellung aller Culte in Europa und in Asten zu decretiren. (Schluß folgt.) Vermischte und neueste Nachrichten. Stettin, 8 Juli. (Or.-Corr.) Aus der in Jerusalem erscheinenden Zeitschrift „Schaare Zion" habe ich die traurige Anzeige von dem Hinscheiden meines theuren Großvaters bl irrStf *1 Sarahsohn gelesen und bitte einige Worte des Nachrufes in Ihrer geschätzten Wochenschrift aufnehmen zu wollen, da der Verblichene manchen Lesern derselben bekannt sein dürfte. Ueber sein bedeutendes Wiffen auf talmudischem Gebiete mich auszulassen, wäre von dem Enkel und besonders von mir eine Anmaßung, er ist in der Gelehrtenwelt genugsam bekannt; einzig in seiner Art war er aber auf dem Gebiete des Magidus, und hoffe ich nicht zu übertreiben, wenn ich ihn mit dem Dubnoer Magid vergleiche. Durch seine wundervollen und stets so treffenden Gleichnisse, ebenso durch das Feuer seiner Beredsamkeit verstand er stets seine Zuhörer zu fesseln und Hinzureißen und war nicht nur in Rußland, sondern auch in den größten Städten Deutschlands durch seine Deraschoth eine gefeierte Persönlichkeit. Mehr als seine bedeutenden Fähigkeiten waren seine ausgezeichneten Tugenden, sein hochedler Charakter, seine Liebenswürdigkeit gewannen ihm die Herzen Aller, die ihn kennen lernten, wie es auch der Verfaffer des Nachrufes im „Schaare Zion" treffend ausdrückt: V'X DP nnK DPS *12*7 TvPiOl 12 11PS2 npm. Seine Wohltl ätigkeit kannte keine Grenze und brachte er jenen Satz des Rabbi Jose: „p(-pi nnr6 mna *]fV'3 VT1 *]JV2 '22 D'*2P in des Wortes wahrster Bedeutung zur Geltung. Auch eine seltene Bescheidenheit zierte ihn und gab sich noch in der letzten Stunde seines Lebens kund, indem er sich jeglichen *72071 oder sonstige Lobeserhebung nach seinem Scheiden verbat. Eins, so sprach er auf seinem Krankenlager zu seiner Umgebung, womit ich mich rühmen kann 2^1P2 noKH ist, daß ich während meiner 55jährigen Wirksamkeil als Rabbiner niemals einen Get gegeben, sondern mich bemüht habe, zwischen Mann und Frau Frieden zu stiften. Ueber ein halbes Jahrhundert fungirie er in bedeutenden Gemeinden Rußlands, die größere Hälfte dieser Zeit wirkte er in Persern und verfaßte dort sein **"2 bv l.T^it 712P 12D- Was ihn vor vielen polnischen Rabbinen besonders auszeichß net, ist, daß er trotz seiner wahrhaften Frömmigkeit auch tolerant und ein Gegner der Chaffidim war, weshalb er von diesen oft angefeindet wurde. Als siebzigjähriger Greis hat ' er seinen längstgehegten Wunsch, den Rest seiner Jahre im heiligen Lande zu verleben, ausgeführt und folgte im Jahre 69 seinem früher schon vorangegangenen Freunde, dem Kalischer Rabbiner Rabbi Meyer Auerbach y^7 nach Jerusalem, , lebte dort in Gemeinschaft mit der Großmutter glücklich und zufrieden und predigte bis zu seinem Ende jeden Sonnabend in der großen Synagoge der Aschkenasim. Bei jeder beson-' deren Veranlaffung wurde er zu Vorträgen berufen, und stets als derjenige gerühmt, der auf die Versammlung den tiefsten Eindruck gemacht habe. Leider war der Abend seines Lebens durch den plötzlichen Tod meines Vaters yj, der Rabbiner in Gostyn war, getrübt. Der letzte Vortrag, den er gehalten, galt seinem Freunde Auerbach, dem er, wie einst nach Jerusalem, auch sehr bald in die Ewigkeit folgte. Möge sein 7112k uns Enkelkindern beistehen und besonders meiner noch lebenden Großmutter, die alt und allein zurückgeblieben ist. I. Sarahsohn, Cantor. Hannover, 6. Juli. (Stellung derjüdischen Synagogen- und Schulvorsteher.) Nach einer Entscheidung des Ministers des Innern unterliegen in der Provinz Hannover die Vorsteher der jüdischen Synagogengemeinden mit Einschluß der besonderen jüdischen Schulvorsteher dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten. Dieses Gesetz findet nämlich unter den darin ausdrücklich gemachten Beschränkungen auf alle in unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten Anwendung, die nicht unter die Bestimmungen des die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 fallen. Nun folgert der Minister aus den Bestimmungen der hannoverschen Judengesetzgebung, daß die jüdischen Snagogen- und Schulvorsteher in der Provinz Hannover zu der gedachten Kategorie gehören. Nach § 20 des hannoverschen Gesetzes vom 30. September 1842 über die Rechtsoerhältniffe der Juden, den §§ 24 und 32 der Ausführungsbekanntmachung zu diesem Gesetze vom 19. Januar 1844 und der hannoverschen Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 5. Februar 1854 seien die jüdischen Synagogengemeinden und Schulverbände hinsichtlichtlich ihrer eommunalen Zwecke der Aufsicht und Einwirkung der Staatsbehörden unterstellt. Hieraus gehe hervor, daß die gedachten Beamten, soweit es sich um Wahrnehmung der betreffenden Functionen handele, in der Stellung mittelbarer Staatsbeamten sich befänden. Lublinitz (Schlesien). Die hiesige seit Jahren vacant gewesene Rabbinerstelle hat nunmehr in der Person des Herrn Rabb. Dr. Friedmann ihre Besetzung gefunden, dessenJnstallation Anfangs dies. Mts. stattfand. Zum Cantor ist Hr. Bernstein, früher in Magdeburg, gewählt worden. Rawitsch, 11. Juli. Heute wurde hier unter großer Theilnahme seiner früheren Schüler und Freunde dem gerade vor Jahresfrist hier bestatteten Rektor Cohn ein Denkmal gesetzt. Die Vorbereitungen zur Feier waren von dem Kreisschulinspektor Dr. Wenzel in würdigster Weise getroffen. Der Feier wohnten die Vertreter sämmtlicher hiesiger Behörden bei» < (B. Tag.) ,, Bonn, 7. Juli. Für die hiesige israelitische Gemeinde -M, fand heute in der Repräsentanten-Versammlung die Wahl Mi! eines Rabbiners statt. Mit sechs gegen drei Stimmen wurde Mi Rabbiner Schreiber in Elbing gewählt. Von verschiedenen : Seiten wird uns diese Wahl als keine glückliche bezeichnet, indem man befürchtet, daß der Friede in der Gemeinde daj durch sehr gestört werde. (Bonn. Z.) : München, 9. Juli. (Or.-Corr.) Nachstehende Erklärung > des Wortes IJDtPi*, wie solche in „Brockyaus' küinem Con-; versations-Lexikon (3. u. neueste Auflage Seite 168) zu stnj den ist, dürste den verehrten Lesern der „Israel. Wocheni schrift" neu und vielleicht im Stande sein, ihnen mindestens '