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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-07-10 · N° 28. (10.7.1878) · p. Seite 216

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 28. (10.7.1878)
Date
1878-07-10
Page
Seite 216 (sequence 2)
Language
German
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— 216 — schränkung der Aufnahmefähigkeit der Kranken schließt den Charakter der Oeffentlichkeit der Anstalt keineswegs aus. Ebensowenig wie man diesen Charakter einer AnftaltausdemGrundeabsprechenkann, weilsie nur christliche oder nur evangelische oder nur katholische Individuen aufnimmt, ist man dazu aus dem Grunde berechtigt, weil sie nur für PersonenjüdischerReligionbestimmtist. Hiernach ist das jüdische Kurhospital für eine öffentliche Krankenanstalt zu erachten, welche nach §§ 32 und 37 fgde. unter dem Schutze und der Oberaufsicht des Staates steht und demgemäß nach Z 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 Kostenfreiheit genießt. Zwar werden in letzter Bestimmung von diesem Privilegium diejenigen Anstalten ausgenommen, welche nur einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor. Um einzelne Familien handelt es sich selbstverständlich nicht, aber auch nicht um bestimmte Personen, da das Kurhospital allen Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft geöffnet ist, deren Person durch diese Zugehörigkeit ebensowenig bestimmt wird, wie durch ihre Eigenschaft als Kranke. Es mag schließlich noch erwähnt werden, daß eine zu enge Auffaffung des Begriffes der in § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 bezeichneten Anstalten und Stiftungen im Himblick auf den Tarif zum Gesetz vom 30. Mai 1873, betreffend die Erbschaftssteuer (Ges. Samml. S. 329) sub voce Befreiungen unter p. sich nicht rechtfertigt, wo dieser Begriff in einer sehr liberalen Weise bestimmt wird." Diese Verfügung bedarf keines weiteren Commentars. Hierdurch erscheint es mir ganz ohne Zweifel, daß für Synagogen nicht minder Sportel- und Stempelfreiheit zu erzielen ist. Und wenn auch durch einen Ministerial-Erlaß festgestellt ist, „daß Synagogen keine Kirchen sind", — so sind Ministerial-Erlasse noch keine Gesetze. Ministerial-Erlaffe ändern sich sehr oft mit dem System- und Personenwechsel der Minister, und was in den fünfziger Jahren zu Ungunsten der Synagogen.entschieden wurde, dürfte heute sowohl auf dem Verwaltungsals auf dem Rechtswege sich doch ganz anders gestalten. Die Gemeinden dürfen sich nur bei den ungünstigen Entscheiden der untern Behörden nicht beruhigen, sondern müffen den Jnstanzenzug erschöpfen. Recht bleibt doch Recht, und die Wahrheit behält schließlich stets den Sieg. Berichte miD Corrcspondenzen. Deutschland. Breslau, 29. Juni. (Or.-Corr.) Gestern fand hier eine große Versammlung von Gemeindemitgliedern statt, einberufen von einigen hiesigen jüd. Notablen, um gegen die judenfeindlichen Artikel der „Schlesischen Zeitung" zu protestiren. Nach einigen vortrefflichen Reden, welche die HH. Affeffor Milch, vr. Joel, Dr. Steuer u. A. gehalten, wurde einstimmig eine Resolution folgenden Inhalts angenommen, „daß es Ehrenpflicht jedes Israeliten sei, die „Schles. Zeit." weder durch Abonnement noch durch Inserate zu unterstützen. In diesem Sinne sei auch auf die Glaubensgenoffen in der Provinz zu wirken." Ein solcher Aet der Selbsthülfe ist in jedem Falle berechtigt und geboten, und wenn die Israeliten mannensmuthig zusammenstehen, wird Remedur schon eintreten; denn für Abonnements- und Jnseraten-Entziehung ist jeder Herausgeber sehr empfindlich, und der betr. Hr. Redacteur kann das materielle Interesse seines Brodgebers nicht lange außer Acht laffen. — Das Breslauer Beispiel ist der Nachahmung zu empfehlen. So würden wir uns z. B. freuen, wenn die Glaubensgenoffen ln M ü n ch e n sich zu einem ähnlichen Schritt gegen die „national-liberale" „Süddeutsche Presse" sich ermannten, die in ihrer Nr. vom 28. Juni einen Leitartikel, betitelt: „Die israel. Frage in Deutschland" bringt, dessen sich die „Germania" oder irgend ein Slöcker'iches Blatt nicht zu schämen brauchte. Hildesheim, 25. Juni. (Or.-Corr.) (Generalversammlung des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover.) Am 10. Juni wurde in Hannover die diesjährige Generalversammlung des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover unter reger Theünahme abgehalten. Außer den Ehrenmitgliedern, Herren Landrabbiner vr. Meyer, vr. Guttmann und Professor Frensdorf, waren 26 Lehrer aus Nah und Fern erschienen. Nach Eröffnung der Versammlung nahm man zunächst Gelegenheit, die tiefempfundenen Gefühle des Schmerzes über die schmachvollen Attentate gegen das theuere Haupt unseres erhabenen Monarchen und zugleich die Freude, daß die Vorsehung dasLeben unseres erlauchten Kaisers beschützt.durch ein dreifaches begeistertes Hoch auf Se. Majestät zum Ausdruck zu bringen. Gleichzeitig wurde nachstehendes Telegramm abgesandt. Sr. Majestät dem Kaiser und König Wilhelm! Die zur Lehrerconferenz versammelten Landrabbiner und jüdischen Lehrer zu Hannover erlauben sich, tiefgefühltesten Glückwunsch zu senden mit dem alten Segenswunsch ihres Glaubens: Preis dem Allmächtigen, der irdischen Herrschern den Abglanz seiner Majestät verliehen und gnädig Leben spendet und bewahret. Möge fortschreitende Genesung Euere Majestät und das Vaterland beglücken! Landrabbiner vvr. Meyer, Guttmann; Lehrer Schlesinger, Fauerbach, Stern. In der Tagesordnung eintretend, erledigte sich Lehrer Fauerbach—Hildesheim des ihm in vorjähriger Versammlung gewordenen Auftrages zur Ausarbeitung eines Buches für den Elementarunterricht in der hebräischen Sprache, indem er der Versammlung ein solches vorlegte, dessen Inhalt theilweise vortrug und sich über die Geschichtspunkte, nach welchen eS bearbeitet sei, in klarer Weise aussprach. Seine Ausführung gipfelte in folgenden Hauptsätzen: 1) Der Geist des Kindes muß beim hebräischen^ Leseunterricht, wie bei jeder anderen Disciplin, zur Selbstthätigkeit angeregt werden. 2) Der Unterricht im hebräischen Lesen sei von vornherein vorbereitend für das Uebersetzen. 3) Das Kind soll es demnach nicht, wie in der bisherigen Weise, nur mit Lautverbindungen zu thun haben, sondern es sollen ihm von Anfang an Wörter und Sätze mit deren Uebersetzung oorgeführt werden.*) Das Buch sei daher so eingerichtet, daß es jedesmal nach vorangegangenen Leseübungen Sätze mit Linearübersetzung enthalte und sobald es die dagewesenen Buchstaben gestatten. sei die Flexion des Hauptwortes und Conjugation des Zeitwortes behandelt. Jedoch dürfe auch diese Stufe nicht an einen grammatikalischen Unterricht gedacht werden, vielmehr sollten die Uebungen als Anschauung dienen, um auf Grundlage derselben den spätern Unterricht zu bauen und weiter zu führen. Nach eingehender Debatte, in welcher dem Verfasser von verschiedenen Seiten für seine treffliche Vorlage Anerkennung zu Theil wurde, wählte die Versammlung eine Commission zur eingehendern Prüfung desvausgearbeiteten Leitfadens. Den zweiten Gegenstand <der Tagesordnung bildete em Vortrag des Lehrers Löwenstein—Celle über die Frage: Wodurch kann der Lehrer dem JMzfferentismus gegen unsere *) Aber wie soll dann die unerläßliche Fertigkeit im Lesen -reicht werden?! Man fange also nur recht früh mit dem hebr.^en an. rrehnjährigen Kindern ist freilich das Lesen unverständlich er Sätze langweilig, siebenjährigen bietet das Lesen an sich Geistesthatigkert.

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