Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 28. (10.7.1878)
- Date
- 1878-07-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M SS. 1878. Jahrgang Wochen-Zchrist K. K. \ t’IE'lUiKßS-EXPED.) / für die religiösen und foclalett Interessen des Audenthums. Erscheint jeden Mittwoch u. kostet sammt dem allwöchentlich erscheinende» ^üd. Liter aturblatt" von Rabb. vr. M. Rahme r bei allen Postämtern u. Buchhandlungen vierteljährlich 8 Mark 80 Pf. Mit direkter Zusendung: in Deutschland 12 Mk. <7 st.); nach dem «u«lande: IS Mk. st« FrcS.) jährlich. Einzelnummern der .Wochenschrift" i 25 Pf. d«S .Literaturblatts" » 15 Pf. Berannvoctlicher Redakteur u,»d Herausgeber Rabbiner vr. X Treuenfets in Stettin. Maqdebnrq,IA. Juli. Inserate für die .W o ch e n s ch r i f t", di« dreigespaltene Petitzeil« oder deren Raum 88 Pf., l für dag .Literaturbl att" k 20 Pf.,) sind durch fämmtliche Annoncen-Expeditionen oder direct an die Expedition der Israelitischen Wochenschrift in Magdeburg" etnzusenden. — Bei Wiederholungen Rabatt. Beilagen, 2500 Stück, werden mit 15 Mark berechnet. Inhalt: Leitende Artikelr Die Stempel- und Sportelfreiheit in Preußen und ihre Anwendung auf jüdische Wohlthätigkeits-Anstalten und Synagogen Berichte und Sorrespondenzen: Deutschland.' Breslau. Hildesheim. Aus der Provinz Posen. Cöln. Oesterreich: Wien. Aus Böhmen. Großbritannien: Belfast. Rußland: Warschau. Donaufürstenthümer. vermischte und neuest« Nachrichten: Berlin. Berlin. Königsberg. Allenstein. Krakau. Paris. Paris. Rußland. Kalisch. Kalisch. London. New-Dork. Inserate._ _ Die ®tempeb u. Sportelfreiheit in Preußen und ihre Anwendung auf jüdische Wohlthätigkeits-Anstalten und Synagogen. Von Rabbiner vr. Golds chm i dt in Colberg. In einem der Leitartikel der W.-Schr. war einmal die treffende Bemerkung zu lesen, daß das Bollwerk, welches das preuß. Judengesetz von 47 aufgerichtet hat, Schritt für Schritt genommen, — daß die Rechte des Judenthums einzeln erobert werden muffen. Eine recht anschauliche Illustration hierzu bietet die jüngste Geschichte des hiesigen Kurhospitals, die schon darum ein allgemeines Interesse verdient, weil die tägliche Anwendung auf fämmtliche jüdische Gemeinden in Preußen auf der Hand liegt. Bekanntlich genießen „Kirchen und Krankenanstalten" nach dem Gesetze vom 10. Mai 185 t Sportel- und Stempelfreiheit. Als daher im Jan»ar d. I. das Grundstück des Kurhospitals, das mit der Verleihung der Rechte einer juristischen Person erwerbsfähig geworden war, der Korporation desselben aufgelaffen wurde, beantragte der Vorstand mit Bezugnahme auf jenes Gesetz die Niederschlagung der entstandenen Stempel- und Gerichtskosten. Nichtsdestoweniger wurde derselbe mit seinem Anträge vom hiesigen Kreisgericht abgewiesen und zwar unter folgender wörtlicher Begründung: . . Gleichzeitig bemerken wir, daß nur öffentliche Armen- und Kranken-Anstalten Sportel- und Stempelfreiheit genießen. Das Kurhospital nimmt aber nur jüdische Kranke auf, ist also nicht für Jedermann zugänglich, mithin keine öffentliche Anstalt und es käme deshalb Stempel und Kosten ganz zum Ansatz". Bei einer mündlichen Vorstellung, in der auf ähnliche christliche Anstalten hingewiesen wurde, die offenbar den Wschen- Juli. 1878. Tammus. 5638. Kalender. Mittwoch . . . 10 9 Donnerstag. . 11 10 Freitag .... 12 11 pbz npn (®.9u.low.) 1 1 Perek 5. Sonnabend . . 13 12 Sonntag . . . 14 13 Montag.... 15 14 Dienstag . . . 16 15 Charakter der Oeffentlichkeit tragen und auch Stempel« und Sportelfreiheit genießen, wurde dem Vorstande entgegnet, daß es mit jüdischen Anstalten eine andere Bewandniß habe, indem zum Beweise ein Ministerial-Erlaß aus den fünfziger Jahren angezogen wurde, wonach Synagogen ebenfalls von der Stempel» und Sportelfreiheit ausgeschloffen waren, weil — „Synagogen keine Kirchen wären." Hiergegen führte der Vorstand des Kurhospitals Beschwerde beim Appellationsgerichte in Coeslin, und dieses re» solvirte in einer so liberalen Weise, daß der Wortlaut in usum delphini zur öffentlichen Kenntniß gebracht zu werden verdient. „Ihre Beschwerde" — so resolvirte das Appellationsgericht in Coeslin — „vom 19. v. M. in der Grundbuchsache Nr. 851 Colberg ist begründet, und ist deßhalb die Gerichtskaffe zu Colberg angewiesen worden, die unter Nr . . . gebuchten 415 M. 50 Pf. niederzuschlagen. Nach § 2 des Statuts des jüdischen Kurhospitals zu Colberg ist Zweck desselben, arme jüdische Kranke aus Deutschland behufs Gebrauchs einer Sool- und Seebadekur unentgeltlich aufzunehmen. Das Statut ist durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August 1877 genehmigt, wodurch demselben auch die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind. Hiernach erscheint das jüdische Kurhospital sowohl als eine solche öffentliche Krankenanstalt, wie auch ohne allen Zweifel als eine solche milde Stiftung, welche nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 von Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Es kann der in der Verfügung der Gerichtskaffen-Verwaltung zu Colberg vom 30. Januar d. I. ausgesprochenen Ansicht nicht beigetreten werden, daß das Kurhospital, weil es nur jüdische Kranke aufnimmt, mithin nicht für Jedermann zugänglich ist, keine öffentliche Anstalt ist. Eine gewiffe Be-