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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-06-26 · N° 26. (26.6.1878) · p. Seite 203

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 26. (26.6.1878)
Date
1878-06-26
Page
Seite 203 (sequence 5)
Language
German
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— 203 — Intoleranz bekämpfen und für die Emancipatlon unserer Glaubensgenossen arbeiten. Er war mit der Alliance von der ersten Stunde an und stellte ihrer Sache die mächtigen Kräfte seines Geistes, die Autorität seiner Person, das Talent seiner Sprache zu Diensten. Wer erinnert sich nicht jener feierlichen Debatten des englischen Parlaments, wo Sir Francis Goldsmid durch seine beredte und schmerzerfüllte Erzählung von den Leiden unserer unterdrückten Glaubensgenosien in Serbien und Rumänien die öffentliche Sympathie für dieselben erweckte? Wer erinnert sich nicht jener Meetings, in denen Sir Francis die Christen und Juden, alle Freunde der Religionsfreiheit zu einem Bunde gegen ihre noch immer so zahlreichen und eingefleischten Unterdrücker vereinigte? Weder das Alter noch die Krankheit hatten seine Gluth für unsere heilige Sache geschwächt; niemals wurde seine Unterstützung vergeblich angerufen. Der Tod entriß ihn in dem Augenblicke, da er mit uns eine vielleicht entscheidende Anstrengung zu Gunsten der Israeliten des Orients zu machen berufen war. Sein Verlust ist eine Trauer für das Judenthum; die Aufregung, die derselbe in England hervorgerufen, wird in allen Ländern nachempfunden werden. Da- Central-Comite hat beschlossen, zum feierlichen Zeugniß seines Schmerzes, den dieser Verlust der Alliance bereitet, einen Ausdruck desselben im Protokoll zu verzeichnen." Paris. „Wie kommt es, daß die Freiheit des Denkens zu der Freiheit des Lästerngeführt hat? Wenn wir einen Rückblick in die Vergangenheit werfen, so sehen wir mit Bewunderung, welche Fortschritte die Menschheit in kurzer Zeit gemacht hat. Roch im vorigen Jahrhundert, als Israel nicht Vaterland und Heimath hatte, durften auch die Christen ihre Gedanken nicht frei aussprechen; und Niemand in Frankreich hätte bei Todesstrafe wagen dürfen, ein Dogma der Staats- Religion zu bekämpfen, noch ein kritisches Leben Jesu zu veröffentlichen, wie es seitdem Strauß Renan, Pcyral rc gethan haben" — Diese Bemerkungen schicken „Arch. Jsr." einem Berichte über ein neues Werk von Soury, voraus, welches schon die zweite Auflage erlebt hat und betitelt ist „J6sus et les Evangiles.“ DaS Molto des Buches lautet: „Rach dem Gott uno dein Menschen — der Kranke" und damit ist der wesentliche Inhalt des Buches angegeben. Soury will beweisen, daß die meffmnischen Ideen in dem Sohne der Maria eine Monomanie erzeugt haben, bis er sich wirklich für den Mesiias und dann allmählich für einen Sohn Gottes hielt. In dem ganzen Gange seiner Erörterung stellt er sich auf die Seite der römischen Kaiser. — Bis dahin geht uns die Sache speziell nichts an; aber begreiflicher Werse wird Soury nun nicht nur gegen die Juden höchst ungerecht, sondern er erhebt die schwersten Anklagen gegen sie. Nach ihm hat Domrtran Recht gehabt, römische Proselyten hinrichten zu lasien, weil sie Vaterlandsverräther waren, ja die Gegenwehr der Juden gegen die römische Herrschaft ist nach ihm eine Thorheit und ein Verbrechen gegen die Zivilisation gewesen. Damit nran aber keinen Augenblick darüber in Zweifel sein könne, daß es sich in dem Werke nicht etwa um eine historische Auffassung handele, sondern daß desien Verfasier von ganz ordinärem Judenhaß beseelt sei, wiederholt Soury wohlgesäürg einige Äußerungen, welche Renan in früheren Werken gegen die Juden gethan hat, und zwar nicht gegen die Zeitgenossen Jesu, sondern gegen die heute Lebenden, gegen die Ratze überhaupt, ja er versteigt sich zu dem Satze, daß der allgemeine Widerwille gegen den Juden nicht auf religiösem Motive beruhe, und daß „das Judenlhum nie als Religion verfolgt worben sei." Das ist allerdings eine seltsame Auffassung der Geschichte. Vermischte und neueste Nachrichten. Magdeburg. Von den gelegentlich des besondern oder in Verbindung mit dem Feste stattgehabten Dank- und Bittgottesdienstes gehaltenen Predigten sind mehrere in Druck erschiene». Von den uns freundlichst übersandten verdienen besonders hervorgehoben zu werden: 1) „Der Jubel des deutschen Volkes", Festpredigt zur Feier der Errettung des Kaisers Wilhelm am II. Mai, vom Landrabbiner vr. Adler in Casiel. 2) „Das Märtyrerthum unseres Kaisers" oder: „Die Erziehung der Jugend", — Predigt beim Dank- und Bittgottesdienste am 7. Juni in der Synagoge zu Casiel. Von demselben. (Verlag von Gebr. Gotthelft in Casiell; der Ertrag der einen ist für die Luisen-Stiftung, der der andern für die Hinterbliebenen der mit dem „Großen Kurfürst" Verunglückten bestimmt.) Beide Predigten sind, wie sich das von selbst versteht, von religiöser und patriotischer Begeisterung getragen, tief durchdacht und gut gegliedert. Die erstere hat zum Text die Worte der Haphtara (Jerem. 32, 39), die in drei Theilen erschöpfend behandelt werden. Die andere, am Schabuothsest gehaltene, knüpft an Jes. 26, 8—10 an und erblickt mit Recht daS Heil der Menschen und die Besserung der Zustände in der sorgfältiger geleiteten Erziehung des Heranwachsenden Geschlechts. In eingehender Weise werden die drei Hauptpunkte, auf welche der Erzieher sein Augenmerk zu richten hat, behandelt: Selbstständigkeit, Berufslhätigkeit und Lebensfreudigkeit. 3) Predigt zum Offenbarungsfeste u. s. w. von Oberrabbiner vr. Horowitz in Crefeld. Unter Zugrundlegung des Textes (Spr. Salom. 29, 18.) wird, wie oas wohl von vielen Predigern an diesem Schabuothfeste geschehen sein wird, der innere Zusammenhang der 10 Gebote als der Grundpfeiler der sittlichen Weltordnung schwung- und geistvoll und in treffenderAnwendung auf die traurigenZeitereignisie dargelegt. Magdeburg. Zu meiner Darlegung der Amsterdamer Proselylen-Angetegenheit in Nr. 34 d. Bl. erhalten wir von dort nachträglich die berichtigende Notiz, daß die Kinder der betr. Frau nicht von dem betr. Israeliten S., sondern von einem Christen, mit dem dieselbe früher verheirathet gewesen, herrühren. Die wiederholte Angabe deannonymen Correspondenten im „Israelit" Nr. 25 — über desien Treiben mir allerhand Mittheilungen zugegangen — bezüglich meiner Wissenschaft von dem „Priesterthum" des Herrn S. muß ich wiederholt als verläumderische Lüge erklären. Auf das Lehmann'sche Geschwätz in derselben Nr. komme ich vielleicht noch zurück, wenn's meine Zeit erlaubt. R.. Berlin. Die Blätter veröffentlichen eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes, die für jüdische Gemeinden in heutiger Zeit von hoher Wichtigkeit ist, da für viele Juden in allen religiösen, rituellen und Gemeinde Angelegenheiten nur ein Rechtssatz zu bestehen scheint, nämlich der (in gewiffem Sinne freilich auch altjüdische) Satz: jeder thut, was in seinen Augen Recht ist. Die Mittheilung lautet: In Bezug auf das Recht zur Ausschmückung und Sicherung von Gräbern seitens der Angehörigen auf jüdischen Friedhöfen hat das Oberverwaltungsgericht durch Erkenntniß vom 6. April d. I. in der Streitfrage eines Kaufmanns zu H. wider den Vorstand der Synagogengemeinde, welcher jenem nicht gestatten wollte, das Grab seines Sohnes mit einem Gitter zu schmücken, folgende bemerkenswerthe Sätze ausgesprochen: Die Frage, wie Gräber geschmückt werden können, ist Gegenstand der Friedhofsordnung und es ist keineswegs in das Belieben jedes einzelnen Gemeindegliedes gestellt, wie dasselbe die Gräber feiner Angehörigen sichern und zieren will. Diese Ordnung muß nicht nothwendig statutarisch festgestellt sein. Dieselbe kann in dieser Weise geschaffen werden, sie kann aber auch auf Herkommen beruhen, und endlich ist der Fall denkbar, daß objective Normen in dieser Hinsicht für eine Gemeinde überhaupt noch fehlen. Aber selbst im letzteren Falle hat kein einzelnes Gemeindeglied ein Recht, nach freiem Ermessen zu verfahren; dieses Ermessen steht vielmehr so lange, als nicht eine objective Basis des Gemeinderechts geschaffen »st, bei den Verwaltungsorgnen der Gemeinde, namentlich beim Vorstande (§§. 44 und 5i des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, Ges.-Saminl. S. 263) Insbesondere kann hiernach ein einzelnes Gemeinoemitglied keinen Rechtsanspruch aus Demjenigen, was nach jüdischem Cultus überhaupt erlaubt oder bei anderen Synagogengemeinden hergebracht ist, herleiten Diese Normen werden wohl eine Richtschnur für die Entschließungen der Gemeindeverwaltung bei Handhabung der Friedhofsordnung sein können und in gewisser Hinsicht sein müssen, sie werden namentlich da in Betracht kommen, >vo es sich darum handelt, jene Ordnung statuarisch festzustellen, sie sind aber keinesrvegs subsidiäres Recht der Einzclgemeinde, auf welches die Gemeindeglieder Rechtsansprüche stützen können.

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