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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-05-22 · N° 21. (22.5.1878) · p. Seite 163

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 21. (22.5.1878)
Date
1878-05-22
Page
Seite 163 (sequence 5)
Language
German
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fl — 163 — betreffend, beauftragt worden, mit die behördlich genehmigten Statuten versehenen israelitischen Cultusgemeinden und diejenigen isr. Cultus-Vereinigungen, welche ohne behördliche Bewilligung und ohne genehmigte Statuten nur geduldet bestehen, nachzuweisen. Das Ministerium hat sich für die Zeit des Ueberganges die Ertheilung der Bewilligung zur Constituirung der iSr. Cultusgemeinden Vorbehalten, und die Herablangung eines Muster-Status in Aussicht gestellt, nach welchem alle dem Gesuche um Bewilligung zur Constituirung als selbstständige isr. Cultusgeineinden stets beizuschließenden Statuten-Entwürfe zu verfaffen sein werden, indem nur solche berechtigt seien, die Einbringlichmachung rückständiger CultuSbeiträge im Wege der politischen Cxecution anzusprechen. Bezüglich der Gebühren für Amtshandlungen der Rabbiner und Religioslehrer ist angeordnet, daß bestimmte Taxen für jeden einzelnen Act fortzusetzen sind, um einerseits die Parteien vor Erpreffungen zu schützen, und andererseits den Cultusgemeinden, welche Rabbiner und Religionslehrer und das Bethaus erhalten, eine Entschädigung für die Verwendung derselben zu gewähren. Sonst aber soll von den Parteien keine Mehrleistung gefordert werden; außerordentliche Auslagen als: Decorirung und Beleuchtung des Bethauses, Reisekostenentschädigungen und drgl. dürfen nur durch freiwilliges Uebereinkommen bestimmt werden, wenn diese Auslagen über Wunsch der Parteien gemacht werden. Die Verwendung der von den Parteien an die Cullusgemeinde-Vorstehung entrichteten Gebühr mit Einschluß der Bestimmung des Antheils des seelsorglichen Funclionärs und der Dienerschaft hat eine innere Angelegenheit der legal constituirten Cultusgemeinde zu bleiben, welcher zum Zwecke der Einbringung auch der staatliche Beistand gewährt wird. — Die Denkschrift der oberwähnten böhmischen Rabbinerversammlung enthält drei Punkte: 1. Es möge die Stellung des Rabbiners zu seiner Cultusgemeinde durch ein Gesetz geregelt werden, damit dieselbe nach Verlauf eines dreijährigen Provisoriums eine destnitive und nicht, wie bisher, eine privatrechlliche, daher unsichere und unabhängige, sondern eine öffentliche werde. 2. Es möge die Bildung von Rabbinatsbezirken für alle religiösen Angelegenheiten geordnet werden, wegen des Bedürfniffes, eine geeignete Persönlichkeit zur Abgabe von Gutachten in rituellen Angelegenheiten und zur Entscheidung in religiösen Streitfragen, sowie zur Approbirung und Ueberwachung der Schächter und zur Einflußnahme auf den Religionsunterricht und die sittliche und loyale Erziehung zu gewinnen. 3. Es möge für die Zukunft die Dlsvens von der Rabbinatsbesähigung, welche durch die vorgeschriebene Nachweisung absolvirter akademischer Studien bedingt ist, nicht mehr ertheilt werden. Die Moiivirung des letzteren Punktes besteht darin, daß die Dispensertheilung dermal nicht mehr wie früher notwendig sei, weil bei der erleichterten Gelegenheit zur Absolvirung jener Studien eine genügende Zahl akademisch gebildeter Rabbiner vorhanden ist, und eine solche Dispens nur die Würde des Rabbinerstandes herabgesetzt. Ueber diese Fragen wurden von den Repräsentanzen der böhmischen Landesjudenschaft und der Prager Cultusgemeinde Gutachten abverlangt. Soweit die Prager Zeitung. Die LandesjudenschaftMepräsentanz hat schon ihr Gutachten, und zwar in entschieden verneinendem Sinne abgegeben. Der erste Punkt, die definitive Ausstellung der Rabbiner betreffend, soll ganz besonders die Herren in Aufregung gebracht haben, sie erblickten hierin das Gespenst einer jüdischen Hierarchie, eine arge Gefährdung der Gemeindeaulonomie und eine Hereinziehung des Staates in die innern Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden. Ein Mitglied der jüdischen Landesväter sprach sogar von Anmaßung, daß sich der kleine Bruchtheil von achtzehn Rabbinern als böhmische Rabbinerversammlung gerire. Es mar allenfalls von den Rabbinern etwas incorrect, daß sie anstatt früher ihre Wünsche der Repräsentanz der Landesjudenschaft vorzulegen, sich unmittelbar an das Cultusministerium gewendet hatten, sie haben dadurch gewiffermaßen zu erkennen gegeben, daß sie die Octroyrung von Gesetzen für die Gemeinden gegen ihren Willen anstreben. Es sollen auch von vielen Gemeinden Beschwerden in diesem Sinne eingebracht worden sein, sie wollen nicht durch ein Gesetz sich binden lassen, die freie privatrechtliche Vereinbarung halten sie für den Gemeindefrieden als ersprießlicher; beliebt es einer Gemeinde ihren Rabbiner definitiv anzustellen, so bleibe dies ihr ja unbenommen, aber ein Zwang dürfe nicht Platz greifen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß bei der bestehenden Freizügigkeit die Familienzahl besonders in kleinern Gemeinden immerwährenden Schwankungen unterworfen ist, wodurch es leicht kommen kann, daß eine Gemeinde nach Jahren nicht mehr die materiellen Mittel besitzen wird, ihren Rabbiner erhalten zu können. Das non possuuius ist allerdings ein bedenklicher Factor, aber andererseits wird sich die Frage nicht abweisen lassen: wie, wenn ein Rabbiner seine beste Manneskraft in einer Gemeinde zugebracht hat, soll er dann im Greisenalter vor die Thüre gesetzt werden? Die entschiedene Verneinung der in der Denkschrift der Rabbiner an das Cultusministerium enthaltenen Punkte war ebenfalls nichts anderes, als eine einseitige Lösung, die zudem nicht einmal ganz der Würde der jüdischen Gemeinden entsprechend ist. Einseitige Lösungen haben immer den mißlichen Beigeschmack des sie volo, sic jubeo, sie schieben berechtigte Fragen bei Seite, beantworten sie aber nicht. Während wir dieses schreiben, kommt uns die Nachricht zu, die Landesjudenschaft-Repräsentauz habe den Beschluß gefaßt, die Denkschrift der Rabbiner einer nocheinmaligen Berathung zu unterziehen, namentlich die Frage über Creirung von Rabbinatsbezirken genau zu erwägen; ob auch in Bezug auf die definitive Anstellung der Rabbiner ein günstiger Umschwung von dieser Berathung zu erwarten ist, es wäre zu wünschen, doch bei dem Umstande, daß die meisten dieser Herren eine vorgefaßte Meinung bezüglich dieser Frage in die Sitzung mitbringen, außerdem aber noch die altern Rabbiner, namentlich die Kreisrabbiner, welche fest angestellt sind, ganz bei Seite stehen, und ihr Fürwort nicht vernehmen lassen, dürfte diese wichtige Angelegenheit im verneinenden Sinn zum Austrage kommen. (Schluß folgt.) Italien. Rom. Das hiesige Comitc der Alliance isr. univ. hat an die Regierung ein Memorandum in Betreff des Handelsvertrags zwischen Rumänien und Italien gerichtet. In demselben werden die Vexationen aller Art, denen die Juden in Rumänien unterworfen sind, aufgezählt und dann heißt es weiter: „Ergreift daher Italien gar keine Vorsichtsmaßregeln, so wird ein Theil seiner Söhne ähnlichen Ungerechtigkeiten ausgesetzt sein. Es ist wahr, daß der in Rede stehende Vertrag durchaus nicht das Nebel schafft, aber indem er davon schweigt, acceptirt er es, und Italien würde die moralische Kraft verlieren, morgen gegen einen Zustand der Diner zu protestiren, den es heute als einen normalen quasi ange« kannt hätte. Bis jetzt haben sich wenig Italiener in Rumänien niedergelassen und sehr wenige gehen hin; aber die Israeliten vom Handel mit Rumänien entseruen (denn sie würden ihn nicht unter gleichen Bedingungen wie ihre christlichen Landsleute betreiben können), ist sicherlich nicht das Mittel, die Handelsbeziehungen mit den Donaugegenden zu vermehren. Auf alle Vorstellungen, welche von Zeit zu Zeit wegen der Emancipation der rumänischen Israeliten an die Rumänen gerichtet worden sind, haben dieselben stets unveränderlich geantwortet: „Ja, wenn die Israeliten unseres Landes wie die Israeliten Italiens, Frankreichs oder Englands wären, so würden wir sehr glücklich sein, sie als unseres Gleichen in allen Rechten anzuerkennen." Und nun verlangen sie von Frankreich, England, Italien, zu dulden, daß in Rumänien ein italienischer, englischer, französischer Israelit als ein einheimischer Israelit behandelt, d. h. außerhalb des gemeinen Rechts gestellt werde!

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