Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 21. (22.5.1878)
- Date
- 1878-05-22
- Page
- Seite 161 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 161 — geführt, nach welchem nur die eigentlichen Moldau-Wallachen als Staatsbürger im vollen Sinne des Wortes betrachtet werden, die Rumänen israelitischer »Confession werden fortdauernd als Fremde betrachtet, haben also nicht eine volle Berechtigung, die die Rumänen nach der Verfassung haben. Dadurch wurde auf diesen Tbeil der rumänischen Bevölkerung in Bezug auf das Niederlassungsrecht u. t. w. mancherlei Druck geübt und so Anlaß zu vielen Klagen gegeben. ' Im Anfang der Verhandlungen stellten wir unsererseits die Forderung, daß alle diese Beschränkungen deutschen Unlerthanen gegenüber aufhören sollen. Die Regierung ist auch der Meinung, daß der Deutsche im Auslande als solcher die ihm durch Verfaffung und Gesetz gewährleisteten Rechte genießen soll, allerdings je nach der Lage der besonderen Verhältnisse in dem mit uns contrahirenden Lande. Wir können nicht erwarten, daß in allen Ländern die Grundsätze unserer Gesetze zur Anwendung kommen sollen. Wir haben zu rechnen mit Fanatismus und Gewohnheitsrecht, unter dem die Juden wie die Protestanten zu leiden hatten. Man muß die Dinge eben nehmen, wie sie sind. In Rumänien haben wir sechs bis sieben Tausende deutsche Israeliten, 36,000 Galizier und außerdem circa 200,000 als Fremde geltende Juden In Hinblick auf diese Verhältnisse glaubte man uns eine vollständige Gleichstellung der Juden nicht einräumen zu können, weil die Wirkung einer solchen Maßregel sich der rumänischen Regierungjentziehen würde. Man verlangte deshalb von uns Anerkennung der dortigen Gesetzgebung. So stand die Sache zwei Jahre, worauf wir schließlich erklärten, unter diesen Umständen würde ein Vertrag nicht möglich sein. Da kam im vorigen Sommer in dem vorliegenden Vertrage ein Compromiß zu Stande, wo namentlich die Fassung des Art. 2. diese Frage in keiner Weise berührt. Die Frage ist bei Seite gesetzt, wir haben nichts anerkannt und zugegeben, sondern wir schließen ab mit der Klausel der meistbegünstigten Nationen, welche uns die jetzigen und künftigen Rechte anderer Staaten sichert. Wir haben die Ueberzeugung, daß durch diesen Vertrag in keiner Weise die Beurtheilung der in Rumänien lebenden Staatsangehörigen von dem religiösen Bekenntniß abhängig gemacht sei. Insofern also die rücksichtsvoll formulirte erste Anfrage sich auf die Folgerungen aus dem Wortlaut dieses Vertrages bezieht, kann ich dieselbe bejahen. Trotzdem gestehe ich offen, daß sich in Folge der rumänischen Zustände Schwierigkeiten ergeben können, darin aber wird die deutsche Regierung ihrerseits die aus dem Vertrage ergebenen Rechte, die vor dem Vertrage geltend gewesen sind, energisch aufrecht erhalten. Die Stellung der deutschen Israeliten in Rumänien wird durch diesen Vertrag keineswegs schlechter als sie bisher war, wozu ich noch bemerken will, daß in den letzten sechs Jahren nur eine Reclamation zu Gunsten eines Israeliten dort von uns erhoben worden ist und unserem Anträge gemäß erledigt wurde. Dieses Land, welches nach Jahrhunderte langem Drucke in hartem und rühmlichen Kampfe seine staatliche Selbstständigkeit errungen hat, kann nur Schritt für Schritt den Uebelständen ein Ende machen, welche seine Ebenbürtigkeit mit den anderen civilisirlen Nationen ausschließen müsien. Es ist nicht möglich, daß das Land, dessen Bürger sämmtlich jetzt für seine Unabhängigkeit gekämpft haben, nicht überlieferte Vorurtheile beseitigen werde. Schon dürfen alle Staatsbürger und Fremde > in Rumänien Häuser kaufen, was den letzteren bisher verboten war. Die deutsche Reichsregierung hat die Pflicht, für die Gleichberechtigung aller Glaubensbekenntnisie in jenen Ländern einzutreten und sie wird dieser Pflicht Nachkommen, wenn m nächster Zukunft die von Europa erwartete Regelung jener Länder erfolgen wird. Diese Grundsätze hat der Reichskanzler in seinem Antwortschreiben auf diesbezügliche Eingaben der Vorstände zahlreicher jüdischer Gemeinden in Deutschland ausgesprochen. Wir haben also nach diesem Vertrage die doppelte Pflicht für diese Grundsätze bei der Gelegenheit, welche vermuthlich bald kommen wird, einzutreten. In der zweiten Berathung kommt Abg. Lasker auf die bereits in der ersten Lesung von ihm angeregte Frage der Stellung der deutschen Israeliten in Rumänien zurück. Redner will nicht verlangen, daß die Regierung aus Humanitätsrücksichten dafür eintrete, in einem fremden Staate einen einigermaßen civilisirten Zustand herzustellen; aber wenn sich auch der geeignete Zeitpunkt findet, wenn also die rumänische Regierung eine verschiedenartige Behandlung deutscher Unterthanen mit den in Rumänien geltenden Zuständen entschuldigen wollte, so dürfte Die deutsche Regierung eine solche Entschuldigung nicht gelten lasten. Hielte die Regierung eine solche Entschuldigung für zulästig, so wäre der Vertrag unannehmbar; und dabei sei es kein Trost, daß die Stellung der deutschen Israeliten keine schlechtere werde. Wenn eine Erklärung des Ministers in diesem Sinne nicht erfolgt, so müßte eventuell ein Wortlaut gewählt werden, der die rumänische Regierung zu unserer Ansicht zwänge. Staatsminister v. Bülow betont, daß die Regierung die erste geeignete Gelegenheit ergreifen werde, um diese Frage einer befriedigenden Lösung entgegenzuführen, voraussichtlich bei der Conferenz zur Regelung der staatlichen Stellung Rumäniens. Die Handelsconvention sei dazu nicht geeignet. Er könne in seinen Erklärungen nicht weiter gehen, als er es vorher gethan. Abg. Lasker: Für mich handelt es sich nur darum, wie die Stellung deutscher Israeliten in Rumänien zu regeln ist. Heute handelt es sich um die Juden, ein ander Mal um Protestanten in katholischen oder Katholiken in protestantischen Ländern. Es entspricht der Würde des deutschen Reiches nicht, daß man von uns verlangt, wir sollten uns hinsichtlich der Eonfestion nach den Vorschriften der Verfaffung eines anderen Staates richten. Um diesen Punkt klar zu stellen, beantrage ich, die Vorlage an eine Commiffion zu verweisen. Die Abgg. v. Kardorff und Harnier schließen sich diesem Anträge an, indem ersterer besonders auf die letzten Vorgänge in Spanien hinsichtlich der Protestanten verweist. Das Haus verweist die Convention an eine Commiffion von 7 Mitgliedern. Würzburg. Dem „Israelit" wird von hier geschrieben: „Im Mai v. I. hatte die hiesige Cultusoerwaltung beschlossen, die Gemeindestatuten einer Revision zu unterwerfen. Als Hauptaugenmerk war von der Verwaltung der § 17 der Statuten ausersehen, welcher bestimmt, „daß über alles Religiöse der Rabbiner zu entscheiden habe." Als die Statuten in der Gemeindeversammlung berathen wurden, ergab sich das Resultat, daß 41 Stimmen gegen die Beibehaltung dieses Paragraphen und 40 dafür waren. Es ist dies wohl Zeugniß genug von dem Jndifferentismus, daß bei einer so zahlreichen Gemeinde, wie die hiesige, nur 81 Stimmen abgegeben wurden. Gegen diesen Gemeindebeschluß erhob Herr Districtsrabbiner Bamberger hier Beschwerde beim Stadt-Magistrat, welcher auch die Beschwerde dahin beschieo, daß die Statuten den Beisatz erhalten müffen, daß in allen religiösen Angelegenheiten der Rabbiner zu befragen und nur besten Entscheidung maßgebend ist. Gegen diesen Beschluß erhob die Verwaltung Beschwerde bei der Kreisregierung, wurde jedoch unter Bestätigung des MagistratSbeschlusfts von gedachter Stelle abgewiesen. Hierbei konnte sich die Verwaltung nicht beruhigen und ergriff den Rekurs an das Staatsministerium, und dieser Tage traf die Entschließung destelben dahingend ein, daß Magistrats- und Regirungsbeschluß als vollständig gesetzlich bestätigt worden und der betreffende Passus den neuen Statuten nach der vom Herrn Rabbiner vorgeschlagenen Fassung bezüglich des Rechtes des Rabbiners angefügt werden muß. Selbstverständlich herrscht im Lager der Neologie hierüber große Bestürzung." Bei dieser Angelegenheit drängen sich unabweislich zwei Bemerkungen auf. Erstens, daß in einer Gemeinde wie Würzburg, in der ein Mann der streugsten Orthodoxi wirkt, in der sicherlich nicht die allergeringfügigste Reform Platz gefunden hat, doch von Jndifferentismus die Rede sein muß, ja