Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-05-08 · N° 19. (8.5.1878) · p. Seite 146

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 19. (8.5.1878)
Date
1878-05-08
Page
Seite 146 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/5369809-9583355-9583025--3576-9583029
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

146 -- Diejenigen nun, welche sich solchen nicht weiter berechtigten Eigenlhümlichkeiten nicht gern fügen mögen, und sich denselben doch n'cht entziehen können, d. h. in diesem Falle vor die Alternative gestellt sind, entweder auf die Befriedigu i g ihrer religiösen Bedürfnisse zu verzichten, oder jene von ihnen unwillig ertragenen Dinge mit in den Kauf zu nehmen, sind allerdings in unangenehmer Lage. Wenn die Hamburger Zeitungen sehr oft und weit mehr als gut ist, die jüdischen Gemeindeverhältnisse, die Maßregeln des Rabbinats u. s. w. an die Oeffentlichkeit bringen, so gehen diese Besprechungen gewiß nicht lmmer von solchen aus, die das Ganze dem Gespülte preisgeben wollen, sondern zum Theil von solchen, die das Rituelle beobachten und beobachtet wißen wollen, sich aber durch das Festhalten von Willkürlichkeiten verletzt fühlen. So mar erst vor Kurzem eine andere Maßregel in den Zeitungen besprochen, die in diese Kategorie gehört. Es soll nämlich in Hamburg nur während zwei Stunden täglich das rituelle Schlachten im öffentlichen Schlachthause gestattet sein, wogegen die betheiligten Fleischer vergebens prolestirt haben. Ein eigentlich ritueller Grund hierfür ist nicht abzusehen, daß eine solche Beschränkung in einer so großen Gemeinde wie Hamburg unerträglich sein muß, liegt ziemlich auf der Hand; in ganz Deutschland und angrenzenden Ländern würden schwerlich selbst in einer Gemeinde von nur 20 Mitgliedern die Fleischer oder das Publikum sich solche Beschränkung gefallen laffen, — in Hamburg aber wirds wohl dabei bleiben, die Zeitungspolemik wenigstens wird fruchtlos sein, da die maßgebenden Kreise sich offenbar durch dieselbe nicht irre machen laffen, vielmehr für sich und ihre Anhänger wahrscheinlich in ihrer Haltung nur bestärkt werden. Kempen, im April 1878. (Or.-Corr.) Vor einigen Wochen ist — wunderbar genug — in der Nähe K's. ein Beschluß der Leipziger Synode, unseligen Angedenkens, zur Ausführung gekommen. Die Tochter eines in Bralin wohnenden Gastwirths war vor einigen Jahren kurz nach ihrer Vermählung von ihrem Gatten verlaffen worden. Vor nicht langer Zeit wurde bekannt, daß derselbe in Amerika gestorben sei. Die Frau, welche kinderlos war, wollte eine neue Ehe eingehen und dazu bedurfte sie nach jüdischem Gesetze der Der Schwager derselben, der in Amerika lebt, erklärte sich, als er darum angegangen wurde, gern bereit, nach Hamburg zu reifen, um der Frau nsrbn äu geben, falls ihm nur die Reisekosten erstattet würden. Der Vater der Frau, der ein sehr wohlhabender Mann ist, erklärte sich nun dem Manne gegenüber, der mit dem Schwager in Amerika die Verhandlung angeknüpft hatte, bereit, das Geld zu deponiren. Doch es kam anders. Der Mann scheint inzwischen erfahren zu haben, daß es sogenannte Rabbiner gebe, die auch eine HplpJ trauen würden und er unterließ es, die Reisekosten für den Schwager zu deponiren. Er wandte sich an den hiesigen Rabbiner Herrn vr. Münz und bat ihn, die Trauung zu vollziehen, was dieser natürlich verweigerte. Ein Glerches soll auch Herr Rabbiner vr. Cohn in Oels gethan haben. Da wandte Herr G. sich an den Rabbiner von Oppeln, Herrn vr. Wiener, der unbedenklich die Trauung vollziehen zu wollen erklärte, was denn auch wirklich geschah. Herr vr. Wiener soll diese Thal nun für eine so große „Mizwah" gehalten haben, daß er außer den Reisekosten keinerlei Vergütigung soll angenommen haben. Von hier wurden natürlich die Trauutensilien nicht gegeben, ebenso durfte weder der Cantor noch die Synagogendiener bei der Trauung anwesend sein. Der Schächter der jüdischen Gemeinde zu Wartenberg fungirte als Cantor. Wier wollen hier das Verfahren des Herrn vr. Wiener vom Standpunkte des Gesetzes aus nicht beurlheilen. — Jeder, der die jüdischen Ehegesetze auch nur einigermaßen kennt, weiß, daß sein Verfahren wider das Gesetz war — aber das Eine nimmt uns doch sehr Wunder, daß Herr vr. W. sich in Angelegenheiten mischt, die ihm eigentlich nichts angehen. Bratin hat immer in jüdischen Angelegenheiten zu Kempen gehört und nicht zu Oppeln. Außerdem wird hier erzählt — doch kann ich dafür nicht bürgen — daß Herr vr. W. bei seinem Hiersein auch einer anderen Frau, die gleichfalls ^2^ nplpf ist, ein Schreiben soll ausgestellt haben, in dem er ihr gestattet, ohne ,-f^n zu heirathen! Schwerin in Mecklenburg, im April. Der Mangel an qualificirren Lehrern und Vorbetern macht sich in den kleineren Gemeinden täglich mehr fühlbar. Der Culturfortschritt lehnt sich gebieterisch gegen die Anstellung polnischer U»ber» läufer, welche der Jugend nur Widerwillen gegen den Religionsunterricht einflößen können, auf, man sieht ein, daß solche Subjekte selbst als Nothbehetf nicht zuzulaffen sein sollten, aber woher andere Personen nehmen? Und schließlich will man doch Flei'ch haben und greift also zum Schachet. Es ist nun dieser Tage hier ein „Entwurf für eine in Schwerin zu gründende Präparandie" ausgegeben worden, aus dem ein Theil mittheilenswenh erscheint. „Wie einst ein zeitgemäßes Bedürfniß den israelitischen Handwerkerverein in Mecklenburg ins Leben gerufen, der von allen Seiten reiche Förderung erfahren hat, so fordert jetzt ein neues Bedürfniß die thätige Theilnahme Aller heraus, denen das religiöse Jntereffe unserer Gemeinden am Herzen liegt. Es fehlt uns an Cultusbeamlen, die würdig den heiligen Dienst versehen können. Unsere kleinen Gemeinden können bei allen ihren Opfern solche nicht gewinnen. Die so dringend nöthige Abhilfe kann aber nur in einer hier zu gründenden Präparandie gefunden werden, wie eine solche auch in unsrem Statut, Abschn. 3. § 31, 4 in Aussicht genommen ist. Für diese Präparandie sollen vorläufig folgende Bestimmungen gelten: 1. In Schwerin werden Jahr für Jahr vier oder mehr, je nachdem die Mittel reichen, dazu geeignete Jünglinge zu Cultusbeamlen für die Gemeinden Mecklenburgs ausgeblldet. 2. Der Cursus ist auf ein Jahr berechnet. Dieser Zeitraum wird ausreichen, weil die in der Regel von den östlichen Ländern herkommenden Präparanden im Schächtfache völlig ausgebildet, zum Vorbeterdienste nicht ginz unfähig sind und des religiösen Wissens nicht ganz entbehren. Was ihnen fehlt, ist die Bildung und Gesittung, die sie zum Unterrichten geeignet machen. Diese kann aber bis zu einem unbedingt erforderlichen Grade allerdings in einem Jahre erzielt werben durch theoretische und praktische Ausbildung, sowie durch die Einflüsse der die Präparanden umgebenden Cultur. Freilich muß darauf gerechnet werden, daß sie im Amte selbst nach gegebener und fortgesetzter Anleitung sich noch weiter ausbilden. 3. Die genau bezeichneten Ziele der Präparandie sind folgende:*) Die bei dem öffentlichen Gottesdienste gebräuchlichsten Gebete werden den Präparanden so eingeübt, daß sie dieselben richtig lesen und ins Deutsche übersetzen, wohl auch die nöthigen Erklärungen dazu den Kindern wiedergeben können. Sie lernen ferner die biblische und einen Theil der nachbiblischen Geschichte Israels so verstehen, wieder erzählen und erklären, daß sie dadurch religiöse Belehrung und Veredlung des Herzens in den Kindern erwirken können. Die religiöse Lehre in ihrem systematischen Zusammenhänge lernen sie kurzgefaßt und in den einfachsten Worten kennen, ganz so, wie sie dieselben später den Kindern vortragen sollen. Im Anschluß an die Uebersetzung wichtiger Bibelabschnitte lernen sie leicht etwas hebräische Grammatik, mindestens so viel, wie sie später zum Unterrichten brauchen. Einige Belehrungen und Anleitungen, sowie das Vorbild des Gottesdien- *) Sie sind allerdings sehr bescheiden; aber wir räumen ein, daß man um des Besseren willen das Gute, Erreichbare nicht verschmähen soll. Red.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.