Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 16 u. 17 (17.4.1878)
- Date
- 1878-04-17
- Page
- Seite 128 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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128 — Pflichten hat, auch an den Rechten in gleichem Maaße theilnehmen muß. (Sehr gut!) Auch ich war, wie der Herr Vorredner ist, Beamter der schlesischen Landschaft. Ich habe dieses mir sehr ehrenvolle und sympathische Amt niederlegen müssen wegen Ueberhäufuug mit anderweitigen Geschäften, ich habe aber acht Jahre lang die Ehre gehabt, diesem Institut anzugehören, und ich bewundere , daß der Herr Abgeordnete v. Ludwig sich auf ein Institut beruft, welches einen so antiquirten, einen so inhumanen und so vernünftigen Grundsatz wie denjenigen, welchen die pommersche Landschaft noch beibehalten hat, längst aus sich ausgestoßen hat. In Schlesien haben die Gutsbesitzer jüdischer Confession, weil sie dieselben Pflichten gegenüber der Landschaft haben, in diesem speciftschen Credilverbande für Gutsbesitzer genau dieselben Rechte, bezüglich der Kreistage wenigstens, wie die Besitzer anderer Confessionen. sie haben die Möglichkeit, ihre Rechte ebenso zu wahren wie die Christen. Wenn dann der Herr Abgeordnete ausgeführt hat, daß sich die Landschaft nicht zwingen lasse von Seilen des Staats, diese Neuerung herbeizuführen, scheint er mir den Antrag der Commission nicht recht gelesen zu haben. Es steht von einem beabsichtigten Zwang kein Wort darin. Die Commission beschränkt sich darauf, den Antrag zu stellen, die Staatsregierung möge darauf hinwirken, daß diese antiquirte Satzung aus dem Statut der pommerschen Landschaft ausgestoßen werde, und daß es ihr an Mitteln, diese Wirksamkeit erfolgreich zu machen, nicht fehlt, wird mir der Herr Abgeordnete v. Ludwig als Mitglied einer Landschaft wohl zugeben. Nicht nur die schlesischen, sondern alle landschaftlichen Verbände stehen unter Aufsicht des Staats und haben zu jeder Statutsveränderung seine Genehmigung einzuholen. Da vermöge der sich fortbildenden Bedürfnisse oft in kurzer Frist Umbildungen der Statuten nothwendig werden, zu denen diese Genehmigung gebraucht wird, ist der Staat bei den an ihn herantretenden Ansuchen wegen Umänderung stets in der Lage, abgesehen von allen anderen Wirkungsmitteln, die ihm zu Gebote stehen, die Bedingung an seine Genehmigung weiterer Fortbildung der Institutionen zu knüpfen, daß solche widersinnigen und inhumanen Bestimmungen aus der Welt kominen. Die Gründe, welche der Herr Abgeordnete angeführt hat, darin gipfelnd, daß die Mitbürger jüdischer Confeffion die Landwirthschaft nur als Spekulation oder als Nebenvergnügen treiben, nicht aber sich dem landwirthschaftlichen Gewerbe selbstthätig hingeben, scheinen mir für die Sache von absolut gar keiner Jmportanz. Zunächst ist die Behauptung nicht berechtigt, und wenn sie berechtigt wäre, würden die jüdischen Rittergutsbesitzer nicht das Bedürfmß fühlen, an den Berathungen der Landschaft theilzunehmen. Im Uebrigen kann Jeder seinen Besitz ausnützen und sein Gewerde ausführen, wie er will. Das wird den allgemeinen Grundsatz nicht derogiren können, daß er da, wo er mit seinem Kapital wie andere Staatsbürger zu gleichen Pflichten herangezogen wird, auch gleiche Rechte genießen muß." (Bravo!) — Wir berichtigen bei dieser Gelegenheit eine Bemerkuug in dem Leitartikel Nr. 13. Der Abgeordnete Hirsch- Danzig hat in der Thal hervorgehoben, daß es nothwendig sei, das veraltete Judengesetz von 1847 endgültig zu beseitigen und unter andern auch den § 62 aus der Welt zu schaffen. Wir taffen den betreffenden Passus aus seiner Rede, die uns, als wir jenen Leitartikel schrieben, noch nicht im stenogr. Bericht vorlag, wlgen: „ . . . Nun noch einen Punkt, meine Herren, worin liegt die Quelle dieses ganzeil leidigen Streites? Sie liegt in den Beüimmungen eines veralteten und nicht haltbaren Gesetzes. Die Zweifel werden entnommen aus der Bestimmung des Gesetzes von 1847. Es hat bekanntlich zwei Theile: der eine handelt von dem bürgerlichen Recht der Juden, der andere von den religiösen Cinrichlungen. Ter erste ist ja theilweise durch die Verfasiung beseitigt und theilweise ausdrücklich aufgehoben. Das Gesetz trägt an der Spitze den schönen Gedanken von der Gleichstellung der Juden mit den Angehörigen der anderen Confessionen, — aber freilich unter den weiter folgenden Einschränkungen, und da heißt es gleich in dem ersten Paragraphen: Die Juden dürfen kein Richteramt bekleiden, keine polizeilichen und obrigkeitlichen Funktionen ausüben u. s. w. Dieser Theil des Gesetzes ist, wie gesagt, aufgehoben. aber derselbe Geist, der in diesen Bestimmungen waltet, hat auch in dem übrigen Theile, der die religiösen Verhältnisse der Inden betrifft und der noch in Kraft ist, Ausdruck gefunden. Ich glaube nicht, im Einzelnen darauf eingehen zu müssen, und verw'ise nur als Beispiel auf die heute vielfach besprochene Verpflichtung, die in § 62 sich findet, wonach die Juden einen Theil des obligatorischen Elementarunterrichtes, nämlich den Religionsunterricht aus ihren Mitteln zu bestreiten haben, während sie zu den allgemeinen Kosten der Commune, also auch zu den gesammten Schullasten reichlich beitragen müssen. Es ist bei dieser Gelegenheit bei mir aufs Neue der Wun'ch rege geworden, es möge der Regierung gefallen, endlich einmal an die Beseitigung dieses odiösen Gesetzes zu gehen und die Dinge anderweitig zu regeln. Schon im Jahre 1873 war bei einer Debatte in diesem Hause das Bedürfniß hierzu von dem derzeitigen Vertreter der Staatsregierung ausdrücklich anerkannt und dessen baldige Befriedigung in Aussicht gestellt worden. Ich möchte daher bei der heutigen Gelegenheit an jene Znsage erinnern und an die Königliche Staatsregierung die Aufforderung richten, unter Aufhebung des noch bestehenden Theiles des Gesetzes vom 23. Juli 1847 mit der anderweitigen Regelung der religiösen Verhältnisse der Juden im Wege der Gesetzgebung unverweilt vorzugehen." j. Frankfurt a. M. (Or.-Corr.) „Eine Stimme der Wehklage wird von Zion-Mainz vernommen", die so lautet: „Es steht zu befürchten, daß durch die Berufung eines orthodoxen Rabbiners der Riß innerhalb der isr. Religionsgesellschaft ein dauernder wird. Es wäre das sehr zu beklagen." O Himmel! Die Berufung eines orthodoxen Rabbiners zur Erhaltung des orthodoxen Judenthums in einer großen Gemeinde wird in einem orthodoxen Blatte beweint und beklagt! Sollte man sich denken, daß es möglich sei? und doch ist es wahr, denn so steht es gedruckt im „Israelit" Nr. 14. Der große Vorkämpfer von Mainz hätte lieber gewünscht, wenn es auch auf Kosten der Menge geschehe, die Neligionsgeiellschaft am Leben zu erhalten und den Gewinn dieser kleinen Gesellschatt, oder vielleicht nur einer einzigen Familie, steht ihm höher als der Verlust einer großen Gemeinde. Seiner Meinung nach hätte man um diese paar Hundert der Religionsgesellschaft angehörende Familien, die im Grunde genommen auch nicht alle auf dem Lehmann'schen Standpunkte stehen, aber um ein Exempel zu staluiren, einen Kreis ziehen müssen und diese für die ächten Juden zu erklären, während man diejenigen, die außerhalb dieses Kreises stehen, aus der Liste der Juden streichen müßte. Das mar auch eigentlich der Plan jenes allgewaltigen Eiferers, aber der Allmächtige hat es in seinem Rathe anders beschlossen, „er zerstörte der . Anschläge, daß ihnen nicht die Ausführung gelingt." Er sandte hierher einen Boten, der die Verstoßenen einte; er verlieh ihnen Kraft und Ausdauer, bis es ihnen, trotz aller ihnen von verschiedeneil Seiten in den Weg gelegten Hindernisse endlich gelang, einen Mann zu finden, der hoffentlich allen in ihn gesetzten Erwartungen entsprechen wird. Derselbe soll, wie ich Ihnen auf das Bestimmteste versichern kann, den Titel „Gem e i n d e rabbiner" führen, die größte orthodoxe Synagoge zum Predigen erhalten und die ausschließliche Leitung aller rituellen Angelegenheiten haben. Diese Forderungen sind ihm bewilligt, und dürften damit seine letzten Bedenken geschwunden sein; möge er diese Stellung voll und ganz ausfüllen. Düsseldorf. Einen Vortrag über den Talmud, den der Rabbiner Dr. Wedell jüngst in engerem Kreise im Wissenschaftlichen Verein und dann, zum Besten eines Wohlthätigkeilsvereins, öffentlich gehalten, hat eine weitere Polemik in den Lokalblättern hervorgerufen, welche, was zu hoffen