Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 14. (3.4.1878)
- Date
- 1878-04-03
- Page
- Seite 110 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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-V... 1 : ■;;i yi'' fi I- 110 — bewiesene Artigkeit und Zuvorkommenheit ein reales Recht begründet werden solle, dann könne man nicht zustimmen. Consequenterweise würden für die jüdischen Lehrer dann auch die Bestimmungen des Normaletats, der fünfjährige Zuschuß und die Wohnungsgeldzulage verlangt werden; er bitte den Antrag abzulehnen. — Stadtschulralh Wolterstor ff legt nochmals die Frage wegen der Unterschrift der Censuren klar; er me^.nt, es wäre kein Grund zur thatfächlichen Berichtigung seitens des Hrn. vr. Rahmer gewesen, er habe gesagt, der jüd. Religionslehrer unterschreibe die Censuren nicht, aus welchem Grunde sei gleichgültig; wendet sich sodann gegen die Ausführungen des Vorsitzenden, die er für nicht zutreffend hält. Der Versuch, noch weiter zu gehen, sei neulich schon bei Gelegenheit der Berathung des Etats der höheren Töchterschule gemacht;*) deshalb habe er damals dagegen protestirt, daß dieselbe als eine „höhere" Töchterschule im wissenschaftlichen Sinne, auf welche also das betreffende Ministerialreicript zu beziehen sei, betrachtet werden könne. Aber wer stehe denn dafür, daß nicht der gleiche Anspruch bei Anerkennung des Princips des Antrages — und um dieses handle es sich hauptsächlich — auch auf diese und sodann auf alle anderen Schulen ausgedehnt werde? Der Magistrat fürchte diese Consequenzen des ersten Schrittes und bitte daher um Ablehnung. Nachdem nochmals Herr Block gegen (er meinte, die „jüd. Mutterkirche" werde folgerichtig verlangen, daß man am Sabbath und jüd Feiertagen nicht unterrichte), die Herren Matthee und Or. Dürre für den Antrag gesprochen, (Letzterer wendet sich gegen Hrn. Kalkow und meint, ebensowenig wie er seine Kinder zum jüd. Religionsunterricht schicken werde, könne man verlangen, daß jüd. Eltern ihre Kinder zum christlichen Religionsunterricht senden sollen.) ergreift zu einem Schlußwort der Antragsteller Friedeberg das Wort, um zu erklären, wie es ihn gefreut habe, daß mit alleiniger Ausnahmen des Herrn Block, welcher sich auf einen streng confessionellen Standpunkt gestellt habe, dem Anträge von a l l e n (?) Seiten ein mehr oder minder großes Wohlwollen entgegen getragen sei; er hoffe, daß der Antrag angenommen und auch der Magistrat anerkennen werde, daß Recht und Billigkeit den Antrag rechtfertigen. Redner bittet, sich durch die in Aussicht gestellten Consequenzen nicht schrecken zu lassen und fügt hinzu, daß, wenn ein gleiches Verfahren den evangelischen Christen in einer katholischen Gemeinde widerfahren würde, ein allgemeines „Kreuziget ihn!" ertönen würde, aber weil's von der isr Gemeinde gefordert werde, da heiße es: „Der Jude wird verbrannt!" Nicht um ein paar Groschen der Synagogengemeinde zu ersparen, sei der Antrag gestellt, sondern es handle sich um die Anerkennung des Princips, weshalb er für seinen Antrag zu stimmen bitte. — Stadtverordneter l>r. Rahuler beantragt namentliche Abstimmung, der Vorsißende befragt die Versammlung, die dies nicht beliebt. Hierauf wird über den AntragFriedeberg abgestimmt und derselbe — gegen 13Stimmen—a bgelehnt. Stuttgart, im März. Die „Neue Ztg." macht ihre Leser auf die heutige Liste der amtlichen Ernennungen besonders aufmerksam, wonach der bisherige Justizaffefforats-Verwaiter vr. Löwen st ein in Tübingen zum Justizassessor in Wcinsberg ernannt worden ist. Es ist dies der erste Fall einer definitiven Anstellung eines Israeliten als richterlichen Staatsbeamten in Württemberg. Nachdem schon das Gesetz vom 31. Decb. 1861 jedem Württenlberger ein Recht zu solcher Anstellung verliehen hat, so konstatiren wir heule die endliche erstnialige Realisirung jenes gesetzlichen und wohlbegründeten Rechts und können dem Staat zu einem so talentvollen und gewissenhaften Beamten, wie den obengenannten nur alles Glück wünschen. — So weit die „Neue Ztg." — Herr Dr, juris Lö wenstein ist der Sohn des Lehrers Löwenstein in Heilbronn, der durch seine literarische Thätigkeit bekannt ist. Der Sohn studirte mosaische Religion, war Hörer im Breslauer Seminar, trat aber dann zur Jurisprudenz über. Er brachte die Principiensrage der Verwendung von Juden im Richleramte zur Entscheidung, indem er sich nicht der finanziell lucraliven Advocalur, sondern dem Staatsdienste zuwandte. Als Hilssrichter in Tübingen hat er nicht nur in richterlichen, sondern auch in akademischen Kreisen Geltung gewonnen und seine Ernennung zum Justizassessor, zweiten selbstständigen Richter am Bezirksgerichte Wemsberg, setzt seiner Beharrlichkeit die Krone des Erfolges aus. (Nach Vorstehendem haben deninach die Schwaben ihre altbewährte Bedächtigkeit uuD ihr langsames Vorangehen auch in Betreff der Anstellung von Juden als Richter bewährt. In Preußen hat man viel später als in Würtlenbemberg begonnen, die Juden zu emanzipiren und ihnen politische Rechte zu verleihen, aber es ist dann auch geschwinder vorwärts gegangen. Ueber den „ersten jüdischen Richter" sind wir l ä n g st hinaus. Als Curiosum mag aber wohl berichtet werden, daß *) Dieselbe wird von über 80—100 jüd. Schülerinnen besucht. in einer Nachbarstadt, welche Sitz einer Kreisgerichts-Deputation ist, diese Deputation augenblicklich aus einem Christen und zwei Juden besteht. Der Jude Nr. 2, der dritte Richter, ist allerdings ein nur auf kurze Frist dahingesendeter Kammergerichts-Referendar, aber das Dreimännergericht ist zur Zeit, wie angegeben, zusammengesetzt, außerdem hat an dem betreffenden. Orte noch ein jüdischer Rechtsanwalt seinen festen Wohnsitz^ Da die dortige jüdische Gemeinde nur klein ist, so besteht ein ganz erheblicher Prozentsatz derselben aus Juristen, auch wohl ein seltener Fall. Red.) Buchau (Württemberg), 18. März. (Or.-Corr.) Als Beleg zu dem Corresp.-Artikel aus Stettin in Nr. 9 d. Bl., bezüglich der Geldentschäbigung für Kost an arme Israeliten, erlaube ich mir zum allenfallsigen Nachtrag zu jener Petition Folgendes mitzutheilen: Schon vor mehr als 10 Jahren stellte eine arme Israelitin in Württemberg an den betreffenden G^meinderath die Bitte, ihr entweder rituell bereitete Kost, oder baare Entschädigung hiefür zu geben. Gemeinderath, Regierung und Ministerium beschieden die Bittstellerin abschlägig, die höchste Behörde jedoch, der K. Geheimrath, gab unter Aufhebung aller früheren Bescheide der Bitte in einem Erlasse statt, der zu interessant und logisch iit, um ihn nicht wenigstens im Auszuge bekannt zu geben , während ich niich zur Mittheilung der ganzen Abschrift gerne bereit erkläre. Der Geheimrath erkannte: „Daß die Gemeinde A. schuldig sei, der S. ihre Verköstigung in der, israelitischen Religionsgesetzen entsprechenden Form zu Theil werden zu lassen, oder nach ihrer Wahl der S. eine Geldunterstützung in demjenigen Betrage zu reichen, welcher dem auf die Verköstigung eines christlichen Armen zu machenden Aufwand zu Geld berechnet gleich kömint, aus nachstehenden Gründen: Wenn in der Beschwerdeausführung der nächstvorigen Instanz der Satz aufgestellt wurde, die politische Gemeinde sei blos verpflichtet, denjenigen Unterhalt zu gewähren, welchen Jemand als Mensch behufs der Befriedigung seiner leiblichen Bedürfnisse nöthig habe, so sei dagegen zu erinnern, daß bei der Alimentirung eines Menschen nicht nur dessen leibliches, sondern auch deffeu sittliches und religiöses Bedürsniß in Betracht zu nehmen sei. Da nun bei einem gutgläubigen Israeliten die Scheu vor Speisen, welche nach ihrer Art oder ihrer Zubereitung den jüdischen Ritualgesetzen nicht entsprechen, als ein auf einem vollberechtigten religiösen Bewußtsein begründetes Gefühl anzuerkennen sei, so habe eine Gemeinde, welcher die Verpflichtung der AlimenUrung eines solchen Israeliten aus Grund der Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes über Armenunterstützung obliege, auch jenem religiösen Bedürfnisse jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als ihr dadurch gegenüber ihrer Armenunterstützungspflicht überhaupt ein erhöhter Aufwand nicht erwachse" rc. Bald nach dem Erscheinen dieses Erlasses hatte ich Veranlaffung, auf denselben hinzuweisen und bei der Ortsarmenbehöroe hier den Antrag zu stellen, daß den im Armenspital unlergebrachten Israeliten eine entsprechende Geldunterstützung anstatt der Kost in natura aus der Oclsarmenkasse gereicht werde, was auch seitdem geschieht. Bei dieser Gelegenheit möchte ich die Frage aufwerfen: Warum petitioniren die Gemeinden in Preußen nicht auch darum, daß ihren Rabbinen gleich denen in Württemberg, Baden und sogar auch in dem ultramontanen Baiern, wenigstens ein Theil ihres Gehaltes aus der Staatskasse zufließe, in welche ja doch auch zur Besoldung der christlichen Geistlichen die Israeliten gleich allen übrigen Bürgern ihre Steuern einzahlen? Und wenn auch kein Abgeordneter israel. Bekenntnisses die Petition sich aneignen sollte "o) Yifcjr nSacni nn „so wird den Juden von anderer Seite Hülfe kommen", möchte ich heute am Eingang des Purintfestes rufen. — Gleich wie Herr Windthorst der gerechten Ansprüche des Amtsbruders in Hannover sich angenommen, so wird er auch eine derartige Bitte mehr als gerechtfertigt erachten. Darum Ir»« -im bV M-vm1» Rabbiner Weimann