Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 9 (1878)
- Issue
- N° 13. (27.3.1878)
- Date
- 1878-03-27
- Page
- Seite 101 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 101 — habe nicht die Rechte einer öffentlichen Schule genoffen, sei vielmehr als eine Priratschule behandelt. Da es der Synaqoqen.temcinde in letzterer Zeit schwer geworden, gnaliffcirte L'h'.er zu gewinnen und dauernd zu erhalten, auch das israelitische Schullocal, welches Privateigeuthnin der jüdischen Gemeinde sei, den jetzigen Anforderungen nicht mehr entsprochen und aus Sanitätsrücksichten habe geschlossen werden müssen, so sei die jüdische Schule durch Verfügung der Regierung zu Trier ausgelöst und seien die Kinder in die städtischen Schulen vertheilt. Die Synagogengemeinde habe sich an den als Localschulinspector sungirenden Bürgermeister der Stadt Merzig mit dem Ersuchen gewandt, ihr in dem neu erbauten Communalschulhause für die Zeit, wo Unterricht nicht ertheilt werde, ein Local für den jüdischen Religionsunterricht zur Disposition zu stellen. Die Stadtverordnetenversammlung habe das Gesuch abgelehnt. Beschwerden bei der Negierung und dem Ministerium sind erfolglos geblieben. Das Ministerium entschied, es sei nicht zulässig, die Gemeindebehörden zur Einräumung des Schullocals behufs Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts wider ihren Willen anzuhalten. Die Petenten beantragen: das Haus der Abgeordneten wolle das Staatsministerium veranlaffen, unter Aufhebung der Ministerialverfügungen die israelischen Einwohner von Merzig für berechtigt zu erklären, daß der jüdische Religionsunterricht in dem der Civilgemeinde gehörigen öffentlichen Elemcntarschulgebäude ertheilt werde. Die Commission beantragt den Uebergang zur Tagesordnung, während der Abgeordnete Götting dieselbe der Staatsregierung zur Abhülfe überweisen will. Abg. Götting führt aus, daß bei aller Achtung vor der Selbstverwaltung das Haus es doch nicht dulden könne, daß die Gemeindevertretungen solche Beschlüsse faßten; nach der rheinischen Städtordnung haben die jüdischen Einwohner von Merzig unzweifelhaft ein Recht an der Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten. Abg. Delius glaubt, daß die jüdischen Synagogengemeinden nicht nur für einen Lehrer, sondern auch für die nöthigen Localiläten zu sorgen hätten, eine Ansicht, der sich der Regierungscommiffar Geh.-Rath Schneider entschieden anschließt. Abg. Hirsch: Die Frage ist principiell wichtig. Es handelt sich um die Frage der Gleichberechtigung der Juden. Die Staatsregierung hat anerkannt, daß die Juden ein Recht hätten, das Schullocal zu benutzen, nur nicht für ihren Religionsunterricht, für den sie selbst zu sorgen haben. Mit der obligatorischen Form desselben ist aber zugestanden, daß er zu den nothwendigen Aufgaben des gesammten Elementarunterrichts gehöre; dann muß ihm aber auch das Schullocal geöffnet werden. Ich halte es für eine absolute Pflicht der Gemeinde, die Benutzung zu gestatten, und für ein Recht der Aufsichtsbehörde, die Gemeinde zu dieser Pflicht anzuhalten. Trotz meiner Vorliebe füo die Selbstverwaltung kann ich doch nicht der Ansicht sein, daß die Gemeinden sollen schalten und walten können, wie sie wollen. Die Aufsicht der Negierung muß so weit gehen, daß sie die Gemeinden anhält, eine positive Pflicht — und eine solche liegt hier vor — zu erfüllen. Abg. V i r ch o w: Wenn auch vielleicht die Majorität des Hauses in ihrem Legalitätsstreben dem Anträge der Commission zustimmen wird, so muß doch von hier aus ein Appell an die Gemeinde erfolgen, in diesem schreienden Falle Abhülfe zu schaffen. Ich constatire, daß wir ein solches Benehmen für durchaus unzulässig halten im Sinne der Humanität. Ist denn eine Volksschule bestimmt für den katholischen oder für den evangelischen Unterricht? Der Staat verlangt, daß tnii Juden nicht nur Unterricht ertheilt werde, sondern auch Religionsunterricht; deshalb muß es den Juden auch gestattet ieu, ein Schullocal zu benutzen. Wenn das Ministerium Bedenken trägt, in die Communalverhältnisse einzugreifen, so muß ich doch fragen: Wann ist denn die Regierung zaghaft gewesen, in das Recht der Communen einzugreifen? (Sehr richtig!) Einen solchen Act der Intoleranz können wir nicht billigen; ich bitte Sie deshalb, den Antrag Götting anzunehmen. Abg. Rüppel bedauert, daß die Gemeinde Merzig sich nicht habe bereit finden lassen, das Local herzugeben, aber die jüdischen Mitglieder derselben hätten kein Recht, dies zu verlangen. Abg. Lasker: Ich stimme dem Anträge Götting nur in der Ansicht bei, daß er ausdrückt, die Negierung solle Abhülfe schaffen, soweit sie die gesetzliche Befugniß habe, eventuell diele gesetzliche Befugn-ß sich verschaffen. Ein protestantischer Magistrat wäre katholischen Kindern gegenüber nicht in so unerhörter Weise verfahren'; aber es gefiel eben dem Merziger Magistrat die jüdische Religion nicht. Es muß das Recht erlangt werden, daß die Schulgebäude, soweit Platz vorhanden ist, für den obligatorischen Unterricht zu Gebote stehen müssen. Damit wird die Selbstverwaltung nicht geschädigt. (Beifall.) Geh. Reg-Rath Haase: Ich habe keine Neigung, den Beschluß der Merziger Stadtverordnetenversammlung zu vertheidigen; wenn das Haus ein Staatsgebäude wäre, wäre eine solche Entscheidung nicht getroffen worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen aber ist die Synagogengemeinde verpflichtet, für den Religionsunterricht allein zu sorgen. Abg. Crem er bedauert ebenfalls den Beschluß der Gemeinde Merzig, ist aber der Meinung, daß den Juden kein Forderungsrecht zustehe, nur die Billigkeit spreche für sie. Magdeburg, 22. März. (Or. Corr.) Unsere in der vor. Nr. ausgesprochene Hoffnung, die Majorität der Stadtverordneten werde sich nicht auf den, jeden Beitrag für den jüd- Religionsunterricht verweigernden Standpunkt des Magistratsstellen, hat sich leider nicht erfüllt. Von den etwa 40 anwesenden Mitgliedern haben nur 13 (!!)für den Antrag Friedeberg (siehe vor. Nr.) gestimmt. Trauriger jedoch als das Resultat, waren die Motive, die von einzelnen Rednern geltend gemacht wurden. Wir wollen den Lesern die betr. Debatten nicht vorenthalten, sie sind zu charakteristisch und bezeichnen wahrlich kein Ehrenblatt in der communalen Entwickelungsgeschtchte dieser Stadt. Wir geben zuerst einen Auszug aus den Verhandlungen am 7. März (nach der „Magd. Ztg."): „Stadtv. Friedeberg nimmt das Wort, nicht, wie er hervorhebt, um als Correferent der Commission zu sprechen, sondern um als Stadtverordneter einen Gegenstand zur Sprache zu bringen, dessen Besprechung dringend geboten sei. Es handle sich um eine gewissermaßen confessionelle Frage, welche er gern vermieden hätte; er habe es deshalb an den nöthigen Schritten an maßgebender Stelle nicht fehlen lassen, indeß ohne Erfolg. Seit einem Jahre werde bekanntlich jüdischer Religionsunterricht an den beiden städtischen Realschulen ertheilt und zwar seitens zweier von der hiesigen israelitischen Gemeinde präsentirten und bezahlten Lehrer. Es habe erst einigen Widerstand zu beseitigen gekostet, ehe dieser Unterricht eingeführt worden sei, jetzt sei er indessen eingeführt, und zwar hauptsächlich auf Grund eines an eine andere Gemeinde ergangenen Ministerialrescripts; es werde darüber in den Censuren berichtet, kurz und gut, der jüdische Religionsunterricht sei Unterrichtsgegenstand geworden, wie jede andere Disciplin. Die hiesige israelitische Gemeinde habe sich nun an den Magistrat mit der Bitte gewandt, ihr einen Beitrag zur Besoldung der beiden Lehrer in Höhe von 609 Mark zu gewähren. Dies sei jedoch abgelehnt worden, weil eines Theils die Zahl der Schüler — es seien deren über 60 — zu ungenügend wäre, andern Theils, weil die hiesige israelitische Gemeinde wohlhabend genug wäre, den Religionsunterricht selbst zu bezahlen. Hierauf sei zu bemerken, daß das betreffende Ministerialrescript ausdrücklich sage, daß der jüdische Religionsunterricht auf Antrag der betreffenden Gemeinde eingeführt werden müsse, indeß in Betreff der Besoldung keinerlei Vorschrift mache. Wahrscheinlich habe, fährt Redner fort, der Herr Minister bei diesem' Erlaß nicht an einen so wenig wohlwollenden Magistrat wie den unsrigen gedacht, sonst hätte er auch wohl in dieser Beziehung ganz stricte Vorschriften gemacht. Redner ist der Meinung, daß es auf die Anzahl der Schüler gar nicht ankomme; der Unterricht werde ertheilt und eine derartige Leistung an einer städtischen Schule könne man anständiger Weise nicht umsonst verlangen. Was nun die Wahlhabenheit der hiesigen israelitischen Gemeinde betrifft, so versteht Redner nicht, woher der Magistrat seine Wissenschaft davon habe; vermuthlich daher, daß die Gemeinde alljährlich ein Cultusbudget von 5000 Mark aufzubringen habe, oder der Stadt die Armen der israelitischen Gemeinde wenig oder gar nicht zur Last fielen; sei aber die Gemeinde wirklich so wohlhabend, so werde der Magistrat den Mitgliedern derselben die Steuerruthe wohl gehörig fühlen lassen. Magdeburg sei seines Wissens die einzige preußische Stadt, die an ihren Schulen jüdischen Religionsunterricht ertheilen lasse, ihn aber nicht bezahle. Bestimmt wisse er, daß in einer ganzen Reihe von Städten (Redner zählt dieselben namentlich auf) der Unterricht ertheilt und ohne Rücksicht auf die Schülerzahl auch von den Communen bezahlt werde. Er stelle daher den Antrag: „einen angemessenen Beitrag zur Besoldung der beiden Religionslehrer an die hiesige israe-