Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1878-02-27 · N° 9. (27.2.1878) · p. Seite 67

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
9 (1878)
Issue
N° 9. (27.2.1878)
Date
1878-02-27
Page
Seite 67 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/5369809-9583355-9582938--3488-9582941
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 67 — Versorger vorzeitig durch den Tod dahingerafft worden. Wir schließen mit den Schlußworten des Berichts: „Der vor 6 Jahren aus freiwilligen Spenden hervorgego.ilgene Waisen- und Wittwen-Unterstützungsfonds ist ein Institut, welches dem regen Wohlthätigkeitssinne unserer Magdeburger Jsraelitengemeiude zu hoher Ehre gereicht, welches hochgehalten, thunlichst gefördert und dereinst unseren Nachkommen überliefert werden soll, als ein heiliges Vermächtnis und nachahmenswerthes Beispiel, als ein beredtes Zeugniß unserer Gesinnungen und Thaten auf dem Felde barmherziger Menschenliebe, deren Uebung unsere Religion an die Spitze aller menschlichen Tugenden stellt. So möge denn ein Jeder in seinem Kreise und nach dem Maaße seiner Kräfte dazu beitragen, daß dieser unser Wohlthätigkeitsverein nicht blos fortexistire, sondern immer schönere Blüthen und Früchte erzeuge und seine segensvolle Wirksamkeit immer reicher entfalte zum Heile der Armen und Bedürftigen unserer Gemeinde und zur Ehre aller derer, die thatkräftig mitgearbeitet, ihn zu begründen und zu fördern!" Ueber den andern Verein — den hiesigen „Synagogen- Gesang-Verein" —, der jüngst sein neuntes Stiftungsfest beging, berichte ich Ihnen ein anderes Mal. Dresden, 19. Febrnar. Die von der „Berl. Volkszeit." zuerst gebrachte Mittheilung von deni hier einem Juden vor der Taufe versagten, kurz nach derselben gewährten Eintritt in das Sanitätsosftziercorps hat gerechtes Aufsehen erregt und die Runde durch viele Zeitungen gemacht. In der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" wird in geschraubtester Weise die Behauptung, daß Juden zum höheren Sanitätsosfizierdienst seit 1873 nicht mehr zugelassen werden, bestritten und als tendenziös bezeichnet. „Tendenziös" ist die bewußte Unwahrheit, Thatsache ist aber, daß von dem Augenblick an, da die höheren Militärärzte der Armee Offiziere wurden (während sie früher Beamte waren) den Juden der Zutritt in diese Stellung versagt wurde. Dagegen beweist weder der Umstand etwas, daß es Unterärzte, oder Reserve- Militärärzte oder vor 1873 angestellte höhere Activ-Militär- Aerzte jüdischer Confession giebt. Die gesetzwidrige Neuerung datirt eben seit 1873. Thatsache ist, daß in dem erwähnten Falle der Aspirant zuerst mit der Frage: ob er Jude sei? — woraus sein Name hinwies — von maßgebender Stelle empfangen, und als er jene Frage bejahen mußte, deshalb abgewiesen worden ist, ungefähr acht Tage darauf aber mit dem inzwischen erworbenen Taufschein sich wieder vorstellle und — angestellt wurde. Die geschraubte Widerlegung in der „N. A. Z." versteckt sich hinter gewissen Bedingungen", die zu erfüllen seien, ohne sie zu nennen. Die Zutrittsbediitgung ist der — Taufschein. Hoffentlich wird diese Angelegenheit im Reichstage bei Berathung des Militärbudgers oder sonst, von einem unserer Freunde zu Sprache gebracht. Es handelt sich um eine Frage des Rechts und der Gerechtigkeit, nicht blos darum, ob ein Jude Offizier oder activer Müttäroberarzt werden könne. A. Koschmlil, 12. Februar. (Or.-Corr.) Unter dem 31. Decemoer pr. haben der hiesige Vorstand im Vereine mit dem Rabbiner Di-. Lewin sich an das Justizministerium mit dem Gesuche gewendet: Es möchten Centralgefängnisse bestimmt werden, in welchen alle Gefangenen jüd. Religion vereinigt würden, wie dies bei den Zuchthäusern schon der Hall ist. Motivirt wurde das Gesuch mit dem Gewissenszwange, der geübt werde, da — besonders bei dem Verbote der Selbstbeköstigung -— jeder Gefangene die Gefängnißkost geniesten muß, und dem Fehlen des religiösen Zuspruches, sowie bei jugendlichen Verbrechern des religiösen Unterrichtes! Beigelegt war ein Bescheid der hiesigen Gerichtskommission voni 12. Decbr. 1873, der eine Vorstellung des Vorstandes . wegen der Koscherkost dahin beantworte: **ber Beköstigung der Gefangenen jümschen Glaubens existiren hier nur insofern, als dieselben oschere Speisen erhalten sollen. Wenn nun auch der Lie- . ferant angehalten werden kann, koscheres Fleisch zu liefern, so haben wir im hiesigen Gefängnisse doch nicht die Vorj richtungen und Gefäße, um die betreffenden Speisen gehörig koscher zubereiten zu lasten. Es kann der betreffenden! Verfügung schon um deshalb nicht im vollen Umfange Genüge geleistet werden, weil von den Gefangenen, welche in der Küche beschäftigt werden, keiner die koschere Zubereitung versteht. Was die Theilnahme am Gottesdienst betrifft, so kann dieselbe um deshalb nicht gestattet werden, weil das Aufsichtspersonal nicht ausreicht; jedoch soll es von jetzt ab entweder dem Herrn Rabbiner oder einem anderweitigen Cultusbeamten gestattet sein, den betreffenden Gefangenen im Gefängniffe religiösen Zuspruch angedeihen zu lassen." Das König!. Appellationsgericht zu Posen beantwortete unter dem 15. Januar cr. das Gesuch ablehnend: „Für die Beobachtung der Speisegesetze und für die Religionsübung ist durch die Vorschriften der §§ 19 u. 24 der Gefängniß-Jnstruktion vom 24. October 1837, wonach bei jüdischen Gefangenen solche Speisen und Ingredienzen vermieden werden, welche ihnen ihre Religionsgrundsätze verbieten und ihnen der religiöse Zuspruch Seitens eines Rabbiners auf Verlangen gewährt wird, genügend gesorgt." Da klafft aber der Riß! Die Instruction genügt, aber die Ausführung nicht. Es soll — aber es kann nicht, eS geht nicht! (Der Bescheid der Gerichts-Commission wird trotzdem als „hiermit übereinstimmend" bezeichnet.) Und der Unterricht der Minderjährigen? Soll damit auch gewartet werden, bis sie ihn verlangen? Wir fragen nun besser Jnstruirte an: Was nun? Sollen, können wir Nichts mehr darin thun? Sind wir befriedigt, weil Etwas befohlen ist, was in der Praxis nicht beachtet wird und werden kann? (Wir haben den hier erwähnten Uebelstand, der erst in neuester Zeit recht schroff hervorgetreten ist, schon oft in dies. Blatte besprochen. Die hier angeführte ältere Verfügung zeugte von gutem Willen, hatte aber praktisch keinen Werth. Es sollte für die jüd. Gefangenen die Suppe mit koscherem Rindsfett gekocht, auch koscher Fleisch gekauft werden u. d. m. Das ergab natürlich doch keine Koscher-Kost. Aber es war eigene Verköstigung gestattet; wem wirklich an jüd. Speisen gelegen war, der konnte sich helfen, oder dem wurde geholfen. Jetzt ist das anders, und Juden, welche zu Gefängniß verurtheilt oder in Untersuchungshaft sind, sind schlimmer daran als Zuchthausgefangene. — Die hier vorgeschlagene Concentrirung, welche bei den Zuchthäusern durchgeführt ist, ist jedoch für Gefängnisse nicht zu ermöglichen! Man bedenke, daß viele Hunderte von Gefängniffen vorhanden sind, daß Untersuchungsgefangene am Orte bleiben müssen; daß Zuchthaus immer nur auf lange Zeit verhängt wird, Gefängnisse aber oft nur für wenige Tage oder Wochen. Soll man den zu 14 Tagen verurtheilten Israeliten erst in eine Centralanstalt transferiren? Wo ist die Grenze zu ziehen? Hungern kann er 14 Tage lang auch nicht, und ebensowenig soll er 14 Tage lang trefa essen. Daß für Die Hunderte von Gefängnißanstalten Koscherküchen eingerichtet werden, ist auch als unmöglich zu bezeichnen. Es bleibt wohl nichts übrig, als zu erbitten, daß denjenigen Israeliten, welche nachweislich die Speisegesetze beobachten, Selbstbeköstigung oder Verlöstigung von außerhalb gestattet werde. Red.) Colberg. (Aus dem vierten Jahresbericht über die Verwaltung des jüdischen Kurhospitals im Sool« und Seebade Colberg im Jahre 1877.) „Wir haben zunächst an der Spitze des Berichts die freudige Mittheilung zu verzeichnen, daß dem Kurhospital durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August auf Grund seines Statuts vom 25. Juni d. I. die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind. „Die Anstalt wurde am 16. Juni eröffnet und am 15. September geschlossen. Es haben 36 unbemittelte Patienten (13 Männer, 23 Frauen) an 1096 Verpflegungstagen hinter ihren gastfreundlichen Pforten Obdach und Pflege, ärzt-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.