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Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen · 1919-11-01 · 10/11 (November/Dezember 1919) · p. Seite 107

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Journal
Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
Volume
1 (1919)
Issue
10/11 (November/Dezember 1919)
Date
1919-11-01
Page
Seite 107 (sequence 13)
Language
German
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Nr. 10/11 Mitteilungs^Blatt des Jüdischen Volksrats Seite 107 darüber das unparteiische Urteil eines angesehenen christlichen Forschers. Dr. Hermann Strack, Professor der Theologie, sagt in seiner Einleitung in den Talmud: „Man muss im Gedächtnis behalten, dass der Talmud nicht ein Gesetzbuch ist, nicht ein Kodex ist, in dem jeder Satz eine unbedingte Gültigkeit hat .... Nur verhältnismässig selten kann man ohne weiteres aus dem Talmud ersehen, was Halakha oder gültiges Gesetz ist . . . Es ist völlig verkehrt, alle im Talmud vorkommenden Aeusserungen eines einzelnen Rabbi ohne weiteres für „Lehre des Talmud" auszugeben und den Talmud, bezw. das Judentum für alle derartigen Aeusserungen verantwortlich zu machen. Man sollte in der Regel eitleren: „Rabbi N. N. sagt" und dabei nicht nur die Zeit bezeichnen, in welcher der Gemeinte lebte, sondern auch bemerken, ob er Widerspruch gefunden hat, ob die Halakha nach ihm ist und dgl." Selbst der Schulchan-Arueh des R. Joseph Caro kann an und für sich nicht als Massstab unserer „ethischen Anschauungen" gelten. Denn nur wenn seine Entscheidungen von den bedeutendsten Kommentatoren und anerkanntesten Gesetzeslehrern gebilligt werden, dürfen sie zur Richtschnur der religionsgesetzlichen Praxis gemacht werden.1) Erst recht kann die Ansicht eines einzelnen Gelehrten in irgend v einem Responsenwerk für uns nicht massgebend sein.2) 2) Falsch und irreführend ist’s ferner, wenn der Artikelschreiber durch ständige Anwendung des Wortes „Goj“ den Anschein erwecken will, als sei in den angeführten Stellen von Christen die Rede. An und für sich bezeichnet das Wort „Goj" Nichtjuden überhaupt, Heiden sowohl, wie Christen und Mohammedaner. Wo aber der Talmud diesen Ausdruck hat, sind stets nur Heiden, Römer oder Perser gemeint. „Ueberhaupt enthält der Talmud nur verschwindend wenige direkte Beziehungen auf Christliches".3) Der Schulchan-Aruch aber unterscheidet sehr genau zwischen Heiden und sonstigen Nichtjuden. In unseren Ausgaben findet sich nur an wenigen Stellen das Wort „Goj." Nach diesen allgemeinen Bemerkungen seien die wesentlichsten der zitierten Stellen in gedrängter Kürze einzeln nachgeprüft, um die Haltlosigkeit der daraus gezogenen antisemitischen Schlüsse darzutun. Sie eisgehend zu widerlegen, ist im Rahmen eines Zeitungsartikels unmöglich. Dazu müsste man grosse Abhandlungen oder ganze Bücher verfassen. Für weitere Belehrung sei auf das gründliche Werk von Prof. Dr. Hoff mann, Rektor des Rabbiner Seminars in Berlin, „Der Schulchan-Aruch und die Rabbiner über das Verhältnis der Juden zu Andersgläubigen"5 verwiesen, auf dessen wissenschaftlich unanfechtbare Beweisführung sich auch diese Widerlegung in der Hauptsache stützt. 0 Vgl. R. Mose Jsserles in der Vorrede zu seiner „Mappah" und R. Lippmann Heilerin seiner Vorrede zu „Maadanne jomtob." 3) Ganz verkehrt und unwissenschaftlich ist es ausserdem, wie der Artikelschreiber getan, Talmud, Schulchan-Aruch, Responsen u. a. zusammenzunehmen und mit dem Namen „Talmud" zu bezeichnen. 4) Professor Delitzsch in „Rohlings Talmudjude" S. 11. 4) Denn schon 30 Jahre nach dem Erscheinen des Schulchan- Aruch hat die Zensur der Inquisition alle nur irgend missverständlichen Ausdrücke in „Akum" (Abbreviatur des hebräischen „Obede kochabim umasaloth" d. h.: Anbeter von Sternen und Tierkreisbildern) umgeändert. Der Artikelschreiber jedoch gebraucht das Wort „Goj" auch da, woselbst die ersten unzensierten Ausgaben unzweideutig von Heiden sprechen. 5) 2. Aufl. Berlin 1894. Der erste in dem polnischen Artikel angeführte Satz lautet: „Es ist jedem Juden erlaubt, den Goj zu bestehlen, letzterer darf es nur nicht merken (Schulchan-Aruch 6) 348). — Diese Wiedergabe ist eine dreiste Lüge. Ausdrücklich heisst es in demselben Kapitel 348 des Choschen Mischpat: „Wer auch nur den Wert einer Peruta (- 4/3 Pfennig) stiehlt, Übertritt das Verbot: „Ihr sollt nicht stehlen!“7) und ist .verpflichtet, zu bezahlen. Es ist einerlei, ob man das Geld eines Israeliten oder Geld von „Gojim" stiehlt." Nur in den Fällen, wo Nichtjuden nach ihrem Recht zur Wiedergabe eines dem Juden abhanden gekommenen Gegenstandes nicht verpflichtet sind, gestattet auch das jüdische Gesetz nach der Ansicht eines Rechtslehrers die Aneignung eines von Nichtjuden stammenden Objektes. Die weit überwiegende Mehrheit der Dezisoren aber verbietet auch dies, so dass es „die frevelhafte Ausbeutung eines exegetischen Irrtums ist, wenn diese bei den Juden bereits längst abgetane Ansicht immer wieder von neuem aufgetischt und als unbestrittene Religionslehre der Juden hingestellt wird." 9) Dasselbe gilt von dem nächsten Falle: „Falls ein Goj, dem ein Jude Geld schuldet, stirbt und seine Nachfolger haben die Schuld vergessen, braucht der Jude die Schuld nicht zu bezahlen (Schulchan-Aruch10). 283)" Auch hier ist das Verhältnis ein gegenseitiges und ebendeswegen schon kein unmoralisches. Dennoch bemerkt bereits der älteste, mit dem Schulchan-Aruch fast stets verbundene Kommentar Ber-ha-Golah des R. Mose Ribkees n) ausdrücklich, dass „dies nur den heidnischen Götzendienern gegenüber galt, nicht aber in Bezug auf die Nichtjuden unserer Zeit, die an den Weltschöpfer glauben und deren Gesetze vorschreiben, eine verlorene Sache zurückzugeben." „Wer gegenüber den Goj-Banditen einen Schwur abgelegt hat, der ist nicht verpflichtet, den Schwur zu halten (Tosephta Szewinoth 14 12). — Die Beifügung „Banditen" lehrt, dass es sich um einen durch Gewalt erzwungenen Schwur handelt. Ein solcher wäre aber ebenso auch einem Juden gegenüber ungültig.13) Andererseits heisst es jedoch ausdrücklich: „Wenn jemand von einem anderen beschworen wird, etwas zu tun, und er darauf „Amen" erwidert hat, so ist dies ein verbindlicher Eid, gerade so, wie wenn er selbst geschworen hätte, mag auch der Schwurempfänger Nichtjude sein.“ 14) „Wenn ein Goj einen Juden bittet, dass er im Gerichte gegen einen Juden Zeugnis ablege, so ist es verboten; falls aber in derselben Sache ein Jude gegen den G-oj zeugen will, so ist es erlaubt. (Schulchan-Aruch 38516) — Der zweite Teil des Satzes ist hinzugelogen; er findet sich nicht im Schulchan-Aruch. Im Gegenteil heisst es ausdrücklich einen Paragraphen weiter: „Wenn ein Jude einem Nichtjuden eine Schuld abfordert und dieser leugnet und ruft einen anderen Juden als Zeugen an, so darf der Jude vor ein nichtjüdisches Gericht gehen, um dem Nichtjuden beizu- 6) Zu ergänzen; Choschen Mischpat. 0 3. B. M. 19, II. 8) A. a. O. S. 164. 9) Hoffmann, a. a. O. 10) Eingänge: Choschen-Mischpat. ") 36 und Kap. 266 § 2. ia) Muss heissen: Schewuoth 2, 14. 13) Vgl, Schulchan-Aruch Jore-Deah 232, 12—16. ") Ib. 237, 7. 15) Muss heissen: Choschen-Mischpat 28, 3. 16) Choschen-Mischpat 28, 4.

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