Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Journal
- Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 10/11 (November/Dezember 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 103 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 10/11 Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Seite 103 Juden gegenüber fast überall angewandt wird, war dem jüdischen "Volke völlig fremd. Ja, es wird im alten Israel das Unsittliche der Anpassung, der Assimilation, wenn dieselbe nicht aus reinen Motiven entspringt, empfunden, und bedeutungsvoll erzählt der Talmud,- dass man während der Regierung der Könige David und Salomo — der Blütezeit des jüdischen Staates — Proselyten in die jüdische Volksgemeinschaft nicht aufnahm. Ebenso — heisst es dort — wird man in der messianischen Zeit keine Proselyten mehr aufnehmen.2) Die Volksfremden, die sich innerhalb des jüdischen Staates niedergelassen hatten, ohne sich dem jüdischen Volke assimilieren zu wollen, genossen vor dem Gesetze völlige Gleichheit: „Ein Gesetz und ein Recht soll euch sein und dem Fremden, der* bei euch wohnt.“3) Charakteristisch ist die ethische Begründung des Fremdenrechtes in der Thora: „Du sollst den Fremden lieben wie dich selbst, denn Fremde wäret ihr im Lande Aegypten.“ 4) „Den Fremden bedrücket nicht, denn ihr wisset, wie dem Fremden zu Mute ist, da ihr Fremdlinge wäret im Lande Mizrajim.“5) „Denn der Ewige, euer Gott, der Gott aller Götter, der Herr aller Herren, der keinen Unterschied der Person kennt, er liebt den Fremden, gibt ihm Brot und Kleid; so liebet auch ihr den Fremden!“ 6) Der Talmud bemerkt dazu: „Wer des Fremden Recht beugt, beugt Gottes Recht,“ 7) und weist darauf hin, wie gross die Bedeutung des Fremdenrechtes sein muss, wenn die Thora es für nötig fand, dasselbe an 36 Stellen zu betonen. 8) Selbstverständlich hatte der Fremde, der nicht die Absicht hatte, sich zu assimilieren, auch gewisse Pflichten gegenüber dem Wirtsvolke- Im Talmud ist die Frage nach diesen Pflichten strittig. Ein Gesetzeslehrer meint, der auf jüdischem Boden ansässige Volksfremde müsse sich verpflichten, keinen Götzendienst zu treiben. Andere Gelehrte geben an, er müsse sich zur Beobachtung der „noachidischen Gebote“ verpflichten, durch die er sich u. a. jeder Gotteslästerung, des Mordes, der Blutschande, des Raubes und des Blutgenusses enthalten musste. 9) Sonst aber war er in keiner Weise an das Thoragesetz gebunden, durfte am Sabbath seiner Arbeit nachgehen und verbotene Speisen gemessen und wurde nicht zur Beschneidung gezwungen. Dafür genoss der Fremde in Israel alle Menschenrechte. Als oberstes Gesetz des Volkes gegen die Fremden heisst es: „Der Fremdling soll mit dir leben“.10) Has Gesetz schützt ihn vor Todschlag, körperlicher Verletzung, Eigentumsberaubung, Übervorteilung und jeder Unterdrückung. Die Wohlfahrt der Freistädte als Asyl vor dem Bluträcher wird auch ihm zuteil. n) Wenn es andererseits gestattet wird, vom Fremdling Zinsen zu nehmen, so ist es falsch anzunehmen, dass er damit der Ausbeutung durch die Volksangehörigen preisgegeben ist. Das würde dem ganzen Geist der Fremdengesetzgebung der Bibel widersprechen. Tatsächlich gestattet die Tradition das Zinsennehmen vom Fremden nur insoweit, als der Verleiher dieselben zu seinem notwendigsten Lebensunterhalt braucht. 12j Fremdenboykott ist untersagt, und es wird geboten, den Fremdling „inmitten des Landes, wo sein Berufszweig am meisten blüht“, wohnen zu lassen.123) Es ist ein Beweis für das tiefe Gerechtigkeitsgefühl Israels gegen die Fremden, dass ein Verbrechen des Königs Saul an den volksfremden Gibeonifon von David aufs härteste, sogar unter Verletzung des Thoragesetzes, bestraft wurde. „Lieber soll ein Thoragebot entwurzelt werden, wenn nur die „Heiligkeit des göttlichen Namens“ in der Öffentlichkeit gewahrt bleibt“.1S) Das wichtigste aber ist, dass es den Fremden ohne weiteres zusteht, ihr Recht in öffentlicher Gerichtsverhandlung selbst geltend zu machen.14) Das Entgegenkommen den Fremden gegenüber ist so gross, dass man — nach der Ansicht einiger Rechtslehrer 15) — den Nichtjuden, der vor ein jüdisches Gericht kommt, nach seinem nationalen oder staatlichen Rechte behandelt! In sozialer Beziehung gewährt das Gesetz dem Fremdling alle Vergünstigungen, die dem armen Volksgenossen eingeräumt waren. Die biblischtalmudischen Bestimmungen darüber lauten; „Man ernähre die Armen der Heiden mit den jüdischen Armen; man besuche die Kranken der Heiden gleich den jüdischen; man begrabe ihre Toten mit den Toten Israels.“ 16) Sie sind berechtigt, die nach der Thora den jüdischen Armen zustehende Nachlese im Weinberg und Felde mitzuhalten,17) ihnen steht der Ertrag im Jubeljahre mit zur Verfügung 18j und sie haben Anteil am „Armenzehnten“, der alle drei Jahre zur Verteilung kam.19) Beachtenswert ist endlich die gesellschaftliche Gleichstellung, die dem Fremden durch die jüdische Ethik gewährleistet wird. Das Gebot: „Vor einem grauen Haupte sollst du dich erheben“ bezieht die Halacha auch auf den nichtjüdischen Greis.20) Die Mischna verpflichtet, den Nichtjuden zu grüssen,21) und von R. Jochanam wird erzählt, dass er Nichtjuden auf der Strasse mit seinem Grusse zuvorkam.22) Nachdrucksvoll gebietet Maimonides: „Man verkehre mit einem Fremden nach Landessitte (höflich) und in Liebeswerken wie mit einem Juden“,23) und ein anderer Lehrer setzt hinzu:. „Es ist uns geboten, für das Leben des Fremden zu sorgen, ihm in Lebensgefahr mit allen Kräften beizustehen, ihn zu retten und zu heilen“.24) Aber selbst in religiöser Beziehung tut das Gesetz dem Fremdling die Tore der Volksgemeinschaft weit auf: Er konnte im Tempel seine Opfer darbringen, und die Sühne der Gemeindeopfer erstreckte sich auch auf seine Vergehen. 25) Man nahm von ihm Hebe und Zehnten sowie alle Spenden und Gaben für das Heiligtum an. 26) Er sollte zu den Festmahlzeiten zugezogen werden und nahm Anteil an der Festesfreude Israels. 27) Es ist daher begreiflich, dass der jüdische Staat durch solche Gesetze viele Fremde anzog, die dann in Palästina häufig zu Reichtum und Ansehen gelangten. Sie nahmen Dienste im Heere, in der Verwaltung und in anderen Aemtern, erscheinen unter der königlichen Dienerschaft und erlangten überhaupt oft einflussreiche Stellungen. 28) Es ist ein glänzender Beweis für die gute Behandlung der Fremden durch die Juden, wenn wir erfahren, dass zu Salomo's Zeiten nicht weniger als 1530OO Fremde in Palästina lebten.29) Unter dem Einflüsse einer durch Beseitigung des jüdischen Gesetzes „geläuterten“ Weltanschauung ist auch das jüdische Fremdenrecht verschwunden. Unsere Vorfahren unterlagen einem Rechtszustand, der bei weitem nicht an die jüdische Fremdengesetzgebung heranreichte. Wir fordern nunmehr die Rechte, die man uns geschmälert, ganz zurück. Wir fordern sie in diesem Lande von einem Volke, dem es — man sollte meinen — nicht gar zu schwer fallen sollte, den Urgrund alles Fremdenrechtes zu begreifen. „Ihr kennt ja das Gemüt des Fremden, denn auch ihr wäret Fremde . . .“ Alfred Freimann. Bemerkungen: 1) Schulchan Aruch II, 268. 2) Jebamoth 24 b. 3) Levit. 24,22 Num. 15, 16. 4) Levit. 19, 34. 5) Exod. 23. 9. 6) Deut 10, 17. 7) Chagiga 5 a' 8) Baba mezia 59 b. 9) Aboda sara 64 b. 10) Levit. 25,35. 11) Num 35. 15.' 12) Schulchan Aruch 11, 159.12a) Traktak Gerim3,4. 13) Jebamoth 79a zu 2. Sam. 21' 14) Deut. 1,16. 15) Pachad Jizchak ll, 8 a. 16) Gittin. 61a 17) Levit. IQ, ir>: Deut. 24,19. 18) Levit. 25, 6. 19) Deut 26,11. 20) Maimonides, Talmud Thora 6,9 21) Sehe-, wiith IV, 3. 22) Berachoth 17 a. 23) Melachim 10, 12. 24) Sefer ha.Mizwoth 16. 25) Levit. 17, 8; Num. 15. 14, 26. 26) Mischna Terumoth 3, 9; Schekalitn 1 27) Deut. 16,11. 28) 1. Sam. 21, 8; 2. Sam. 11,6; 1. Chron. 28, 30. 29) 2. Chron 2.'l6.