Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Journal
- Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 7 (8.1919)
- Date
- 1919-08-01
- Page
- Seite 72 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 7 Seite 72 Mitteilimgs-'Blatt des Jüdischen Volksrats Polen nicht liquidiert werden kann, da Polen letzteres Recht nur hei Ausländern hat. Es liegt also im gewissen Sinne in der Bestimmung, dass die ausgewanderten Personen Polen werden, ein Schutz dieser Personen. Darum befindet sich diese Bestimmung auch im sogenannten Minderheitsvertrage. Allerdings könnte Deutschland diese Personen als Ausländer ausweisen1). Deutschland wird aber von dieser Befugnis sicherlich keinen Gebrauch machen. Dies sind die hauptsächlichsten Bestimmungen über den Einfluss der Gebietsveränderungen auf die Staatsangehörigkeit im Osten. Wäre weiter nichts bestimmt und träten lediglich die sonst üblichen Normen ein, so beständen mancherlei Härten. Wollte z. B. ein zum Polen gewordener früherer Deutscher wieder Deutscher werden, dann könnte ihm Polen bei Aufgabe der polnischen Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten machen, insbesondere eine Vermögensabgabe oder dergl. auferlegen, und zwar vor allem dann, wenn er nunmehr auswandern wollte. Ferner brauchte Deutschland ihm nicht wieder als Staatsangehörigen aufzunehmen. Hier setzt nun das Optionsrecht ein. Dieses bedeutet das Recht, binnen 2 Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrages (diese Frist hat also noch nicht zu laufen begonnen!) zu »optieren«, d. h. zu erklären, dass man die auf Grund des Friedensvertrages erworbene Staatsangehörigkeit auf gäbe und eine andere wähle. Gibt ein optionsberechtigter Pole die polnische Staatsangehörigkeit auf und wählt er die deutsche oder gibt ein optionsberechtigter Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit auf und wählt ei die polnische, so muss Polen bezw. Deutschland diese Personen aus der Staatsangehörigkeit entlassen und Deutschland bezw. Polen als Staatsangehörige anerkennen2). Denkbar ist übrigens nicht nur eine Option für Deutschland und Polen, sondern auch für jeden anderen Staat. Letzterer braucht sie allerdings nicht entgegen zu nehmen. Tut er dies aber, so liegt immer noch eine »Option« mit ihrem noch später zu besprechenden Recht der freien Abwanderung usw. vor. Für die schon erwähnten Personen polnischer Nationalität, die nach dem Friedensvertrag Deutsche geblieben sind, aber das Recht der Option haben, besteht übrigens nur ein Recht der Option für die polnische Staatsangehörigkeit. Die Ausübung des Optionsrechtes erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Kann schon ein stillschweigendes Verhalten als Ausübung des Optionsrechtes angesehen werden (z. B. ein Posener wird in Deutschland Beamter)? Dies ist wohl zu bejahen. Kann auf das Optionsrecht verzichtet werden (ein solcher Verzicht könnte z. B. von jemandem verlangt werden, der in Polen Beamter werden will)? Wohl nein. Die Zulassung eines solchen Verzichts Anm. l). in diesem Punkt besteht infolge des Nebeneinanders von Friedensvertrag und Minderheitsvertrag eine gewisse Schwierigkeit. Da Deutschland nämlich garnicht Vertragspartei des sogenannten Minderheitsvertrages ist, kann es sich — theoretisch — auf den Standpunkt stellen, dass es aie polnische Staatsangehörigkeit der genannten Personen nicht anerkenne. Ein Vertrag Polens mit den 5 Grossmächten kann ja nicht Deutschland gegenüber deutsche Staatsangehörige zu Polen machen. An lererseits hat sich aber Polen im Artikel 93 des Friedensvertrages mit Deutschland diesem gegenüber zu einem Vertrage mit den 5 Grossmächten verpflichtet, in dem der Schutz der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Polen geregelt wird. Da die fragliche Staatsangehörigkeitsbestimmung, wie ausgeführt, dem Schutz der Minderheiten dient, so muss man wohl sagen, dass Deutschland sich im Artikel 93 mit ihr einverstanden erklärt hat. Eine andere Auffassung füh t zu einem schwer lösbaren Konflikt. Anm. 2). Soweit übrigens Personen durch den Friedensvertrag Polen geworden sind, die nicht in dem abgetretenen Gebiet wohnen, sondern lediglich dort von Eltern geboren sind, die dort ihren Wohnsitz hatten, ist nur bestimmt, dass sie vor den zuständigen polnischen Behörden im Lande ihres Wohnsitzes erklären können, dass sie auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichten. Dass sie auch das Recht auf eine andere Staatsangehörigkeit haben, ist nicht bestimmt. Der Unterschied erklärt sich wohl damit, dass ein Optionsrecht mit den besonderen positiven Inhalts des Rechts auf Angehörigkeit zu einem anderen Staate nur bei solchen Personen erforderlich, vielleicht auch begrifflich möglich erschien, die in einem abgetretenen Landesteil ihren Wohnsitz haben, Bei einer in Deutschland wohnhaften Person, die Pole geworden ist, ist es wohl selbstverständ ich, dass sie das Recht hat, nach Aufgabe der polnischen Staatsangehörigkeit wieder Deutscher zu werden, würde nämlich zu einer praktischen Verkürzung und Beeinträchtigung des Optionsrechtes führen können. Keineswegs aber liegt ein stillschweigender Verzicht etwa in irgend welcher amtlichen Tätigkeit für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit durch Option aufgegeben werden könnte, z. B. wenn eine optionsberechtigte Person polnischer Staatsangehörigkeit etwa weiter das Notariat ausübt. Inwieweit allerdings nach Abgabe der Optionserklärung, ein solches Amt noch weiter ausgeübt werden kann, ist eine andere, nach den betreffenden Landesgesetzen zu entscheidende Frage. Selbständig optieren kann jede Person über 18 Jahren. Die Option des Ehemannes erstreckt die Wirkung auf die Ehefrau, die der Eltern auf die Kinder unter 18 Jahren. Im übrigen können die über 18 Jahre, alten Familienmitr glieder unabhängig voneinander das Optionsrecht ausüben. Das ist wichtig, da die Verhältnisse für sie verschieden liegen können. Was bedeutet die Optionserklärung? Zunächst einmal, wie schon erwähnt: die bisherige Staatsangehörigkeit wird verloren, die andere erworben. Im übrigen ist streng zu scheiden, ob es sich um Personen handelt, die als im ab-, getretenen Gebiet wohnhafte Polen und als in Deutschland wohnhafte Deutsche polnischer Nationalität optieren oder um solche Personen, die, ohne jetzt selbst im abgetretenen Gebiet zu wohnen, deswegen Polen geworden sind, weil sie dort von Eltern geboren sind, die dort ihren Wohnsitz hatten. Erstere Personen haben, falls sie binnen 12 Monaten nach Ausübung des Optionsrechts ihren Wohnsitz nach dem Staat verlegen, für den sie optiert haben, das Recht, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie im Gebiete des Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten, und ferner ihr gesamtes Vermögen in das Land mitzunehmen, für das sie optiert haben. Etwa bestehende Ausfuhrzölle oder -gebühren können von ihnen nicht erhoben werden. Sie brauchen also nicht zu fürchten, dass ihr Vermögen von Polen liquidiert wird. Anders dagegen die letztgenannten, Personen, die, ohne im abgetretenen Gebiet zu wohnen, nur deswegen Polen geworden sind, weil sie von dort wohnhaften Eltern geboren sind. Diese Personen gemessen jene vermögensrechtliche Vergünstigung nicht. Erklärt also eine in Posen geborene, seit vielen Jahren in Berlin wohnhafte. Person, dass sie die polnische Staatsangehörigkeit aufgeben und wieder Deutsche werden wollen, so kann von jetzt ab ihr in Polen befindliches Vermögen liquidiert werden. Sie muss also eventuell die erforderlichen Vermögensmassnahmen bis zu der — ja ziemlich lange hinausschiebbaren — Option treffen. Hierin zeigt sich wiederum, dass, nachdem einmal die Liquidationsmöglichkeit des Vermögens deutscher Reichsangehöriger im Gebiete der allierten und assoziierten Staaten überhaupt eingeführt worden ist, die Bestimmung, dass auch diejenigen Deutschen Polen werden, die, ohne jetzt selbst im abgetretenen Gebiet zu wohnen, in diesem von dort wohnhaften Eltern geboren sind, einen vermögensrechtlichen Schutz dieser Personen bedeutet. Eine Verpflichtung, binnen 12 Monaten nach erfolgter Ausübung des Optionsrechts Polen auch wirklich zu verlassen, besteht nicht. Polen kann die betreffenden Personen allerdings ausweisen. Das ist ein, wenn auch nicht sehr grosser Unterschied, da es bei der Ausweisung doch immerhin ein Verfahren im Verwaltungswege geben wird, in dem über die »Lästigkeit« des Ausländers zu entscheiden ist. Die Bestimmungen über den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit und des Optionsrechtes gehören zu denjenigen, die Polen als Grundgesetze anzuerkennen sich verpflichtet hat. Dr, Martin Lesser.