Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Journal
- Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 7 (8.1919)
- Date
- 1919-08-01
- Page
- Seite 71 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 7 Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Seite 71 oder im Widerspruch zu ihnen steht, und dass kein Gesetz, keine Verordnung und kein offizieller Akt ihnen gegenüber den Vorzug hat.« Sodann aber — und das ist die entscheidende Neuerung des Minoritätenvertrages —, stellt Artikel 12 alle Bestimmungen über Minoritäten unter den internationalen Schutz des Völkerbundes. Ihre Abänderung ist nur möglich, wenn die Mehrheit des Rates des Völkerbundes zustimmt. Jedes Mitglied dieses Rates — also nicht etwa nur die fünf Entente-Grossmächte — hat das Recht auf Verletzungen der Bestimmungen, ja sogar auf die blosse Gefahr einer solchen Verletzung hinzu weisen (signaler ä l’attention), und es kann dann der Rat des Völkerbundes mit Massnahmen eingreifen, die ihm angemessen erscheinen (proceder de teile fa?on et donner telles instructions qui paraitront appropries et afficaces dans la circonstance). Es ist nicht zu leugnen, dass hierin eine bisher unbekannte Beschränkung der Souveränitätsrechte eines Volkes liegt. Der Grund hierfür ist offenbar der, dass die Entente-Grossmächte in demselben Vertrage Polen als souveränen und unabhängigen Staat anerkennen, ihn also schaffen und daraus glauben, die Pflicht herleiten zu müssen, die Verantwortung in gewissem Umfange auch für die inneren Einrichtungen des neuen Staates zu übernehmen. Bei der Ausführung dieser Vertragsbestimmungen können naturgemäss Meinungsverschiedenheiten zwischen Polen einerseits und den Mitgliedern des Rates des Völkerbundes als den Schützern der Minoritätsrechte entstehen, sei es über Rechtsfragen oder auch über Tatfragen (sur des questions de droit et de fait). Der Vertrag bestimmt nun, dass diese Streitfragen auf Verlangen dem ständigen Eriedensgericht des Völkerbundes übertragen und von ihm endgültig entschieden werden. Der Minoritätenvertrag enthält einen bedeutenden Fortschritt gegenüber früheren völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Minderheiten, und besonders der Juden. Bedauerlicherweise aber bringt er nicht eine durchgreifende Autonomie der Minderheiten; es fehlt in ihm die Gesamtorganisation aller Teile der Minderheiten mit einer Spitze, die, einen unmittelbaren Einfluss auf die Regierung hat. Ein beschränktes Selbstbestimmungsrecht ist den Minderheiten in Bezug auf Schule und Erziehung gewährt, und schon damit für uns Juden viel gewonnen. Die Juden Polens werden danach das heranwachsende Geschlecht so ausbilden können, wie es der Wirtschaftskampf und das Interesse des Judentums gebietet. Damit ist der Stein des Anstosses, den gerade die Schulfrage in national gemischten Ländern bildet, beseitigt, und es wird die Aufgabe der Juden, namentlich der jüdischen Schulkommission, sein, nunmehr für das Schulsystem und für den Lehrgang den richtigen Weg zu finden. Die Juden Polens wollen treue Bürger des Staates sein, sie wollen eitrigst mitbauen am Wohle der Gesamtheit. Aber sie wollen in gleicher Weise ihr Judentum hegen und pflegen, und ihre Jugend mit jüdischem Geiste erfüllen. Wir glauben, dass das Minoritätengeset2 hierfür eine geeignete Grundlage bietet; wir hoffen, dass die Behörden das Gesetz in loyalem Sinne an wenden werden, und dass es so zum Segen der Juden in Polen wie auch des gesamten polnischen Staates werde. Rechtsanwalt Manheim. Einfluss des Friedens auf die Staatsangehörigkeit; Optionsrecht. Die Veränderungen der Ostgrenzen Deutschlands haben naturgemäss einschneidende Folgen für die Staatsangehörigkeit der Bewohner des betroffenen Gebiets. Die Regelung dieser Fragen findet sich einerseits im Artikel des Friedens Vertrages Polens mit Deutschland, andererseits in den Artikeln Z—6 des Vertrages Polens mit den fünf Grossmächten, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Britischen Reich, Frankreich, Italien und Japan (dem sogenannten Minderheitsvertrage). Aus diesen beiden Verträgen ergibt sich nun Folgendes: Die deutschen Reichsangehörigen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrages in dem an Polen abgetretenen Gebiet ihren Wohnsitz, d. h. den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben, erwerben mit dem genannten Augenblick die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Diese Folge ergibt sich also automatisch aus dem Inkrafttreten des Friedens Vertrages (der sogenannte Minderheitsvertrag tritt übrigens gleichzeitig in Kraft). Einer besonderen Erklärung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Andererseits ist die etwaige Erklärung eines gegenteiligen Willens unbeachtlich. Sehr wichtig ist folgende Ausnahme; es können nämlich deutsche Staatsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 'l. Januar igo8 in dem abgetretenen Gebiet niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Ermächtigung des polnischen Staates erwerben. Anderenfalls bleiben sie auch ferner deutsche Staatsangehörige, können also von Polen ausgewiesen werden und es kann schliesslich auch ihr in Polen befindliches Vermögen, und zwar selbst dann, wenn sie nicht ausgewiesen werden, von Polen liquidiert werden (wobei allerdings die Zahlung der vollen Entschädigung nach dem insoweit geänderten Artikel Y1 des Friedensvertrages durch Polen zu erfolgen hat). Es werden aber ausser denjenigen Personen, die in dem abgetretenen Gebiet wohnen, noch eine Reihe weiterer Personen mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages automatisch Polen. Es handelt sich hierbei um diejenigen Personen, die in dem abgetretenen Gebiet von Eltern geboren sind, die dort ihren Wohnsitz hatten, auch wenn sie selbst zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrages dort nicht ihren Wohnsitz haben. Diese Bestimmung ist sehr folgenschwer. Sie trifft zunächst alle die Personen, die, selbst unmittelbar nach der Geburt, aus dem nunmehr abgetretenen Gebiet heraus ihren Wohnsitz verlegt haben, falls nur ihre Eltern zur Zeit dieser Geburt im abgetretenen Gebiet wohnten, sei es nun, dass die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb, sei es auch, dass sie ausserhalb Deutschlands geschah. Damit werden alle die Personen polnischer Nationalität, die z. B. des besseren Erwerbs halber nach Westfalen ausgewandert sind, polnische Staatsangehörige. Es gilt dies vor allem auch von allen (Personen (z. B. den Posenern), die ihre Existenz in Berlin oder der gl. gefunden haben. Da diese meist schon mit der Absicht ausgewandert sind, endgültig dem Osten den Rücken zu kehren, so ist das Ergebnis auf, den ersten Blick etwas befremdend. Es darf aber eins nicht übersehen werden. Das Ergebnis hat nämlich zur Folge, dass das eventuell noch im abgetretenen Gebiet befindliche Vermögen der genannten Personen von