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Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen · 1919-08-01 · 7 (8.1919) · p. Seite 70

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Journal
Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
Volume
1 (1919)
Issue
7 (8.1919)
Date
1919-08-01
Page
Seite 70 (sequence 8)
Language
German
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Seite 70 Mitteilungs^Blatt des Jüdischen Volksrats Nr. 7 stalten, Lehrerseminare, Fortbildungsschulen, Spielschulen, Ferienhorte und dergl. Bei den Schulen wird kein Unterschied zwischen Elementarschulen und höheren Schulen gemacht. Die Juden — und desgleichen die Deutschen — werden also nicht nur Volksschulen sondern in gleicher Weise Knaben- und Mädchengymnasien mit humanistischem wie mit realistischem Lehrgang nach altem System wie nach dem Muster der Einheitsschule schaffen können. Das Gesetz gewährt den Minderheiten auch das Recht, die Schulen und Anstalten nicht nur zu gründen, sondern auch sie zu leiten und zu überwachen, (ä creer, diriger et contröler). Die Minderheit ist daher in der Ausgestaltung des Lehrplanes vollkommen frei. Es steht nichts entgegen, die Schule, die die jüdische Minderheit gründet, dem Lehrgang eines in Polen nicht eingeführten Schulsystems anzupassen, wobei das Polnische als Lehrfach wohl für alle Schulen schon im wirtschaftlichen Interesse der Minderheit in Frage käme. Aber der Vertrag hebt ausdrücklich hervor, dass diese Schulen und Anstalten Freiheit im Gebrauch ihrer eigenen Sprache haben, wie auch in der freien Ausübung ihrer Religion. Die Unterrichtssprache kann also stets die Minderheitssprache sein, und der polnische Staat wird nichts dagegen ein wenden können, wenn in den jüdischen Schulen die Unterrichtssprache hebräisch, jüdisch oder deutsch ist, je nachdem welche Sprache für die Schüler als Muttersprache anzusehen ist. Eine wuchtige Einschränkung aber macht der Vertrag: Diese Schulen sind von den Minderheiten auf eigene Kosten zu gründen und zu unterhalten. Und eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Gegensatz zu Artikel 9, wo vom „öffentlichen Unterricht“ die Rede ist. Danach sind die Minderheitsschulen Privatschulen, die die Minderheit auf ihre Kosten zu unterhalten haben, und deren Prüfungen nicht ohne weiteres vom polnischen Staat anerkannt werden müssen. Trotzdem aber besteht die Möglichkeit — und es ist dies zu erstreben —, dass die jüdischen Privatschulen, wenn sie auch jüdisches Wissen fördern und die Kinder in jüdischem Sinne erziehen sollen, doch. im Lehrplan den öffentlichen polnischen Schulen soweit angeähnelt werden, dass ihre Prüfungen von der polnischen Schulbehörde anerkannt werden. Auch steht nichts entgegen, die Minderheitsschulen so einzurichten, dass sie vom Ausland, sei es von Palästina, sei es von Deutschland als gleichberechtigt anerkannt werden. Besondere Vergünstigungen gewährt Artikel 9 den Minderheiten für ihre Schulen in denjenigen Bezirken, in denen sie einen beträchtlichen Bruchteil bilden (der französische Text des Vertrages sagt: „oü reside une proportion considerable“). Was als ein solch beträchtlicher Bruchteil auzusehen ist, wird allerdings die polnische Behörde zu entscheiden haben; aber die internationalen Sicherungen, die Artikel 12 gibt, lassen die Erwartung begründet erscheinen, dass die Auslegung dem Interesse der Minoritäten entspricht. Der Artikel 9 sichert nun in erster Linie den nicht polnisch sprechenden Minderheiten in den bezeichnten Städten und Bezirken zu, dass für ihre Kinder in den öffentlichen Volksschulen die polnische Sprache zwar als obligatorisches Lehrfach eingeführt wird, der Unterricht aber in der Minderheitssprache erteilt wird. Des weiteren sollen den Minderheiten wegen dieses Anspruches auf den Unterricht in ihrer Muttersprache entsprechende Erleichterungen (facilites appopries) gegeben werden. Es ist danach der Unterricht in den höheren Schulen, deren Lehrplan auf dem der Volksschule auf gebaut ist, so einzurichten, dass es den Kindern, die die höhere Schule als Fortsetzung der Volksschule besuchen, ermöglicht wird, diesem Unterricht zu folgen. Wird also Polen, wie es erstrebt wird, zum System der Einheitsschule übergehen, sodass die Volksschule zugleich die Unterstufe der höheren Schulen ist, so muss nach der obigen Bestimmung der Unterricht in der Stufe, die sich an die Unterstufe anschliesst, so gestaltet werden, dass die Kinder, die aus der jüdischen Unterstufe kommen, ohne weiteres in der Mittelstufe den Anschluss finden. Diese Bestimmung gilt, wie Art. 10 Abs. 2 besonders hervorhebt, auch für die jüdischen Schulen. Wo also jüdische Minderheiten wohnen, deren Muttersprache das Jüdische oder das Hebräische ist, müssen diese Sprachen in der geschilderten Weise in den Volksschulen Unterrichtssprachen sein. Des weiteren wird den völkischen (ethnischen), religiösen und sprachlichen Minoritäten in den Bezirken, in denen sie einen erheblichen Bruchteil bilden, ein entsprechender Teil der gesamten für Erziehung, Religion und Wohlfahrt (dans un but d’education, de religion ou de charite) bereitgestellten öffentlichen Mittel zugeführt. Hierbei ist besonders hervorgehoben, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um Staats-, Kommunal- oder sonstige öffentlichen Mittel handelt. Die Verteilung der so für jüdische Schulen bestimmten Mittel ist nach Artikel 10 besonderen Schulkommissionen übertragen, die örtlich von den jüdischen Gemeinden in Polen ernannt werden (designes sur place par les communautes juives de Pologne). Die Kommissionen stehen zwar unter Staatskontrolle, sind aber innerhalb des ihnen durch den Vertrag zugewiesenen Wirkungskreises selbständig. Die Verwendung der öffentlichen Mittel für jüdische Schulen ist nur an die einzige Voraussetzung geknüpft, dass die Juden in den betreffenden Städten und Bezirken einen beträchtlichen Bruchteil der Gesamtbevölkerung bilden. Dagegen dürfen diese Mittel nicht etwa nur für die jüdischen Öffentlichen Volksschulen verwendet werden, vielmehr steht ihrer Verwendung auch für die Privatschulen niederer wie höherer Art nichts entgegen. Der so gewährte Staatszuschuss zu den jüdischen Schulen wird hoffentlich mit dazu beitragen, für die Juden Polens ein Schulsystem zu schaffen, das denen der mittel- und westeuropäischen Staaten nicht nachsteht. Die Juden haben es in der Hand, ihr Schulsystem in diesem Sinne auszubauen; denn Artikel 1 o gibt den jüdischen Schulkommissionen nicht nur das Recht, die staatlichen Mittel zu verteilen, sondern auch, die jüdischen Schulen einzurichten und zu leiten (ainsi que l’organisation et la direction de ces ecoles). Die jüdischen Schulkommissionen haben so die Leitung aller jüdischen Schulen, der privaten wie der öffentlichen ihres Bezirkes, und die Güte der jüdischen Schulen wird im wesentlichen von der Zusammensetzung dieser Kommissionen abhängen. Besonderen Schutz gewährt Artikel 1 J den Juden bei der Heiligung des Sabbaths, allerdings nur des Sahbaths, nicht auch der sonstigen jüdischen Feiertage. Am Sabbath werden die Juden nicht vor Gericht erscheinen und auch sonst keine gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen vornehmen brauchenf soweit es sich nicht um Militärdienst, nationale Verteidigung oder um Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung handelt. Auch sollen am Sabbath keinerlei öffentliche Wahlen vorgenommen werden. Lejder enthält der Artikel nichts darüber, dass am Sabbath keine Wochenmärkte stattfinden, eine Bestimmung, die von den Juden Kongress-Polens besonders erstrebt wurde. Alle die oben dargestellten Rechte der Minoritäten sind nach zwei Seiten hin gesichert: Artikel 1 schreibt vor, dass die Bestimmungen der Artikel 2 bis 8 — dazu gehören auch die oben dargestellten Bestimmungen über Gleichberechtigung und die Gleichstellung der Minderheiten — als Grundgesetze anerkannt werden, »sodass kein Gesetz, keine Verordnung und kein offizieller Akt im Gegensatz

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