Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Journal
- Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 7 (8.1919)
- Date
- 1919-08-01
- Page
- Seite 69 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 7 Mitteiiungs^Blatt des Jüdischen Volksrats Seite 69 Es ging aber auch nicht an, den Juden nur die „Gleichberechtigung“ zu gewähren, die in den Verfassungen der europäischen Staaten schon vor dem Weltkriege allgemein allen Bürgern zugesichert war. Man hatte besonders an dem Warnenden Beispiel Rumäniens erkannt, dass Auslegung und VerwalRingsmassnahmen alle völkerrechtlichen Vereinbarungen zunichte machen können, solange der Schutz der Minoritäten nur eine innerstaatliche Frage ist. Deshalb mussten die Rechte der Minoritäten, insbesondere die der Juden, einmal genau bestimmt und des weiteren unter internationalen Schutz gestellt werden. In erster Linie gemessen nach dem Vertrage die Juden den allgemeinen Schutz, der allen Bewohnern und allen Staatsangehörigen Polens garantiert ist. Polen hat sich in den Artikeln und 2 des Vertrages verpflichtet, in seine Verfassungen Bestimmungen aufzunehmen, nach denen allen Bewohnern des Landes — also nicht nur den polnischen Staatsangehörigen — „ohne Unterschied der Geburt, der Nationalität, Sprache, Rasse und Religion“ Schutz von Leben und Freiheit, sowie das Recht der freien Ausübung jedes Glaubens, jeder Religion und jedes Glaubensbekenntnisses gewährleistet wird, insoweit dies nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. So wird jeder Jude, der in Polen seinen Wohnsitz hat, auch wenn er nicht polnischer Staatsangehöriger ist, nicht nur den Schutz von Leben und Freiheit gemessen, sondern auch in der Ausübung der Religion in keiner Weise behindert werden dürfen. Weitergehend ist die Gleichberechtigung, die Polen nach Artikel 7 den polnischen Staatsangehörigen verfassungsmässig zu gewähren übernommen hat: Alle polnischen Staatsangehörigen werden vor dem Gesetze gleich sein und die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte ohne Unterschied der Rasse, Sprache und Religion gemessen. Der Unterschied in Religion, Glaubensbekenntnis oder Konfession wird keinem polnischen Staatsangehörigen in Bezug auf den Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte, namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Handlungen und Ehrenstellen oder bei Ausübung der verschiedenen Zweige des Gewerbes und der Industrie nachteilig sein dürfen. Es wird keine Beschränkung im freien Gebrauch irgend einer Sprache für polnische Staatsbürger im privaten oder Handelsverkehr, in der Religionsausübung, in der Presse, in Veröffentlichungen aller Art oder in öffentlichen Versammlungen angeordnet werden dürfen. Ungeachtet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die polnische Regierung werden den nichtpolnisch sprechenden Bürgern zum mündlichen wie schriftlichen Gebrauch ihrer Sprache vor Gericht angemessene Erleichterungen gewährt werden. Der Artikel ähnelt sehr den Bestimmungen der preussisehen Verfassung, aber er gewährt die Gleichberechtigung in weiterem Umfang. Dort hiess es in Artikel 4: Alle Preussen sind gleich. Dasselbe sagt der obige Absatz 1, und wenn er besonders hervorhebt, dass Rasse, Sprache und Religion keinen Unterschied begründen, so erklärt sich dies einmal aus dem Zweck des Vertrages, dem Schutz der Minoritäten; sodann aber soll dadurch in unbedingter Weise klargestellt werden, dass Rassen-, Sprachen- und Religionsverschiedenheit nicht etwa durch Auslegung dazu benutzt werden, Angehörigen des polnischen Staates ihre Staatsbürgerrechte zu entziehen oder auch nur zu verkümmern. Auch der Absatz 2 des Artikel 7 geht mehr ins Einzelne, als die entsprechenden preussischen Gesetzesbestimmungen. Besonders ist hierbei hervorzuheben, dass danach auch im Handel und Gewerbe das religiöse Bekenntnis nicht zu einer Benachteiligung führen darf. Die Juden werden, wenn diese Bestimmung in die Verfassung aufgenommen sein wird, das Recht für sich in Anspruch nehmen können, bei Anstellung von staatlichen Kommissionären sowie bei Vergebung von amtlichen Lieferungen nicht benachteiligt zu werden und bei Ausgaben aus amtlichen Dispositionsfonds die gleiche Berücksichtigung zu finden wie ihre katholischen Mitbürger. Sprachenfreiheit in Handel und Wandel, in der Religionsausübung, in der Presse und in Versammlungen wird allen Polen gewährleistet. So wird der Jude überall seine Muttersprache anwenden können, mag diese hebräisch, jüdisch, polnisch oder deutsch sein. Der jüdische Kaufmann wird seine .Handelsbücher in der Sprache führen können, die ihm erwünscht erscheint, und in Versammlungen wird hebräisch und jüdisch gesprochen werden dürfen, auch wenn der dienstlich oder nichtdienstlich anwesende Polizeibeamte es nicht versteht, und der hebräischen Gebetsprache darf kein staatliches Organ Schwierigkeiten bereiten. Die Sprache der polnischen Gerichte wird voraussichtlich — vielleicht nach einer gewissen Uebergangszeit — das Polnische sein. Aber anderen Sprachen der polnischen Bürger sind angemessene Erleichterungen (facililes raisonn ables) im mündlichen wie schriftlichen Verkehr zu gewähren. Was die Behörden als solche Erleichterungen ansehen werden, steht nicht fest. Das Mindeste aber, was die Juden in Bezug auf Hebräisch, Jüdisch und Deutsch verlangen müssen, ist das, dass in Zivil- und Strafsachen Dolmetscher für diese Sprachen zugezogen und schriftliche Eingaben in diesen Sprachen genau so behandelt werden wie polnische Eingaben. Während Artikel 7 die Gleichberechtigung aller polnischen Staatsbürger behandelt, also beispielweise auch die polnischer Staatsbürger mohamedanischen Glaubens oder spanischer Sprache oder mongolischer Rasse, befassen sich die Artikel 8-12 mit den völkischen (ethnischen), religiösen und sprachlichen Minderheiten, also nicht mit den Einzelpersönlichkeiten, sondern mit den Gemeinschaften, die durch Volkstum, Religion oder Sprache mit einander vereint sind. Hierzu gehören unbedenklich die Juden, und es ist besonders anerkennenswert, dass die Verfasser des Minoritätenvertrages Volkstum, Religion oder Sprache als Kennzeichen einer solchen Minderheit festgesetzt haben, um damit alle Auslegungskünste bezüglich der Juden auszuschalten; denn darin werden alle Parteien unter den Juden und den Nichtjuden einig sein, dass mindestens eines dieser Merkmale dem Judentum eigen ist. Artikel 8, der ebenso wie die oben behandelten Vorschriften nach dem Vertrage in die polnische Verfassung aufzunehmen ist, stellt zunächst diese Minoritäten im allgemeinen den anderen polnischen Staatsbürgern insofern gleich, als sie von Rechtswegen und tatsächlich (en droit et en fait) dieselbe Behandlung und die gleichen Garantien wie diese gemessen. Sodann aber gewährleistet der Artikel die von allen nationalen Kreisen so heiss ersehnte Schulautonomie durch die Bestimmung: Sie die Minderheiten — werden insbesondere das gleiche Recht haben, wohltätige, religiöse und soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu gründen, zu leiten und zu überwachen mit dem Rechte des freien Gebrauches ihrer eigenen Sprache und der freien Ausübung ihrer Religion. Die Autonomie bezieht sich danach auf wohltätige Anstalten — Waisenhäuser, Altersheime . u. s. w.—, religiöse Einrichtungen — Beerdigungsvereine, Lehrhäuser u. s. w. — soziale Einrichtungen — Volksküchen, Lesehallen, Krankenkassen u. s. w. —, sodann aber namentlich auf Schulen und andere Erziehungsanstalten, wie Universitäten, Rabbinerbildungsan-