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Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen · 1919-08-01 · 7 (8.1919) · p. Seite 68

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Journal
Mitteilungs-Blatt des Jüdischen Volksrats Posen
Volume
1 (1919)
Issue
7 (8.1919)
Date
1919-08-01
Page
Seite 68 (sequence 6)
Language
German
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Seite 68 Mitteilungs-'Blatt des Jüdischen Volksrats Nr. 7 gerade mit den Ländern mit starker jüdischer Bevölkerung geschlossen sind, und dass gerade ausschliesslich für die Juden als einzige Minderheit neben den allgemeinen Minderheitsrechten noch besondere, nur ihnen zustehende, Rechte geschaffen sind. Wir danken den Mächten, die diese Staatsverträge geschlossen haben; wir danken der jüdischen Politik, die zu diesem Ergebnis geführt hat. Die jüdische Gesamtheit hat jetzt in Polen Rechte und Freiheiten. Wir zweifeln nicht daran, dass der polnische Staat sie ehren und wahren wird in der Erkenntnis, dass eine freie Gemeinschaft unter dem Schutze der Gesetze am besten ihre Mitglieder zu treuen Bürgern des Staates und eifrigen Mitarbeitern an den Staatsaufgaben macht. Wir sind sicher, dass die Minden die neu errungene Freiheit nicht nur benutzen werden, um ihre kulturelle Autonomie auszubauen, sondern auch um willig den Interessen des Staates zu dienen, in dem sie leben, mit dessen Wirtschaft sie verbunden sind, in dem sie ein jeder Gleichberechtigung und als Gesamtheit Minderheitsrechte gemessen. Wir dürfen aber nicht verkennen, dass wir nicht am Schluss, sondern noch immer am Anfang unserer Aufgaben stehen. Die Forderung der nationalen Autonomie, wie sie in der staatsrechtlichen Wissenschaft und von praktischen Politikern erhoben, wird, ist in den bedeutungsvollen Staatsverträgen vom 28. Juni d. Js. im Prinzip anerkannt, und zum Teil auch — und zwar nach der kulturellen Seite — verwirklicht. Es fehlt aber noch die politische Organisation der Minderheit, die Grundlage hierfür in der Schaffung der Kataster, der Ausbau durch Gewährung einer anteilmässigen parlamentarischen Vertretung. Diese Lücken bedeuten mehr als einen theoretischen Schönheitsfehler. Eine Zusammenfassung aller Kräfte der Minderheit zur Erfüllung der ihr zugeschriebenen Aufgaben in Gottesdienst, Schule, Bildung, Erziehung und im Finanzwesen ist ohne Gesamtorganisation nicht möglich. Wir erstreben die Gesamtorganisation der Juden in Polen durch Staatsgesetz. So lange wir die gesetzliche Organisation nicht haben, wird eine private sie ersetzen müssen. Für unser Posener Land und für die anderen ehemals preussischen Gebieteteile ist der Jüdische. Volksrat diese Organisation. Er wird in Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit die jüdischen Rechte wahren, insbesondere die Rechte im Schulwesen, die den Juden aus dem Staatsvertrage vom 28. Juni erwachsen. In der Wahrung dieser Rechte wird er umso kraftvoller vergehen können, je stärker die Einigkeit in der Judenschaft ist, je mehr Einzelpersonen, Vereine, Verbände und Gemeinden ihn als ihren Vertreter ansehen. Der Jüdische Volksrat versieht einstweilen die Geschäfte der jüdischen Gesamtvertretung des Landes. Mit unseren Brüdern jenseits der ehemaligen Grenzen, mit denen wir jetzt zu einem Staatsgebiete gehören, fühlen wir uns eng verbunden. Wir reichen ihnen zur gemeinsamen Arbeit die Hand. Dass die Arbeit gemeinschaftlich werde, dazu wünschen wir die volle Oeffnung der Grenzen zwischen allen drei polnischen Gebietsteilen. Die Zollschranken sind bereits gefallen; die Staatseinheit wird verlangen, dass auch für den Personenverkehr und die freie Niederlassung im Staatsgebiete die inneren Beschränkungen aufhören. Wir werden unsere Stammesgenossen hier mit Freuden auf nehmen. Sie werden uns nicht wirtschaftliche Konkurrenten, sondern willkommene Helfer -werden. Arbeitsgelegenheit ist reichlich vorhanden. Der Abzug hat Lücken hinterlassen, die ausgefüllt werden müssen; für eine jüdische Arbeiterschaft, für Handwerker und Gewerbetreibende, vielfach auch für Kaufleute und Akademiker sind Stellen frei. Der Zuzug wird unseren Gemeinden, die in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen sind, zu neuer Blüte verhelfen. Die Oeffnung der Grenzen wird zugleich das wertvollste Mittel zu der auch von polnischer Seite angestrebten sozialen Umschichtung der Juden aus Kongress-Polen und Galizien werden. Wird ihnen ein Land mit wirtschaftlichen Möglichkeiten, wie sie im polnischen Westen vorhanden sind, eröffnet, so werden sie auch produktive Arbeit suchen und finden. Durch ihre praktische Arbeit werden die Juden den Beweis liefern, dass sie in Freiheit und Selbständigkeit ihre religiösen und kulturellen Angelegenheiten selbst regeln, in allen anderen Fragen des öffentlichen Lebens aber auch im freien Polen wie zu allen Zeiten und an allen Orten mit der Allgemeinheit am Staatswohle mitarbeiten. Dr. Max Kollenscher. Die Rechte der Juden in Polen. Durch § 93 des Friedensvertrages, den Deutschland mit den Entente-Mächten abgeschlossen und den Polen mitunterschrieben hat, hat Polen sich verpflichtet, mit den Entente- Hauptmächten einen besonderen Vertrag abzuschliessen, durch den die Rechte der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im polnischen Reich sichergestellt werden. In Ausführung dieser Bestimmung haben die Vereinigten Staaten von Amerika, England, Frankreich, Italien und Japan mit Polen einen Vertrag, den sogenannten Minoritäten-Vertrag, geschlossen, den der polnische Landtag zusammen mit dem deutschen Friedensvertrag am 1. August 1919 ratifiziert hat. Der Minoritätenvertrag enthält in seiner Einleitung die amtliche Anerkennung Polens durch die Entente-Hauptmächte, sodann im ersten Kapitel die Vorschriften über den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit und die Rechte der Minoritäten und im zweiten Kapitel Bestimmungen über den Handel, besonders den Durchgangshandel. Hiervon sollen im Folgenden nur die den Kern des Vertrages bildenden Bestimmungen über die Minoritäten behandelt werden. Der Vertrag bezieht sich unzweideutig auch auf die Juden. Mehrere Bestimmungen erwähnen ausdrücklich die Juden, andere sprechen von „völkischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten“, und lassen keinerlei Zweifel darüber, dass hierunter auch die Juden zu verstehen sind (der französische Text sagt: minorites ethniques, de religion ou de langue-), Auf die Juden Polens finden somit nicht nur die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages über freie Ausübung der Religion Anwendung, sondern gerade auch die Vorschriften über völkische und sprachliche Minoritäten. Dies entspricht den Verhältnissen der Juden Polens; denn man konnte das Judentum, das im polnischen Freistaat JO von Hundert der Gesamtbevölkerung bildet, sich sprachlich von der Umwelt unterscheidet und auch kulturell besonders geartet ist, nicht anders behandeln, als sonstige ethnische und sprachliche Minderheiten.

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