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Israelitische Schulzeitung · 1882-12-01 · 12 (12.1882) · p. Seite 47

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Journal
Israelitische Schulzeitung
Volume
1 (1882). Bestand LBI
Issue
12 (12.1882)
Date
1882-12-01
Page
Seite 47 (sequence 3)
Language
German
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47 besitzt, wie kann der erwarten — insbesondere ein nngeschulter „Religionslehrer", der mit t>er Sprache in fortwährendem Kampfe liegt — das; seine Schüler sich nicht von dem Inhalte der biblischen Geschichten durch seine Vortragsweise und seine ganze Persönlichkeit ablenken lassen werden? — Und ist die Gere ch tigkeit des Lehrers, der Lob und Strafe gleichmäßig austheilt, nicht auch ein Abbild des göttlichen Vorbildes, so wie die Güte?! Und würde der Lehrer im günstigsten Falle auch tit der Unterrichtsstunde nichts mit der Tisciplin zu thnn haben, wie will er bei trägen Schülern die Aneignung des Stoffes ans dem Wege der'häuslichen Beschäftigung ermöglichen? Es bleibt also wahr, daß wir bisweilen auch in der biblischen Geschichtsstunde genöthigt sind, Disciplinarmittel anwenden zu müssen. Hierbei sind folgende methodische Grundsätze zu beobachten: 1. Die Strafe richte sich sowohl nach der Art des Vergehens, als auch nach der Individualität des Schülers. Demnach darf eine kleine Uebertretung nicht so bestraft werden, wie ein Vergeben, und sittliche Fehler nicht so, wie Trägheit und Unaufmerksamkeit. Ferner darf der eine Schüler nicht genau so bestraft werden, -nie der andere, sondern nur seiner Natur gemäß, denn was bei dem einen schon durch einen ernsten Blick zu erreichen ist, das ist bei dem andern bisweilen erst durch eine strenge Strafe zu erzielen. 2. Die Strafe sei immer eine Evnsegnenz des Vergehens. Wer z. B. plaudert, der werde abseits gesetzt, um ihm die Gelegenheit zum Plaudern zu nehmen; wer zu Hanse nichts gelernt hat, der lerne in der Schule nach beendeter Unterrichtsstunde. _ 3. Die körperliche strafe werde nur in den äußersten Fällen angewendet und dann erst am Ende der Stunde ertheilt. 4. Das beste Disciplinarnrittel ist der beständige Hinweis auf die Helden der Bibel in kurzen markigeit Worten, die von Herzen kommen und zu Herzen gehen. - S ch nl » i, chrichte Aus Or. Kessen, 23. October. (Or.-Eor.) Es besteht hier eine ministerielle Verfügung, wonach für israelitische Schüler in Volksschulen sogar am Sabbath ans Einrichtung des Stundenplans Rücksicht genommen werden muß, um sie ohne Nachtheil für den Unterricht den Gottesdienst besuchen zu lassen, in allen Schnleit ans Antrag Dispensation vom Schreiben und Zeichnen am Sabbath zu bewilligen ist, und an den Festtagen die ersten Tage ganz und die zweiten Tage für die Stunden des Gottesdienstes frei gegeben werden müssen. Merkwürdiger Weise aber sind die siebenten und achten Tage der Feste nicht so behandelt, sondern an diesen Tagen, sogar am Azereth und Simchath Thora, fälschlich als Schlußtage des Hüttenfestes bezeichnet, ist der Schulbesuch gesetzlich vorgeschrieben. Ich glaube, daß von Altfang an hierbei Jrrthuilc oder Irrleitnng maßgebend waren. Anträge auf Abänderung sind bisher nicht berücksichtigt worden. Es wird den Menschen schwer, Jrrthnm und Fehler einzugestehen und zu verbessern: mau mag auch vielleicht ungern eine erlassene Verfügung bald wieder abändern, oder berücksichtigt Anträge auf Abänderung nicht, weil sie vereinzelt gemacht werden. Für ein genteinsames Wirken fehlt aber die Gesammtverkretnng. Man erkennt immer mehr, wie sehr eine engere oder weitere Celttralisation dem Judenthnm noth thut, und wie es nur zum Schaden gereicht, daß die Wahrung der jüdischen Interessen, auch der geistigen, meistens in den Händen von Geschäftsmännern liegt, welche dafür weder Verftändniß noch Zeit haben, ihnen keinen Werth beilegen und principiell in Anschauung und Lebensweise ihnen fern stehen. Daß das Ministerium einen jüdischen Rathgeber gehabt hat, scheint daraus hervorzugehen, daß zwischen, dent ersten und zweiten Festtage ein Unterschied gemacht wird. Der Umstand aber, daß die hohen, selb,. . nicht anerkannt und die Schüben Feittage für r t. Unterrichte anzuwohnen und dem Gor.ttvungen werd ' hat nicht blos eine religiöse, sondern anchte fern zur Bedeutung, indem im Religionsunterricht die gesetzlich 'verordnten Festtage anerkannt irnd zur selben anfgesordert, seitens der Lehnte aber dieser Lehre u,ü Anschauung entgegengetreten und der Antrag aus Freigebung der Schüler znrückgewiesen wird. Dieser Widerspruch tritt noch greller bei dem vfficiellen Religionslehrer hervor, der von Religionslvegelt anders lehren muß, als er voll Gesetzeswegen sollte, Nlld mit den Schülern gezuumgen ist, den Character des Festtags zll verläitgnelt mtb an der Schule zu arbeiten, wenn er llicht in Rücksicht ans seine aintlicheit Fniletionerl in der Synagoge dispensirt wird. Aus dem ^Regierungsbezirk Kassel. 27. November. (Or.-Eorr.) Durch Ableben des seitherigen Lttelleninhabers, ist die ProvinzialRabbiner-Stelle zu H an a n vaeant geworden und unsere jüd. „Pietisten" halten bereits Zusammenkünfte ab, höchstwahrscheinlich um „den Dritten im Bunde" zu ertallgen. Allsgesprochenernlaßen — und die Ersahrnng hak dies auch zur Genüge bewiesen — arbeiten dieselben dem isr. Lehrerstande Hessens möglichst entgegen: eine gute Stelle gelangt durch bereit Machinationen sicher nicht mehr in die Hände eines hessischen Bewerbers: — seien die Lehrer der ehemaligen Provinz Hanau daher anf ihrer Hut!! Anderiltheils dürfte es sich für den Ausschuß der isr. Lehrerconserenz Hessens empfehlen, mit einem dementsprechenden Gesuche all das isr. Vorsteheramt in Hanau, event. an die Königliche Regierung in Eaffel sich zu wendell, damit das Parteigetriebe in nnserem Regierungsbezirke nicht noch mehr gestärkt werde und zu unserem Nachtheike überhand nehme. piksen, im November. Mit einigen Notizen über Schnlverhältnisse mache ich den Anfang regelmäßiger Berichterstattung über die Verhäktilisse der Inden in B ö h m en, die in vielfacher Beziehung in Deutschland mehr als bisher gekannt zlt lverden verdienen. Unter 320 Zöglingen des k. k. deutschen Olwrgymnasinms befittben sich 221 jüdische Schüler, die Sberrealschnle besuchen 68 Jndelt, die deutsch-israelitische Volksschule hat 117 Zöglinge, die Mädchenschulen zählen 120 Schülerinnen jüd. Glaubens. Den Religionsunterricht an beit höheren Lehranstalten ertheilt der Rabbiner als ein in jeder Beziehung gleichgestellter Anstaltslehrer in wöchentlich 14 Stlmden. Ali der öffentlichen dentsch-israelitischen Volksschllle wirken 5 jüdische tutb 2 christliche Lehrer sowie eine Lehrerin. Die Lehrer der Volksschule ertheilen den Religionsuntericht an den Töchterschulen. Fm Ganzen erwächst dem Staate und der Stadt aus der Erkheitling des jüdischen Religionsllilterrichtes eine jährliche Ausgabe voll ca. 1200 Gld. ö. W. Das Niveau der Kenntnisse sowohl in der systematischen Religionslehre als auch int Hebräischen ist ein ungleich höheres als in irgend einer Schule Deutschlands, hingegen scheint der Unterricht in nachcxilischcr und jüdischer Geschichte weniger betont worden zu sein. Zll meinem größten Erstaunen übrigens erfuhr ich, daß die Repräsentanz der böhmischen Landesjlldenschaft im Sommer 1881 eine Commission zur Herstelluilg eines Normallehrplans für den jüdischen Religionsunterricht unter dent Vorsitze des Oberrab. Hirsch- Prag berufen hak und daß das Etaborak dieser Commission dem Eultnsminister zur Bestätigung vorgelegt worden ist. Möchte doch auch der Ausschuß des dentsch-israelitischen Gemeindebnndes eine gleich energische Initiative ergreifen und nicht erst mit allen möglichen nach keiner Seite anstoßen wollenden lind deshalb nichts practisches schaffenden Autoritäten lange verhandeln. Solcher Leisetreterei hat man es zu verdanken, daßz. B. der Normallehrplan bereits zum dritten Male auf der Tagesorduung der Conferenz des mittel deutschen- Cultilsbeanttenvereins steht. nTO'S n? Wrünn. Der am 15. Nov. erfolgte plötzliche Tod des hiesigen israel. Religions-Professors Herrn Daniel Ehrma n n" hat sowohl in den Kreisen seiner zahlreichen Schüler, wie

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