Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 51 (22.12.1874)
- Date
- 1874-12-22
- Page
- Seite 407 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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4V? vorzurufen; ״denn Zuversicht ist die Mutter großer Thaten, aber Mangel an Zuversicht der Anfang des Rückschritts". Die Frage, ob der Heimathgemeinde oder der Einwohnergemeinde das Recht der Besteuerung zustehe, enthält verschiedene Momente, die bei der Beantwortung zu berücksichtigen sind; Heimathgemeinde wie Einwohnergemeinde können schwer wiegende Gründe für sich geltend machen; ich überlaste es daher erfahrenem Männern, dieselbe zu besprechen. — Eine noch nicht berührte Seite möchte ich hier hervorheben. Die nämlich, ob nicht die politische Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, für den jüdischen Religionsunterricht aufzukommen. Der hessischen Regierung und den dortigen Volksvertretern gebührt das Verdienst, diesen Standpunkt der Gerechtigkeit zuerst in Deutschland zur Geltung gebracht zu haben. Auch in Württemberg leistet der Staat, soviel mir bekannt, bedeutende Zuschüsse zum jüdischen Cultusaufwand. In der Thal ist es nur eine Folgerung aus der Gleichstellung aller Bürger im Staate, daß denselben Pflichten dieselben Rechte entsprechen. So lange der Religionsunterricht einen obligatorischen Unterrichtsgegenstand bildet und der Staat verlangt, daß jedes schulpflichtige Kind denselben genieße und die an Volksschulen angestellten Lehrer verpflichtet, wöchentlich einige Stunden Religionsunterricht zu ertheilen, heischt es, scheint mir, die einfache Gerechtigkeit, daß auch den jüdischen Mitschülern dieser Unterricht nicht versagt werde. Wird ja der Aufwand für die Volksschulen, wenigstens in Baden, aus der Gemeindecasse bestritten und zahlen all die jüdischen Mitbürger auch in gewisser Hinsicht auch den christlichen Religionsunterricht. Der Eiuwand, der Volksschullehrer sei hauptsächlich Elementarlehrer, ist nicht stichhaltig, wenigstens in Baden nicht. Durch Verordnung vom Großherzoglichen Oberschulrath vom 0. Juli 1869 werden für jede getrennt unterrichtete vtheilung der Schüler in den Lehrplan der Volksschule 3 stunden wöchentlich für diesen Unterricht ausgenommen und, oweit erforderlich, je 6 Stunden aus den wöchentlichen Stunbendeputat eines Lehrers zur Ertheilung desselben verwendet. So lange nun jene Bestimmungen Geltung haben und der Religionsunterricht nicht aus kirchlichen Mitteln bestritten wird, dürfte die Forderung der Gleichberechtigung des jüdischen Religionsunterrichts keine ungerechtfertigte sein. Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen den Religionen; es gilt hier also, die einfache Consequenz zu ziehen, denn entweder müßte die Gemeindecasse auch eine entsprechende Quote für den jüdischen Religionsunterricht beitragen, oder der christliche Religionsunterricht darf nur aus kirchlichen Mitteln bestritten werden und diesen aus Gemeindemitteln honoriren und jenen einfach ignoriren, ist eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichheit. Ich halte diesen Punct für die Basis, auf welcher die Gemeinden, nicht die Lehrer ihr Recht geltend zu machen hätten. Aus Westfalen, im Dec. Die nächste Zeit wird uns, mit der Eröffnung des preußischen Landtags, auch erneuerte Bestrebungen für die Erhaltung der Gemeinde-Einheit bringen. Was Cöln in dieser Beziehung schon gethan, habe ich Ihnen in meinem Vorigen mitgetheilt. Heute möchte ich nur einige Präcedenzfälle hier zusammenstellen; ich möchte den einschlägigen Bestrebungen einigen Boden auch dadurch geben, daß bekannt werde, was der Staat seither für die Juden that. So gering die vom Staate für das Judenthum verausgabten Summen verhältnißmäßig sind, so sind sie doch immerhin ein Anfang und bedeutend eben nur dadurch, daß sie unser Anrecht erhärten und für die Anerkennung desselben durch Princip ein Zugeständniß sind. Diese Errungen aber auch eine Warnung für die Gegner der Gei^ heit. Denn, wie Sie bereits mehrmals nachgewiese wenn es kein einiges, in sich geschlossenes Judenthu!^ _ gibt: welche Richtung soll dann der Staat unterstützen 1 ja schon schwer, der jetzigen Judenheit gerecht zu n weil eben kaum ein Zusammenhang seiner Glieder, eine Gesammtheit repräsentirende Behörde oder Vertretung nachge׳ wiesen werden kann. Unseres Wissens werden zur Zeit von Seiten des preußischen Staats oder den Provinzialregierungen für die Juden nachfolgende Summen verwilligt: Der Provinzialfond in Hannover zahlt an das dortige Lehrer-Seminar Thlr. 2500 und an die Gemeinden Subventionen von ebenfalls Thlr. 2500. Diese Vergünstigungen sind älteren Ursprungs und datiren noch aus der Zeit des Königreichs Hannover. Weder das Seminar noch der größte Theil der Gemeinden könnten ohne diesen Zuschuß bestehen. Denn, wenn auch die Hauptgemeinden theilweise sehr reich sind, so sind doch in der Provinz auch sehr viele arme Gegenden da und eine große Zahl von Miniaturgemeinden von nur 4—10 Mitgliedern. Wie schwer die Erhaltung solcher Gemeinwesen in unserer Zeit ist, brauche ich nicht nachzuweisen und die Frage wäre sogar eine sehr berechtigte: Hat der Staat wirklich gegen solche Minoritäten eine Verpflichtung? Und wenn die Religion, d. h. der Cultus vom Staate gänzlich freigegeben, und weder aus der Staatscasse noch aus den Provinzialfonds Beiträge zu Cultuszwecken verwilligt werden — was soll aus diesen Gemeinden und aus dem jüdischen Seminare werden, das sich hauptsächlich aus diesen Jntraden erhält? In der Provinz Hessen zahlt der Staat, so viel mir bekannt ist, Beiträge zu den Gehalten des Landes- und der Provinzialrabbiner. Ferner erhalten seit einiger Zeit die jüdischen Lehrer persönliche und Alterszulagen vom Staat. Es war ein langer und harter Kampf, der zu diesem Zwecke von den jüdischen Lehrern geführt wurde. Die Gemeinden und deren Verwaltungsbehörden thaten gar nichts in dieser Sache, die sie doch ebenso, wie die Lehrer, berührte. Die jüdischen Lehrer erhalten freilich diese Zulagen nicht in der Höhe, wie die christlichen Lehrer! Muß mit zweierlei Maaß gemessen werden? — Ich will das nicht entscheiden. Die jüdischen Lehrer ,bekommen jetzt vom Staate nach 12 Dienstjahren Thlr. 30 und nach 22 Dienstjahren Thlr. 60 p. a. als Dienstalterszulage und außerdem persönliche Zulage bis ihr ganzer Gehalt 250 Thlr. beträgt. Immer noch sehr unzulängliche, sehr magere Gehalte. Dagegen sind die jüdischen Lehrer in der Provinz Hessen vom Staate definitivangestellt; eine provinzielle Eigenthümlichkeit, um der wir, materiell zuweilen etwas bester gestellten westfälischen Lehrer, sie wohl zu beneiden haben! Wenn man's in den kleinen Gemeinden der Provinz Hessen kann, warum nicht in den größeren Westfalens? — Das jüdische Lehrer-Seminar in Münster bekommt seit Neujahr direct aus der Staatscaste eine jährliche Subvention von 2000 Thalern. Beiläufig gesagt: wir hören recht viel Gutes vom Seminar zu Münster, seitdem Dr. Zindorf an dessen Spitze steht. Und da dieser Herr zu Ihren Correspondenten gehört, so wird er wohl die Güte haben, einmal Etwas von dem inneren Leben in dieser Anstat mitzutheilen. — Durch die neuen Verhältnisse ist ein neues Element zu Deutschland gekommen, das noch sehr wenig zu den übrigen Verhältnissen Deutschlands passen will. Und wenn ich auch eigentlich nur von den westlichen Provinzen Preußens sprechen -׳