Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 50 (15.12.1874)
- Date
- 1874-12-15
- Page
- Seite 400 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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löschen nahe war, auf's Neue an. Man wußte den Werth der neuen Rabbiner seiner Zeit zu schätzen. Es ist anders geworden; man ist gleichgültig gegen die Religion und ihre Träger geworden; ja man ist in Opposition und Kampf gegen sie getreten. Das Licht geistiger Erkenntniß ist in den Händen des Volks gemißbraucht und zur verheerenden י Brandfackel irdischer Leidenschaft geworden. Darum wollen die Einen das Licht ganz auslöschen, die Andern nur ein Dämmerlicht gestatten. Dadurch wird Aberglaube oder Heuchelei erzeugt. Dieser Zwiespalt führt zur Trennung, zum sichern Weg des Untergangs. Diejenigen, welche sich ehemals mir Begeisterung für Aufllärung interessirten, als es sich um Verbesierung der politischen und religiösen Tage der Juden handelte, haben sich in Gleichgültigkeit davon abgewandt. - Man glaubt, die Rabbiner als Vertheidiger der Rechte und des Cultus der Juden mehr zu bedürfen. Die Gefahr ist noch nicht vorüber. Aber die fähigen und ehrlichen Männer sind seltener geworden, und die gegenwärtige Behandlung des Judenthums und seiner Träger drängt Niemanden, sich in den Riß derzeit zu stellen. Wir stehen gleich dem Propheten auf einem Todtenselde, nur der Geist Gottes kann die todten Gebeine beleben. Aber dieser Geist muß vom Volke selbst angerufen werden. Geiger wurde von denen am meisten angefeindet, welche ihm ihre Erleuchtung zu verdanken haben. Denn die Orthodoxie selbst hat vom Lichte profitirt und läßt sich von denen verketzern, welche im Finstern wandeln. Geiger's Tod gibt zu bedenken, daß seine Nachfolger fehlen. Eine Umkehr zur Besserung, welche sein Tod veranlassen würde, wäre seine größte That, sein schönstes Denkmal. Ans der preußischen Rheinprovinz, im December. Der Vorstand der Spnagogengemeinde zu Cöln hat an das Oberpräsidium unserer Provinz eine Denkschrift, die gesetzliche Regelung des jüdischen Gemeindewesens betreffend, gerichtet und dieselbe zugleich an die Vorstände der Synagogen-Gemeinden des Bezirks gesendet, um dieselben zu gleichen Aeußerungen zu veranlassen. Diese Denkschrift, welche im Eingang den historischen Verlauf erzählt, welchen diese Angelegenheit bis jetzt genommen und die dann auf die Bestrebungen dsr äußersten Orthodoxie hinweist, welche die Gemeinde-Einheit auflösen will und für die absolut-individuelle Freiheit im Gemeindewesen plaidirt, kommt zu dem Ergebnisse, als lösende Formel statt No. 5 in der bekannten Denkschrift des Berliner Vorstands, mit der sie sich im Uebrigek einverstanden erklärt, Folgendes zu empfehlen: § 1. Die Einrichtung und Fortführung dissentirender Culte fällt dem Gesammtbudget unter nachstehenden Modistcationen zur Last. § 2. Die Gemeindesteuer bleibt daher obligatorisch und die Gemeindeverwaltung einheitlich wie bis heran. Die Gemeinde-Vertretungen haben seit 1847 bewiesen, daß sie es im Allgemeinen verstanden haben, den unterschiedlichen cultuellen Bedürfnissen — im Interesse des Friedens — innerhalb der Gemeinde-Einheit gerecht zu werden. In ihrer Hand darf daher auch fernerhin die Angabe gelegt bleiben: Die cultuellen Einrichtungen für dissentirende Minoritäten nach gesetzlichen Normen zu verwalten, gleich wie ihnen die gewissenhafte Verwaltung der Hauptgemeinde und deren Cultus obliegt. Zur Abwehr unberechtigten Mißtrauens sei erwähnt, daß in den Gemeinde-Vertretungen alle cultuellen Schat- Lirungen einer Gemeinde repräsentirt sind — und gewißlich solche starke Minoritäten, welche zur Diffentirung berechtigt sind. § 3. Cultuelle Abzweigung darf nur und allein aus! religiösem Bedenken, also als Gewiffensfache verlangt werden. Zur Erläuterung eines so dehnbar scheinenden Paragraphen und zur Sicherung gegen Mißbrauch von der einen wie von : der andern Seite sei daher bestimmt, daß:; § 4. Wenn eine solche cultuelle Abzweigung in der gesetzlich normirten Zahl sich meldet — von welcher innerhalb j der Gemeinde, oder deren Vertretung, die Ueberzeugung gehegt wird, daß sie irgend anderen als rein religiösen Motiven entspringt, so soll auf Vorschlag des Vorstandes oder aus eigener Jntiative der Gemeinderepräsentanz das Recht der Ablehnung zustehen, wenn eine solche Abbrhnung von mindestens drei Viertel des Repräsentantenkörpers beschlossen wird (mit der üblichen Einschaltung, wenn eine zu denr Zwecke berufene erste Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte). § 5. Dagegen soll den solcher Gestalt abgewiesenen Dissidenten das Recursrecht an die Regierung zustehen, welche! letztere alsdann eine Untersuchungscommission zu ernennen! hat, in welcher der zeitige Vorsitzende des jüdischen Gemeinde-; Vorstandes allzeit Sitz und Stimme hat. j § 6. Eine separate Cultus-Einrichtung kann verlangt j werden von nicht weniger als zehn Procent selbstständiger,! steuerzahlenden Gemeinde-Mitgliedern, jedoch soll die Lebens-! Fähigkeit einer solchen Abzweigung durch eine Anzahl von! mindestens 20 verbürgt sein — eine Bestimmung, welche in j Rücksicht auf die kleineren Landgemeinden unerläßlich er-! scheint. | § 7. Der Cultus einer solchen Abzweigung von dem! Hauptgottesdienste darf indessen das Gemeindebudget keinenfalls! mit mehr als 7/8 des Gesammtsteuerbeitrags der Dissentiren-; den belasten. — Was über diesen Betrag hinaus erforderlich wäre, ist von den Dissentirenden selbst zu tragen. Wir machen diese einschränkende Bestimmung — wie ersichtlich — nicht aus finanziellen, sondern aus principiellen Rücksichten, um da-;mit den Grundsatz der Zusammengehörigkeit aufrecht zu er-; halten." Die Denkschrift enthält am Schluffe eine Kritik der > Lasker'schen Resolutionen, welche wir bedeutsam genug sinden,! um sie hier vollständig wieder zu geben, obwohl wir nicht glauben, daß der Sache damit gedient wird. Denn, wenn auch anzunehmen ist, daß das Oberpräsidium die bei ihm einkommenden Gutachten zu einer Vorlage beim Ministerium verwenden werde, so werden sich diese Berichte doch nur auf Thatsachen und nicht auf Kritiken einlassen können. Doch — jedenfalls kann's nicht schaden. Die betreffende Schlußstelle lautet: ״Wenn auch ungerne, so halten wir uns dennoch zu einem Worte gegen die ״Lasker'sche Resolution" verpflichtet. Unbeschadet der Verehrung, welche wir dem Wollen und den Leistungen des Abgeordneten Lasker entgegentragen, müssen wir erklären, daß derselbe in der vorliegenden Gesetzessrage mit dem von ihm nun einmal eingenommenen Standpunkte weder die Judenheit im Allgemeinen, noch deren Mehrheit, vom praktisch nothwendigen Erfahrungsstandpunkte aus veri tritt, vielmehr nur eine verschwindende Minorität, und so — j wie diese vom starr-orthodox-cultuellen — so Lasker vom starrjuristischen Nechtsprincipe aus. — Wir sehen uns zu dieser Hindeutung gezwungen, weil eben jene Lasker'sche Resolution auf die vorerwähnte Kammerverhandlung vom 22. Januar a. c. nicht ohne wesentliche Einwirkung selbst auf die Erklärung des Herrn Ministerial-Commissarius geblieben ist. Zum