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Jüdische Volkszeitung · 1874-12-08 · 49 (8.12.1874) · p. Seite 391

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
49 (8.12.1874)
Date
1874-12-08
Page
Seite 391 (sequence 5)
Language
German
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391 gegeben. — Zu dem ß 11 lag auch ein Antrag der israelitischen Cultusgemeinde vor, welche will, daß zu der Bestimmung, anlangend die Ertheilung des Religionsunterrichtes durch die Geistlichen, der Zusatz: ״resp. durch israelitische Religionslehrer" gemacht werde. Der Ausschuß, der überhaupt nicht will, daß die Lehrer Religionsunterricht theilnehmen, und geltend macht, daß, wenn für die israelitischen Geistlichen gleiche Rechte verlangt würden, dieselben auch gleiche Pflichten übernehmen müßten, wie jene der übrigen Glaubensbekenntnisse, schlägt vor, den beantragten Zusatz abzulehnen, welchem Antrag das Collegium nach einigen Debatten zustimmt. Der Passus des Schulstatuts, welcher von Anstellung eines weltlichen Schulraths in der Person ״eines fachmännisch gebildeten Laien" spricht, wird dahin abgeändert, daß dafür gesetzt wird: in der Person ״eines technisch gebildeten Schulmannes." — Zu dem Capitel über Zusammensetzung der Schulinspecttonen und resp. Schulcommissionen hat die israelitische Cultusgemeinde den Antrag gestellt, daß neben dem protestantischen und katholischen Geistlichen auch dem Rabbiner Sitz und Stimme eingeräumt werde, und in diesem Falle, damit nicht das geistliche Element das Uebergewicht bekomme, drei (statt der im Statut bestimmten zwei) Magistratsräthe in die Schulcommission abgeordnet werden mögen. Der Herr Referent empfiehlt, diesem Anträge stattzugeben und den entsprechenden Beisatz im Statut zu machen. Wenn es auch von keinem Erfolg sein dürfte, da das Ministerium bereits ausgesprachen hat, daß es nicht darauf eingeht, so solle man dort doch wissen, daß man hier einer solchen, aller Vernunft Hohn sprechenden Intoleranz nicht huldigt und keine so — gar nicht genug zu bezeichnende — inhumane Ansicht hat. Nach einigen Debatten über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Beisatzes wird der Ausschußantrag mit Stimmenmehrheit angenommen. Hiergegen besagt der Bericht über die Sitzung des Stadt- Magistrats vom 29. Oktober. — Den vom Collegium der Gemeindebevollmächtigten beantragten Beisatz zu dem Paragraphen, der von Zusammensetzung der Schulinspectionen handelt, daß in denselben auch dem Rabbiner Sitz und Stimme eingeräumt werde, beschließt der Magistrat, nicht zu machen. Wenn man etwas beantrage, was nicht ausführbar ist, so verzögere man nur das Jnslebentreten des Schulstatuts. Dem Wunsche der israelitischen Cultusgemeinde und dem Beschlüsse des Gemeinde-Collegium stehen aber die Verfassung und das Edict über die Rechtsverhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen direct entgegen. Wünsche man eine Aenderung in diesen Verhältnissen, so stelle man einen hierauf abzielenden besonderen Antrag; mit dem Schulstatut aber warten, bis die beantragte Aenderung erfolgt sein wird, wird Niemand wollen. In Folge dessen hat das Collegium der Gemeindebevollmächtigten in seiner Sitzung vom 10. November beschlossen, von dem beantragten Zusatze, daß in der Schulinspection dem Rabbiner Sitz und Stimme eingeräumt werden solle, in seiner Majorität von der Erfolglosigkeit eines solchen Antrages unter den bestehenden Verhältnissen überzeugt, abzustehen. Dagegen wurde beschlossen, einen Antrag des Herrn Dr. Morgenstern: An den Magistrat das Ersuchen zu richten, derselbe wolle sich an das Ministerium wenden, um zu erwirken, daß die Verordnung über Organisation der Volksschulen vom 29. August 1873 im Sinne des Collegiums abgeändert werde, — an den combinirten 4. und 7. Ausschuß zur Vorberathung und Berichterstattung zu überweisen. Die oben erwähnte Rückantwort des Ministeriums lautet: Nr. 10894. München, den 16. October 1874. K. B. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. Betreff: Bitte des Vorstandes der israel. Cultusgemeinde Fürth um Abänderung resp. Interpretation einiger Bestimmungen der Allerh. Verordnung vom 29. August 1873 über Errichtung der Volksschulen und Bildung der Schulsprengel. Auf Bericht vom 25. August d. I. bez. Betr. wird der k. Regierung K. d. I. Folgendes erwidert: Der Vorstand der israel. Cultus-Gemeinde Fürth hat um die Ausdehnung der Allerh. Verordnung vom 29. August 1873 die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betr., auf die Israeliten in der Weise gebeten, daß nicht blos den Israeliten gestattet werden soll, ihre Kinder in confessionell gemischte christliche Schulen zu schicken, sondern daß auch israelitische Schulen mit den Schulen christlicher Confessionen in confesfionell gemischte Schulen umgewandelt werden können, daß ferner für solche confessionell gemischte Schulen die Geistlichen oder Rabbiner der israel. Confession des Schulsprengels in den Local- oder Stadtbezirks-Jnspectionen vertreten sind, und denselben in Gemeinschaft mit den Pfarrern der christlichen Confessionen die Functionen des Localschulinspectors zukommen. Was den ersten Theil der gestellten Bitte betrifft, so unterliegt es keinem Bedenken, daß in Gemeinden, in welchen confessionell gemischte christliche Volksschulen eingerichtet werden, die Israeliten, wenn sie nach Maßgabe des § 33 des Edicts über die Verhältnisse der jüd. Glaubensgenossen im Königreiche Bayern vom 10. Juni 1813 eine eigene jüdische Confessionsschule besitzen, diese Schule in ordnungsmäßiger Weise aufheben und ihre Kinder sodann in die confessionell gemischte christliche Schule schicken, wo diese mit Ausnahme des Religions- Unterrichtes gleichen Unterricht mit den übrigen Kindern erhalten. Dagegen kann auf eine Abänderung der Allerh. Verordnung vom 29. August 1874 im Sinne des zweiten Theiles der gestellten Bitte nicht eingegangen werden. — Hiernach ist das Weitere zu verfügen. Dr. v. Lutz. v. Bezold. An "die k. Regierung K. d. I. von Mittelfranken. Wir sehen, diese Antwort umgeht die Hauptfrage, ״ob israelitische Lehrer an den confessionell gemischten, d. i. an den gemeinsamen Schulen angestellt werden können und sollen." Darauf kommt es aber hauptsächlich an; daß andere ist selbstverständlich und alt, daß eine besondere Entschließung des Ministeriums nicht erforderlich war. Es wäre nothwendig, ganz allein diese Frage zum Abschluß zu bringen, weil sie die wichtigste und maßgebende ist. Wir nehmen an, daß, wie jetzt in Hessen, die Bezirksschulcommissionen auch in Bayern mit der Zeit — und wir hoffen, daß diese Zeit bald eintritt, — nur weltliche Mitglieder hat, daß die Geistlichen als solche von diesen Commissionen ausgeschlossen sind und diesen Geistlichen wie naturgemäß nur die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts verbleibt; dann erledigten sich die anderen Desideria von selbst. K u n d f cfi a u. Deutschland. Wiesbaden. In den vormals nassauischen israelitischen Cultusgemeinden wurde seither vielfach von neu anziehenden Juden ein Eintrittsgeld erhoben, obgleich dieselben durch den

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