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Jüdische Volkszeitung · 1874-11-17 · 46 (17.11.1874) · p. Seite 365

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
46 (17.11.1874)
Date
1874-11-17
Page
Seite 365 (sequence 3)
Language
German
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eine jüdische Gemeinde an der Volksschule betheiligt ist, die Gerechtigkeit und Billigkeit es erheischt, daß auch ihr Geistlicher, der Rabbiner und ein Gemeindeverwaltungsmitglied ihrer Religion, Mitglieder jeder Bezirksschulinspection seien. Und dies muß um so sicherer an den Orten der Fall sein, wo, wie hier, die jüdische Gemeinde ein so bedeutender Theil der Bevölkerung ist, und sogar der katholischen Kirchengemeinde an Zahl gleichkommt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß einem Beschlusse der gemeindlichen Collegien unserer Stadt in diesem Sinne ein Hinderniß in den angeführten Allerh. Verordnnngen nicht im Wege steht. Diese Verordnung schreibt allerdings nicht vor, daß Vertretet des Judenthums in die Schulinspection berufen werden müssen, wie dies z. B. das Armengesetz in richtiger Würdigung der Parität für den Armenpflegschaftsrath thut. Aber fle verbietet auch nicht, den Geistlichen und Gemeindeverwaltungsmitgliedern aller betheiligten Glaubensgenossenschaften durch locales Statut je nach Lage der örtlichen Verhältnisse Sitz und Stimme einzuräumen. Sie stellt die Bestimmung der Anzahl der Jnspectionsmitglieder dem Ermessen der betreffenden Ortsgemeinden anheim, derselben die Ausfüllung der Lücken überlassend, welche sie selbst betreffs der nichtchristlichen Glaubensgenossen enthält. Die Schöpfer des localen Schulstatuts können daher überall, wo es geboten erscheint, auch das Judenthum beider Zusammensetzung der Schulinspection berücksichtigen; sie müssen dies, wofern sie, von den erhabenen Grundsätzen der Parität und der Humanität, der religiösen Duldung und des confessionellen Friedens durchdrungen sind — Grundsätze, die zwar in keiner Allerhöchsten Verordnung in §§ gebracht sind, aber nichts desto weniger doch in unfern Tagen die ganze civilisirte Menschheit beherrschen. Sie haben in den Sitzungen der gemeindlichen Collegien unserer Stadt die erste Stimme, und ihr Machtwort gewährleistet uns die Gewährung unserer gerechten Forderung. II. Daß das Religionsbekenntniß kein Hinderniß für die Uebertragung eines Amtes bildet, ist. Dank der Humanität eines einleuchtenten Jahrhunderts allenthalben giltiges Grundrecht, und in Deutschland insbesondere positives Reichsgesetz. Es steht sonach hier der Anstellung eines Lehrers jüdischer Religion an einer öffentlichen Schule ein gesetzliches Hinderniß im Allgemeinen nicht im Wege. Nichtsdestoweniger wird von der Allerh. Verordnung vom 29. August 1873 in voller Consequenz des intolerenten Standpunktes, den sie durchaus einnimmt, die große Anzahl der Lehrer vollständig ignorirt, welche mit Tüchtigkeit und Berufstreue das Bekenntniß des Gottes Israel verbinden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 l. c., wonach ״an confessiostell gemischten Schulen mit mehreren Lehrstellen darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß von jeder betheiligten Confession Lehrer in entsprechender Zahl zur Anstellung gelangen," denkt blos an die Anstellung katholischer und protestantischer Lehrer und übergeht die israelitischen mit Stillschweigen. Demgemäß hat denn auch eine dieser Tage ergangene Ministerial-Entschließung sich direct gegen die Zulassung der Verwendung israelitischer Lehrer an den consessionell gemischten Schulen der Pfalz ausgesprochen. Es ist nun nicht unsere Sache zu untersuchen, ob gegenüber den klaren Worten eines Reichsgesetzes § 12 Abs. 3 der Allerh. Verordnung vom 29. August 1873 und die ebenerwähnte Ministerial Entschließung berechtigt war, die Jsraeten Bayerns in ihren Lehrern zu jener rechtlichen Stellung zurückzudrängen, welche ein schwarzer Flecken vergangener Zeit ist. Genug, beide Bestimmungen haben im Augenblick rechtliche Geltung. Und doch sind wir überzeugt, mit unserem Ansuchen, ein Hochlöbl. Stadtmagistrat wolle aussprechen, daß § 12 Abs. 3 l. c. bei eintretender Vacanz einer Lehrerstelle an der hiesigen Volksschule auch für die Israeliten analoge Anwendüng finden solle, vollständig auf gesetzlichen Boden zu stehen und eine durchaus gerechte Sache zu führen. Denn ebenso wie dies oben bei § 13 Abs. 3 der mehrerwähnten Verordnung nachgewiesen worden ist, ebenso schließt auch § 12 Abs. 3 ohne Zweifel nicht aus, daß da, wo die örtlichen Verhältnisse es nöthig machen, die betreffenden Gemeindebehörden die analoge Ausdehnung dessen, was das Gesetz als Minimum verlangt, auf einen größeren Kreis, der die Israeliten mit einbegreift, beschließen. Gibt doch selbst die Ministerial-Entschließung. zwischen den Zeilen zu verstehen, daß ״eine Abänderung der in Frage stehenden Bestimmungen" allerdings das richtigere wäre, worauf sie unter Erinnerung an die diesbezügliche Denkschrift der Erzbischöfe und Bischöfe des Königreichs vom September 1873 ziemlich unverblümt hinzufügt, daß eine solche Abänderung ״im Hinblick auf mannichfache maßgebende Verhältnisse im gegenwärtigen Augenblick nicht für ausführbar erachtet werden kann". Mir die hiesige Stadt aber, zu deren schönster Zier das friedliche Zusammenwirken aller Bürger ohne Unterschied des Glaubenbekenntnisses gehört, und wo jeder Bewohner in dem andern vor Allem den tüchtigen und pflichttreuen Menschen zu achten gewöhnt ist — für die hiesige Stadt gibt es jene ״mannichfache maßgebende Verhältnisse" nicht. Oder, wo war der ״Hinblick auf mannichfache maßgebende Verhältnisse", als das k. Staatsministerium für Kirchen- und Schulangelegenheiten selbst an der hiesigen Gewerbschule einen Lehrer jüdischen Glaubens anstellte? Wo war der ״Hinblick auf mannichfache maßgebende Verhältnisse", als ebendasselbe Ministerium die Errichtung der Latein- und Realschule gestattete, eine Schule, an der vertragsgemäß stets ein Lehrer jüdischen Glaubens angestellt sein muß? Der Präsentation eines Lehrers jüdischen Glaubens ftir eine Lehrstelle an der consessionell gemischten Volksschule hiesiger Stadt würde die Bestätigung der höheren Stelle schwerlich versagt werden. Denn sollten gerade -für die Volksschule jene ״mannichfachen maßgebenden Verhältnisse" existiren, für die Gewerbe-, Real- und Lateinschule aber nicht? Oder sollte es für die Jugend, welche die Volksschule besucht, im Vergleich mit den Schülern der anderen genannten Schulen weniger nothwendig und rüthlich sein, schon in der Schule an religiöse Verträglichkeit gewöhnt zu werden und ein Beispiel solcher Toleranz im Lehrkörper vor sich zu sehen? Doch auch diese Frage, ob dem von Einem Hochlöbl. Stadtmagistrat Präsentirten wegen seines Bekenntnisses die Bestätigung versagt werden würde, zu untersuchen, ist unsere Sache nicht, so wenig wie die Eines.Hochl. Stadtmagistrats. An uns ist es nur, die gerechte Forderung der Gleichberechtigung immer wieder zu stellen, und Eines Hochl. Stadtmagistrats Aufgabe ist es, uns hierin so gut als möglich zu unterstützen. Die Präsentation aber eines Lehrers jüdischen Glaubens für eine vaeante Lehrstelle an der hiesigen consessionell gemischten Volksschule liegt ohne Zweifel in der Befugniß Eines Hochl. Stadtmagistrats; die Humanität gebietet die Ausübung dieser Befugniß. Mögen dann die höheren Stellen thun, was sie

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