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Jüdische Volkszeitung · 1874-11-17 · 46 (17.11.1874) · p. Seite 364

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
46 (17.11.1874)
Date
1874-11-17
Page
Seite 364 (sequence 2)
Language
German
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t ז 364 ■M; i I kK L |n dieser Frage einen sehr schweren Stand haben. Man konnte und kann sich durch Richter und Verwaltungsbeamte gefallen lassen, denn das Christenthuin hatte von jeher mit diesen Dingen und Aemtern weniger zu schaffen. Aber die Schule! Sie war bisher die Domäne der Kirche und diese beansprucht heute noch ein Recht auf die Leitung und Beaussichtigung nicht allein des Religions-, sondern alles Unterrichts. Hier also ist umsomehr die Pflicht der Religionsgemeinde, keinen Finger breit nachzugeben, ihr Recht Zu verfechten, so weit es geht und mit allen möglichen Mitteln. Die ehrwürdige Gemeinde Fürth hat damit den Anfang gemacht. Sie verlangt ihr Recht und sie kann das wohl mit dem höchsten Nachdruck thun. Die Stadtgemeinde Fürth hat die Errichtung gemeinsamer Schulen beschlossen. Was sind gemeinsame Schulen in einer Stadt, in der wohl der fünfte Theil aller Bewohner Juden sind, wenn diese nicht berücksichtigt werden sollen? Und hat man in einer solchen Stadt beschlossen, daß den christlichen Geistlichen der Einfluß auf den Religionsunterricht erhalten bleiben soll — warum nicht auch den jüdischen? — Das sind die Anschauungen, auf welchen die nachfolgende Eingabe des Vorstandes der israelitischen Cultusgemeinde Fürth sich stützen. Wir geben diese und werden Weiteres zu Nutz und Frommen aller übrigen Religionsgemeinden — die über kurz oder lang allüberall in dieselbe Lage kommen werden, nachtragen. Wir hoffen, daß unsere geschätzten Leser diese Eingabe einer so hochachtbaren Gemeinde mit dem Interesse ausnehmen werden, welche sie verdient. Fürth, am 15. September 1874. Vorstand des isr. K.-G- Fürth. An den hochlöbl. Stadtmagistrat hier. Betreff: Das neue Schulstatut hiesiger Stadt. In der Sitzung des hochwohlöbl. Stadtmagistrats vom 7. a. c. wurden bei der Berathung des Schulstatuts einige Beschlüsse gefaßt, welche es uns, als den Vertretern der isr. Glaubensgenossen hier, zur Pflicht machen, um eine Abänderung derselben vorstellig zu werden. Denn wenn auch zugegeben werden muß, daß ihr Inhalt mit der Allerh. Verordnung vom 27. August 1873, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend, vollkommen übereinstimmen, so kann dafür nicht geleugnet werden, daß sie mit dem Grundsätze der gleichen Berechtigung aller Religionen und Confessionen, welchen ein erleuchtetes Jahrhundert gezeitigt hat, in ebenso schroffen Widerspruche stehen, wie diese Verordnung selbst. In Bezug auf letztere indessen erlauben wir uns, daran zu erinnern, daß wir uns unterm 9. Juli d. I. allerehrfurchtsvollst an des Königs Majestät gewandt haben mit der Bitte, es wolle diese Verordnung dahin abgeändert werden, daß 1) in § 7 Abs. 1 das Wort ״christlichen" gestrichen werde. 2) a. Abs. 1 des § 13 folgende Fassung erhalte: ״In die Local- oder Stadtbezirksschulinspection für gemischte Schulen in den Landestheilen diesseits des Rheins haben die Geistlichen der betheiligten Religionsbekenntnisse, in deren Pfarrei oder Rabbinatssprengel die Schule gelegen ist, und wenn" u. s. w. b. in Abs. 5 des § 13 das Wort ״Pfarrern" in Geistlichen umgewandelt und das Wort ״christlichen" gestrichen werde. Diese Eingabe wurde unseres Wissens vom hochl. Stadt- Magistrat mit befürwortendem Gutachten an die höhere Stelle einbefördert, und steht zu hoffen, daß diese der Districts-Verwaltungsbehörde an Toleranz nicht nachstehen werde. Allein, noch vor der Verbescheidung unserer erwähnten Eingabe werden dahier die bisher confessionell getrennten Volksschulen in confessionell gemischte umgewandelt, was wir mit aufrichtiger Freude begrüßen als eine Vorstufe der allgemeinen Menschenverbrüderung. Sache des diesbezüglichen Statuts wird es aber auch sein, schon jetzt, und unabhängig von dem staatlichen Generale für unsere theure Vaterstadt den I israelitischen Glaubensgenossen die Zurücksetzung zu ersparen, welche die Allerh. Verordnung unerklärlicher Weise über sie verhängt, und gegen welche sich ein hochl. Stadtmagistrat bereits gutachtlich ausgesprochen hat. Wir erlauben uns daher die gehorsame Bitte zu stellen: Ein hochlöbl. Stadtmagistrat wolle I. unter Abänderung seines früheren Beschlusses 1) in § 11 Abs. 3 des Schulstatuts in den Satz: ״Anlangend den Religionsunterricht, so soll der- - selbe regelmäßig durch die Geistlichkeit ertheilt werden" hinter ״Geistlichkeit" die Worte ״resp. durch den israel. Religionslehrer" einschalten; sodann 2) die Bezirksschulinspectionen (§ 32) derart zusammensetzen, daß a. auch dem Rabbiner als dem (einzigen) jüdischen Geistlichen unserer Stadt Sitz und Stimme in jeder Bezirksschulinspection eingeräunlt, und - d. demgemäß auf die Anzahl der Magistrats-. Räthe in jeder solchen Jnspection auf 3 er- - höht werde. — Außerdem wolle II. ausgesprochen werden, daß Abs. 3 des § 12 der, mehrerwähnten Allerh. Verordnung bei Vorkommender Vacanz einer Lehrerstelle an der hiesigen Volks^ schule auch für die Israeliten analoge Anwendung finden solle." Zur Motivirung dieser gehorsamen Bitte erlauben wir uns Folgendes zu bemerken: I. 1) der Unterricht der jüdischen Jugend in ihrer Religion ist für den Staat und die Gesellschaft eben so sehr eine Noth- Wendigkeit, wie dies bei den christlichen Bekenntnissen der Fall ist. Demgemäß ist auch dieser Unterricht durch positive Vorschriften staatlich geregelt, und ist den religiösen Behörden nur so viel Einfluß zugestanden, als die Reinhaltung des Bekenntnisses u. dergl. erfordert. Es ist darum nur die Anwendung der allgemeinen staatlichen Vorschriften auf den einzelnen Fall, wenn der israeli- ״ tische Religionsunterricht in den Organismus der öffentlichen Schulen eingefügt wird. 2) Wenn bei der Zusammensetzung der Bezirksschulinspection von dem Gesichtspunkte ausgegangen ist, daß unter den an der Volksschule betheiligten Interessenten auch die verschiedenen Religionen sich befinden, weil die ihrem Gebiete angehörige religiöse Unterweisung und Erziehung mit zu den Aufgaben der Volksschulen zählt, und wenn deshalb von jeder der christlichen Confessionen je ein Geistlicher in die Jnspectio^ berufen wird, (§ 13. cit. Abs. 1) und ״bei Auswahl der Abgeordneten der Gemeindeverwaltung fiir eine solche Schulinspection darauf zu achten ist, daß jede beiheiligte Confession vertreten wird": (idicksm Abs. 3) so folgt daraus unmittelbar, daß an den Orten, wo auch'

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