Jüdische Volkszeitung
- Journal
- Jüdische Volkszeitung
- Volume
- 1874
- Issue
- 42 (20.10.1874)
- Date
- 1874-10-20
- Page
- Seite 332 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Kirchengesetze ausgesprochen; aber wir müssen, um ihre Tragweite zu prüfen, ihren Abschluß abwarten. Heute soll uns in dieser Richtung nur ein Paragraph beschäftigen. Das Gesetz, betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften, sagt in seinem 1. Paragraphen: Der evangelischen und der katholischen Kirche ist das Recht öffentlicher Corporationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung gewährleistet. § 2 aber lautet: ״Den übrigen bereits bestehenden, sowie den sich bildenden neuen Religionsgemeinschaften steht ebenfalls das Recht der öffentlichen Gottesverehrung zu. Corporationsrechte sollen denselben, insofern sie solche noch nicht besitzen auf den Nachweis der entsprechenden Erfordernisse verliehen werden." Die jüdischen Religionsgemeinden besitzen bereits Corporationsrechte und zwar ohne Einschränkung. Es gibt sögenannte Religionsgemeinden im Lande, welche kaum ein Minjan haben. Diese Corporationsrechte sind herkömmlich und können also hier nicht in Frage kommen. Uns scheint der Schwerpunkt dieses Passus für die Juden in ganz anderer Richtung zu liegen. Wichtiger als das Corporationsrecht für die einzelne jüdische Religionsgemeinde dünkt uns nämlich die Anerkennung der hessischen Landjudenschaft als einer geschlossenen Corporation, einer gesetzlich anerkannten Gesammtheit, einer gleich den beiden Landeskirchen organisirten Genossenschaft. Wir zweifeln nicht, daß die jetzige hessische Regierung recht gerne die Hand zu einer derartigen Reorganisation bieten würde. Sind doch die Juden in Hessen fast 8/ג so stark an Zahl, als die Katholiken! Wir haben wohl nicht nöthig, die Bedeutung dieser Corporationsrechte, einer solchen Organisation für das ganze Land hervorzuheben. Es ist da, was wir voraussetzen, durchaus nicht die Rede von einer die freie Entwickelung des Gemeindelebens hemmende Centralisation, etwa einer Consistorialverfassung nach französischem, würtembergischem oder hannöverschem Muster. Als Beweis für diese Behauptung gilt uns die derzeitige protestantische Kirchenverfassung in Hessen. Es finden in derselben dreierlei Confessionen: die lutherische, reformirte und unirte, die verschiedene Glaubensbekenntnisse und verschiedene Riten haben, Raum und Gewährleistung ihrer Gemeindeverfassung und ihres Bekenntnisses. Sie vereinigt die Anhänger verschiedener Richtungen: von der äußersten Linken des Protestantenvereins bis zu den strenglutherischen Bekenntnißgläubigen. Merdings haben einige geistliche (aber nur geistliche) der letztgenannten Richtung gegen die neue Verfassung protestirt und gelten als Renitenten. Aber nur, weil sie den Glaubens- und Symbolzwang, die Herrschaft der Kirche, d. i. der Geistlichen, aufrecht zu erhalten wünschen. Sollte ein äußerliches Band, das die hessische Judenschaft als Gesammtkörperschaft der Regierung, den übrigen Kirchen gegenüber repräsentirt, kein erstrebenswerthes Ziel sein? Es würde den Bestand der einzelnen Religionsgemeinden sichern und stützen, ohne jedoch die freie Bewegung und Entwickelung, die Selbstständigkeit der Individuen und der Einzelgemeinden zu behindern. Wir verlassen für jetzt diesen Gegenstand, den wir, sobald wir es geboten erachten, in anderer Weise wieder aufgreifen werden und wenden uns dem Schulgesetze zu, um die Folgen zu entwickeln, welche es für die einzelnen Religionsgemeinden haben kann. Art. 4 des Volksschulgesetzes lautet: Die öffentlichen Volksschulen sind — gemeinsame Schulen, d. h. sie sind für die Kinder sämmtlicher Angehörigen einer politischen Gemeinde bestimmt, u. s. f.! Ist in einer Gemeinde nur ein Lehrer, oder sind zwar mehrere Lehrer, aber keine verschiedenen Confeffions (Religions-*) Gemeinden vorhanden, so sind die Lehre aus der Confession zu entnehmen, zu welcher sich die Gesammtheit oder Mehrzahl der Einwohner der Gemeinde bekennt. Sind mehrere Lehrer und verschiedene Confessions- (Religions-) Gemeinden vorhanden, so können die Lehrer an den gemeinsamen, öffentlichen Volksschulen aus jeder solchen Confession genommen werden, zu welcher sich die bei den Schulen betheiligten Confessions- (Religions-) Gemeinden bekennen. Dabei ist auf die Größe der einzelnen Confeffionsre. Gemeinden wesentlich Rücksicht zu nehmen. Wir machen die jüdischen Religionsgemeinden Hessens auf die Wichtigkeit dieses Passus wiederholt aufmerksam, und wir fordern sie auf, bei Erledigung von Lehrerstellen in ihrer Gemeinde wachsam zu sein, und ihr Recht mit allem Nachdruck zu wahren. Wir glauben überzeugt sein zu dürfen, daß unsere derzeitige Schulbehörde bereitwilligst auf die Consequenzen dieses so höchst wichtigen Satzes auch in Bezug auf die Juden einzugehen Willens ist. Nach dem Wortlaut dieses Gesetzes und nach den Interpretationen, die dasselbe bereits gefunden hat, sind von der Promulgirung dieses Gesetzes an alle Volksschulen gemeinsame Schulen, wenn sie nicht ausdrücklich als Confessionsschulen anerkannt sind. Confeffionsschulen im Sinne des Gesetzes gibt es jetzt eben nur noch an Orten, wo mehrere Confessionen ihre getrennten Schulen vor der Veröffentlichung des Gesetzes hatten, und diese behalten. Sind an einem Orte seither nur katholische oder. nur evangelische Schulen, ist aber eine, oder überhaupt eine weitere Religions״, resp. jüdische Confessions-Gemeinde am Orte, so sind diese Schulen jetzt thatsächlich gemeinsames Schulen. Sind nun mehrere Lehrer (bisher von einerlei Confession) an einer solchen Schule, und wird eine Lehrerstelle vacant, so hat die jüdische Religionsgemeinde — und sei sie noch so klein, — das Recht, zu verlangen, daß ein jüdischer Lehrer angestellt werde. Wir können die Wichtigfett dieses Satzes nicht genug betonen. Wir haben die Ueberzeugung, daß mehr als 50 Gemeinden im Lande sind, in welchen dieser Umstand Platz greift, und der betreffende Fall über kurz oder lang eintritt, jedenfalls mehr, als jüdische geprüfte Volkslehrer im Lande sind. Wenn die Gemeinden auf der Warte sind, so können alle diese Lehrer innerhalb einer Zeit von noch nicht fünf Jahren an Volksschulen angestellt und alle diese Gemeinden der Anstellung eines eigenen! Religionslehrers und Cantors überhoben sein. Denn/ daß diese Lehrer den jüdischen Kindern den Religionsunterricht ertheilen, daß sie den Cantordienst versehen müssen, werden wir später Nachweisen. Wenn wir hier auf die Wahrung eines Rechtes von so ungeheurer Tragweite mit allem Nachdruck dringen, so wird uns Niemand darob zürnen, Niemand uns Sondergelüste zur Last ׳ legen, am allerwenigsten unsere humane und gerechte Regierung und Schulbehörde. Vielmehr liegt es ja in der Tendenz des Gesetzes, dem Religionsunterricht aller Kinder eine gebührende Sorgfalt zuzuwenden. Und wenn wir die Ge- Die Einschaltung von ״Religionsgemeinden" erscheint im Gesetze allüberall. Nach unserem Dafürhalten sind darunter nur die jüdischen Religionsgemeinden verstanden, da sonst ״Confeffions - Gemeinden" ausreichend wäre.