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Jüdische Volkszeitung · 1874-10-20 · 42 (20.10.1874) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Volkszeitung
Volume
1874
Issue
42 (20.10.1874)
Date
1874-10-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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h ff יי lotfonscltrifi füi! jfr«ntd< de# |0rfascImt$ in Gemeinde «nd 1^nmW und |eien. nehmen alle Postanstalte» und Buchhandlungen an. Preis vierteljährlich 171/» Lgr. Herausgegeben von I. Kkingenftem in Ingelheim. Inserate sind an Heinrich Fischer & Co. in Leipzig zu senden. Preis der 3 gesp. Seile 2 Sgr. No. 42. Leipzig, den 20, Oktober. 1874. Inhalt: Leitartikel: Die neuen Kirchengesetze und das Volksschulgesetz im Großherzogthum Hessen. Correspondenzen: Breslau. Rundschau: Cöln, Wien, Bukarest, Belgrad. Literarisches: Grundlage zu einem wissenschaftlichen Unterricht in der mosaischen Religion. Feuilleton: Bilder aus dem altjüdischen Familienleben. Briefkasten der Redaction. Anzeigen. Die neuen Kirckengesehe und das Uolßsfduifgejetz im Oroßkerzogtkum Jessen. Wir glauben nicht zu irren, wenn wir annehmen, daß das, was sich jetzt im Großherzogthum Hessen vollzieht, und die gesammte dasige Bevölkerung tief erregt, auch in anderen Ländern, soweit es nicht bereits geschehen ist, bald zur Aussührung kommen muß. Wenn wir nun auch die Kirchengesetze, welche eben in unserer zweiten Kammer angenommen werden, im hessischen ״Herrenhause", in der ersten Kammer, noch auf scharfe und hartnäckige Gegner rechnen dürfen, .und wenn wir auch nicht zweifeln, daß ihrer Einführung eine Reihe erbittertster Kämpfe vorangehen werden, welche von den Feinden jeder staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung, aller freiheitlichen und fortschrittlichen Bestrebungen, jeder liberalen Regung schon jetzt heraufbeschworen werden, so unterliegt es doch durchaus keinen: Zweifel, daß es für unsere Regierung in dieser Richtung keine Wahl mehr gibt; ihr Bestand hängt von der Durchführung dieser Gesetze mindestens in ihren entscheidenden Grundzügen ab. Herrschaft des Staates oder der Kirche und zwar der römisch-katholischen Kirche, die dabei noch in unserem Lande weitaus in der Minorität ist, ist. factisch die einfache Alternative. Und es ist der Zug der Zeit, — dem übrigens in Hessen, Gott sei Dank, an der Spitze der Regierung Männer von entschieden liberaler Gesinnung, klarem Geiste und redlichem Willen entsprechen — der zur Durchsührung, zum Siege zu bringen ist. Das hat sich insbesondere wieder bei Berathung dieser Gesetze gezeigt, und wir dürfen darum mit Bestimmtheit das baldige Jnslebentreten dieser Gesetze erwarten. So groß die Zahl der fanatischen Gegner auch sein mag, größer und selbstbewußter sind die Freunde der gerechten und liberalen Regierung, der Sache des Fortschritts und der religiösen Gewissensfreiheit. Unseren Ansichten wäre freilich der Antrag von Dr. Oechsner und Genossen, welcher eine völlige, absolute Trennung der Kirche vom Staate bezweckte, mehr entsprechend gewesen. Aber — dieser Gedanke ist noch nicht reif, so lange das Volk zwischen Religion und Kirche nicht zu unterscheiden vermag Wir zweifeln nicht im Geringsten, daß auch seine Zeit — hoffen wir, recht bald!— kommen muß; obwohl selbst unsere jüdischen Gesinnungsgenossen in diesem Augenblicke hinter diesem Grundsätze eine Gefahr für das Religionsleben erblicken. Der Staat wird, wenn er seine Aufgabe erkennt, stets und unter allen Bedingungen auch das religiös sittliche Leben, also auch das in den einzelnen Religionsgesellschaften zum Ausdrucke kommende Glaubensleben stützen und schützen müssen. Aber, daß das in den vom Staate geleiteten Kirchen sein muß, dürfte wohl zu bezweifeln sein. Doch in unserer Zeit, das sehen wir wohl ein, würde eine solche absolute Trennung eine große Gefahr sein, weil sie von den Feinden des Staates als ein Privilegium betrachtet würde, der Gerechtigkeit entgegen zu handeln und — im Trüben zu fischen. So lange noch eine herrschende Kirche da ist, welche ihren Mittelpunkt außerhalb des Vaterlandes hat, muß der Staat die Gewalt haben, Ausschreitungen zu unterdrücken und das Geistesleben der Nation zu schützen. Es läßt sich nicht verkennen, daß der Vorgang Preußens für die kleineren Staaten Deutschlands maßgebend war. Und so sind also auch die hessischen Kirchengesetze denselben Grundsätzen entsprungen, und tragen im Ganzen denselben Charakter, wie die gleichnamigen preußischen Gesetze. Allein, in gar vielen Beziehungen, — und gerade ganz besonders in der Stellung der jüdischen Religionsgemeinden lagen hier bereits andere Gestaltungen vor. Insbesondere aber ist der Umstand von hoher Bedeutung, daß die hessischen Kirchengesetze mit dem Schulgesetze gleichsam zusammen ein Culturelement bilden, dessen eminente Tragweite nicht verkannt werden darf. Das hessische Volksschulgesetz liegt vollendet vor uns, und wird in wenigen Tagen in Wirksamkeit treten, während man in Preußen selbst zur Zeit immer nur noch von einem Unterrichtsgesetze spricht. So liegt allerdings auch die Veranlassung vor, zu hoffen, es werde dies hessische Gesetz nicht ohne Einfluß bleiben auf spätere Unterrichtsgesetzgebung in anderen Ländern. Darum unterziehen wir hier diese Gesetze im Zusammen- Hang, insbesondere in ihrer Bedeutung und Wirksamkeit für die jüdischen Religionsgemeinden, einer Betrachtung. Wir wiederholen, was wir früher in diesen Blättern gesagt haben, daß die Schulgesetze in dieser Richtung jedenfalls einen größeren Einfluß haben werden, als die Kirchengesetze. Das ist ja eben die Eigenthümlichkeit des Judenthums und der jüdischen Gemeinde, deren höchste Aufgabe der Religionsunterricht ist. Das individuell-religiöse Leben wird durch diese Gesetze ja nicht berührt; das synagogale Leben nicht gestört. Immerhin liegt der Keim bedeutungsvoller Umgestaltungen auch im

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